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   FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15   

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https://dejure.org/2015,33093
FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15 (https://dejure.org/2015,33093)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 2 K 54/15 (https://dejure.org/2015,33093)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2015 - 2 K 54/15 (https://dejure.org/2015,33093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 2 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 40 Abs 2 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform

  • IWW

    § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer, Lohnsteuer: Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer, Lohnsteuer: Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf einer Offshore-Plattform

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform stellt keinen Arbeitslohn dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein steuerpflichtiger Sachbezug bei kostenloser Verpflegung auf Offshore-Plattform

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 36
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Insgesamt sei der vorliegende Sachverhalt mit dem vom BFH mit Urteil vom 21. Januar 2010 (VI R 51/08, BStBl II 2010, 700) zur Verpflegung der Mitarbeiter auf einem Flusskreuzfahrtschiff vergleichbar, welche ebenfalls mangels Möglichkeit zum Landgang sich nicht selbst hätten verpflegen können.

    Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700).

    Unabhängig von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes hält der BFH betriebsfunktionale Zwangslagen beispielsweise in der Fluss- bzw. Hochseeschifffahrt für möglich, aufgrund derer die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten an Bordpersonal keinen Arbeitslohn darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700).

    Eine solche besondere betriebsfunktionale Zwangslage hält der BFH beispielsweise bei der Zuwendung von Mahlzeiten an Besatzungspersonal eines Hochsee- oder Flusskreuzfahrtschiffes für möglich (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700).

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 61/92

    Betriebsveranstaltungen und Arbeitsessen (§ 19 EStG )

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BStBl II 1985, 164; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59; vom 19. November 2008 VI R 80/06, BStBl II 2009, 547), auch wenn Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30).

    Dabei muss das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig sein (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59).

    Zwar ist es zutreffend, dass der BFH keinen Arbeitslohn annimmt, wenn im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, der wie bei Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen oder einem unerwarteter Arbeitsanfall zeitlich begrenzt ist, die Angestellten verköstigt werden und dies der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des BFH bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers lediglich dann anzunehmen, wenn das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59).

  • FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09

    Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung eines Profitfußballers

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Ein besonderes Interesse der Offshore-Mitarbeiter, welches über das allgemeine Grundbedürfnis, sich zu ernähren, hinausgeht (vgl. z. B. FG München, Urteil vom 3. Mai 2013 8 K 4017/09, EFG 2013, 1407, zum besonderen Interesse eines Profisportlers an der Aufnahme von ernährungsphysiologische Aspekte berücksichtigende Sportlernahrung), wird dadurch nicht begründet.
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BStBl II 1985, 164; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59; vom 19. November 2008 VI R 80/06, BStBl II 2009, 547), auch wenn Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30).
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BStBl II 2009, 151).
  • BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06

    Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BStBl II 2009, 151).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 K 384/07

    Mahlzeiten während der Arbeit als überwiegend betriebsfunktionale Zielsetzungen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der unentgeltlichen Mahlzeitengewährung an Betreuer eines Kinderheims bzw. von Erziehern in einem Kindergarten berufen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918; FG Niedersachsen, Urteil vom 19. Februar 2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162).
  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Zwar zählt dem Grundsatz nach das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers desto geringer, je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl II 2006, 691; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    Zwar zählt dem Grundsatz nach das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers desto geringer, je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl II 2006, 691; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2012 - 5 K 64/11

    Unentgeltliche Mahlzeitengewährung an angestellte Betreuer eines Kinderheims kein

    Auszug aus FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15
    cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der unentgeltlichen Mahlzeitengewährung an Betreuer eines Kinderheims bzw. von Erziehern in einem Kindergarten berufen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918; FG Niedersachsen, Urteil vom 19. Februar 2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162).
  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 28/73

    Steuerliche Behandlung der freien Unterkunft und Verpflegung bei ehrenamtlichen

  • BFH, 31.01.1997 - VI R 70/96

    Einordnung von Aufwendungen des Arbeitsgebers für Betriebsveranstaltungen

  • FG Niedersachsen, 13.05.2022 - 14 K 212/19

    Steuerfreiheit von Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen

    Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. September 2019 2 K 54/15, EFG 2016, 36 auf das sich die Klägerin zur Begründung ihres Einspruchs berufen habe, betreffe einen Zeitraum vor Einführung des neuen Reisekostenrechts.

    Dementsprechend hat das Finanzgericht Hamburg bereits mit Urteil vom 17. September 2015 2 K 54/15, EFG 2016, 36 in einem vergleichbaren Fall entschieden, verpflegt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil kein Arbeitslohn, weil das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt, da aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers für eine unentgeltliche Kantinenverpflegung überwiegt, weil dies den Gesichtspunkten der Logistik, dem Sicherheits- und Betriebskonzept, den Hygienebestimmungen und der Gestaltung des Betriebsablaufs (Schichtdienst) auf der Offshore-Plattform im besonderen Maße Rechnung trägt, die Mitarbeiter aufgrund der beengten Räumlichkeiten keine Möglichkeit haben, sich selbst zu verpflegen, und die Verpflegung das übliche Maß in der Offshore-Branche nicht übersteigt.

    vertretene Ansicht, dass das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. September 2019 2 K 54/15, EFG 2016, 36 im Streitfall nicht angewendet werden könne, weil es einen Zeitraum vor Einführung des neuen Reisekostenrechts betreffe und weil es ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr im gesetzgeberischen Interesse liege, in Fällen der vorliegenden Art eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen zuzulassen.

    Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. September 2019 2 K 54/15, EFG 2016, 36 betrifft, wie oben bereits dargelegt, ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorteil einer unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung auf einer Offshore-Plattform als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.

  • FG Köln, 06.09.2018 - 13 K 939/13

    Einkommensteuer: Abzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen als

    In dieser Entscheidung hat der BFH die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG abgelehnt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (vgl. auch FG Hamburg vom 17. September 2015 2 K 54/15, EFG 2016, 36 zur unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform).
  • FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16

    Lohnsteuer: Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an

    Hieran anknüpfend hat das FG Hamburg die unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer nur per Helikopter erreichbaren Offshore-Plattform, die im 14-tägigen Schichtdienst tätig waren, nicht als Zuwendung von Sachlohn eingestuft (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 - 2 K 54/15, EFG 2016, 36).
  • FG Düsseldorf, 13.08.2020 - 14 K 2158/16

    Lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung von Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen

    Hieran anknüpfend hat das FG Hamburg die unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer nur per Helikopter erreichbaren Offshore-Plattform, die im 14-tägigen Schichtdienst tätig waren, nicht als Zuwendung von Sachlohn eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 2 K 54/15, Entscheidungen der FG -EFG- 2016, 36).
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