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   FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12 (6)   

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https://dejure.org/2014,47754
FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12 (6) (https://dejure.org/2014,47754)
FG Bremen, Entscheidung vom 18.06.2014 - 1 K 76/12 (6) (https://dejure.org/2014,47754)
FG Bremen, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 1 K 76/12 (6) (https://dejure.org/2014,47754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage Verlustausgleich Neutralisierung der durch den Teilwertansatz aufgedeckten stillen Reserven durch Reinvestitionsrücklage in der Ergänzungsbilanz des Einbringenden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage - Verlustausgleich - Neutralisierung der durch den Teilwertansatz aufgedeckten stillen Reserven durch Reinvestitionsrücklage in der Ergänzungsbilanz des Einbringenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Ein Kommanditist müsse unter Geltung des § 15a EStG erlittene Verluste zumindest einmal in Höhe seiner tatsächlich geleisteten (und nicht durch Entnahmen geminderten) Einlagen ausgleichen und verrechnen können (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl 2004 II 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285 , BStBl 2007 II 934; vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92 , BStBl 2008 II 118).

    Dies lasse - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien - nur den Schluss zu, dass mit Rücksicht auf die Behandlung von Fall 2 (vorgezogene Einlage) die Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG lückenhaft sei (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 a.a.O.).

    Der BFH habe mit seiner Leitentscheidung vom 14. Oktober 2003 ( VIII R 32/01, a.a.O.) klargestellt, dass Sonderbetriebseinnahmen mit Verlustanteilen eines beschränkt haftenden Gesellschafters nur saldiert werden dürften, soweit der Verlust ausgleichsfähig und nicht nur verrechenbar sei.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 (VIIIR 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 395) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es dem Gesetzesplan erkennbar widerstreiten würde, wenn man dem Kommanditisten zwar dann einen ausgleichsfähigen Verlust zurechnen würde, wenn er erst im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung eine Einlage leistet, ihm dies aber allein aufgrund des Umstandes verwehren würde, dass er den nämlichen Betrag am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelegt und damit sein Kapitalkonto ausgeglichen habe.

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Diesbezüglich liege eine verdeckte Regelungslücke vor (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995, BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 ).
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Dies ergibt sich vor allem aus dem Wortsinn und dem Zweck der Vorschrift insbesondere aus der Gesetzesformulierung "Verlust der KG" (vgl. BFH-Urteil v. 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213 , BStBl II 1993, 706 ; Wacker in Schmidt EStG 33. Auflage § 15a Rz. 83).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Sinn dieser Regelung ist es, die Ausgleichsfähigkeit der Verluste eines beschränkt haftenden Kommanditisten auf die am Bilanzstichtag des Jahres bei Verlustentstehung geleistete Einlage und den an dem Bilanzstichtag bestehenden Umfang der Außenhaftung zu begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 45/98, BFHE 196, 103 , BStBl II 2002, 339 ).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Ein Kommanditist müsse unter Geltung des § 15a EStG erlittene Verluste zumindest einmal in Höhe seiner tatsächlich geleisteten (und nicht durch Entnahmen geminderten) Einlagen ausgleichen und verrechnen können (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl 2004 II 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285 , BStBl 2007 II 934; vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92 , BStBl 2008 II 118).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07

    Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters -

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Ein Kommanditist müsse unter Geltung des § 15a EStG erlittene Verluste zumindest einmal in Höhe seiner tatsächlich geleisteten (und nicht durch Entnahmen geminderten) Einlagen ausgleichen und verrechnen können (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl 2004 II 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285 , BStBl 2007 II 934; vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92 , BStBl 2008 II 118).
  • BFH, 07.08.2002 - VIII B 90/02

    Typischer stiller Gesellschafter; Verlustausgleich nach § 15 a EStG

    Auszug aus FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
    Nach dem BFH-Beschluss vom 7. August 2002 (VIII B 90/02, BFH/NV 02, 1577) muss dem Gesellschaftsvermögen "etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das "Kapitalkonto" nimmt".
  • BFH, 18.05.2017 - IV R 36/14

    Kein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto in Folge der Aufstellung einer

    Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Juni 2014  1 K 76/12 (6) werden als unbegründet zurückgewiesen.
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