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   FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12   

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FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12 (https://dejure.org/2013,26921)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2013 - 3 K 218/12 (https://dejure.org/2013,26921)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 3 K 218/12 (https://dejure.org/2013,26921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 EStG 2002, § 3c Abs 2 S 1 EStG 2002, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 52 Abs 8a EStG 2002, § 52 Abs 4b S 1 Nr 1 EStG 2002
    Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Darlehenszinsen können bei Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten abzuziehen sein

  • Jurion (Pressemitteilung)

    Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und von dem Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug für Zinsen eines Darlehens vom Gesellschafter-Geschäftsführers an GmbH

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 10/06

    Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Im Hinblick auf dieses Halbabzugsverbot und zwei diesbezüglich anhängige Revisionsverfahren beim BFH (VIII R 69/05 und VIII R 10/06) wurde der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 22.06.2006 für vorläufig erklärt.

    Das sind nach § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. der Streitjahre i. V. m. § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG offene Gewinnausschüttungen im Jahr 2002 (BFH-Urteil vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866).

    Das gilt auch dann, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat (BFH-Urteil vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866).

    Das ist der Fall bei Aufwendungen des Jahres 2001, die allein mit anderen Ausschüttungen (v. a. verdeckten Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen) und sonstigen Leistungen im Jahr 2001 zusammenhängen, und für eine Beteiligung an einer im Jahr 2001 neu gegründeten Gesellschaft (BFH-Urteil vom 27.03.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl II 2007, 866).

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Veranlasst in diesem Sinne sind die Aufwendungen, wenn sie in einem Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen und zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24, m. w. N.).

    So kann die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, der zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Verzicht auf die Darlehensrückzahlung als selbständige Finanzierungsmaßnahme hingegen vorrangig dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen (BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24).

    dd) Ob ein von einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft gewährtes Darlehen oder eine übernommene Bürgschaft aus im Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, ist nach der Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers, dem Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie der Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte, zu beurteilen (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 17.07.1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFH/NV 2013, 1022).

    Insoweit kann es zu einem steuerrechtlich zu berücksichtigenden Wechsel des Veranlassungszusammenhangs kommen (BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFH/NV 2013, 1022).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 47/05

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen Vollabhilfebescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Die Regelungen des § 348 Nr. 1 und 2 AO gelten nicht entsprechend (BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 47/05, BFHE 217, 18, BStBl II 2007, 736).

    Da die ursprünglichen Bescheide jeweils rechtzeitig mit Einsprüchen angefochten worden waren, waren die Abhilfebescheide nicht formell unanfechtbar (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 47/05, BFHE 217, 18, BStBl II 2007, 736).

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit - bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (BFH-Urteile vom 16.11.2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 17.09.2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).

    Die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ist regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst (BFH-Urteile vom 16.11.2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ist regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst (BFH-Urteile vom 16.11.2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54, jeweils m. w. N.).

    Denn dann handelte es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; laufende Aufwendungen sind auch bei Beteiligungseinkünften i. S. von § 17 EStG nach den für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltenden Grundsätzen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54), ggf. - wie hier - als nachträgliche Werbungskosten (zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen auch nach Veräußerung der Beteiligung BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787).

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    dd) Ob ein von einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft gewährtes Darlehen oder eine übernommene Bürgschaft aus im Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, ist nach der Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers, dem Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie der Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte, zu beurteilen (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 17.07.1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

    Bei einer Beteiligung von nur 20 % ist eine andere Beurteilung aber grundsätzlich möglich (BFH-Urteil vom 17.07.1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - 3 K 2065/10

    Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Nicht unwesentlich beteiligt in diesem Sinne ist ein beherrschender Gesellschafter (BFH-Urteil vom 22.02.2007 VI B 99/06, BFH/NV 2007, 1297), aber niedrigere Beteiligungen können genügen, etwa von 25 % (BFH-Beschluss vom 22.12.2003 VI B 29/01, BFH/NV 2004, 489; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2011 3 K 2065/10, EFG 2012, 1136, m. w. N.).

    Dagegen überwiegt die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bei einer Beteiligung von 8, 92 %, die auf 7 % reduziert werden soll, wenn die Beteiligung wertlos und mit einer Rendite hieraus nicht zu rechnen ist und Arbeitslohn in sechsstelliger Höhe gesichert werden soll (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2011 3 K 2065/10, EFG 2012, 1136).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Denn dann handelte es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; laufende Aufwendungen sind auch bei Beteiligungseinkünften i. S. von § 17 EStG nach den für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltenden Grundsätzen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54), ggf. - wie hier - als nachträgliche Werbungskosten (zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen auch nach Veräußerung der Beteiligung BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2013 - 3 K 218/12
    Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs maßgebend ist allein der verwirklichte Lebenssachverhalt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt (BFH-Urteil vom 30.06.2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948) und nicht die Wertung der Beteiligten.
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05

    Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

  • BFH, 22.02.2007 - VI B 99/06

    NZB: GmbH-Beteiligungsverlust keine WK

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 44/07

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich

  • BFH, 22.12.2003 - VI B 29/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszimmer

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