Rechtsprechung
FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Auslegung von Verfahrenserklärungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96
Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (B FH- Urteile vom 11.09.1986, IV R 11/83 , BStBl. II 1987, 5 und vom 19.06.1997, IV R 51/96 , BFH/NV 1998, 6). - BFH, 06.11.2002 - XI R 85/00
Auslegung von Willenserklärungen
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
Geht aus einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben hervor, dass der Berater noch die Rechte seiner Mandanten wahren will, kann dieses Schreiben - ohne dass überhaupt die Einlegung eines Rechtsbehelfs erwähnt wird - als Einspruch auszulegen sein, um - der Aufgabe der Gerichte entsprechend - einen möglichst angemessenen Rechtsschutz zu gewähren (B FH- Urteil vom 06.11.2002, XI R 85/00 , BFH/NV 2003, 585). - BFH, 11.09.1986 - IV R 11/83
Verwaltungsakt - VA - Rechtsbehelfsschrift - Wirklicher Wille
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (B FH- Urteile vom 11.09.1986, IV R 11/83 , BStBl. II 1987, 5 …und vom 19.06.1997, IV R 51/96 , BFH/NV 1998, 6).
- BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00
Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde einen Einspruch als unzulässig verworfen und deshalb nicht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2000, VII B 104/00 , BFH/NV 2001, 459 und BFH-Urteil vom 19.12.1995, III R 100/90 , Juris Nr. STRE 965030360). - BFH, 08.12.2003 - X R 15/02
Auslegung von Verfahrenserklärungen des Stpfl.
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
So hat die Rechtsprechung einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung als Einspruch gegen einen ergangenen Einkommensteuerbescheid ausgelegt, weil ein Vorauszahlungsbescheid gar nicht ergangen war, sondern nur ein anfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorgelegen hat (F G Köln, Urteil vom 18.12.2000, 9 K 6674/99, EFG 2002, 1140 [FG Köln 18.12.2000 - 9 K 6647/99] bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.12.2003, X R 15/02 , Juris Nr. STRE 200351611). - FG Köln, 18.12.2000 - 9 K 6647/99
Voraussetzung der Rechtswirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
So hat die Rechtsprechung einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung als Einspruch gegen einen ergangenen Einkommensteuerbescheid ausgelegt, weil ein Vorauszahlungsbescheid gar nicht ergangen war, sondern nur ein anfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorgelegen hat (F G Köln, Urteil vom 18.12.2000, 9 K 6674/99, EFG 2002, 1140 [FG Köln 18.12.2000 - 9 K 6647/99] bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.12.2003, X R 15/02 , Juris Nr. STRE 200351611). - BFH, 19.12.1995 - III R 100/90
Rechtsbehelfe - Einspruch - Rechtsbehelfsentscheidung - Rechtsbehelfseinlegung
Auszug aus FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde einen Einspruch als unzulässig verworfen und deshalb nicht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2000, VII B 104/00 , BFH/NV 2001, 459 und BFH-Urteil vom 19.12.1995, III R 100/90 , Juris Nr. STRE 965030360).