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   FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01   

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FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01 (https://dejure.org/2003,21736)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2003 - VI 282/01 (https://dejure.org/2003,21736)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2003 - VI 282/01 (https://dejure.org/2003,21736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO : Gegendarstellung gegen die Kostenentscheidung

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    FGO: Gegendarstellung gegen die Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90

    Kostenentscheidung bei abgelehnter Verfahrensruhe

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Er macht geltend, die Kosten des Verfahrens seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, dieses werde auch aus den Gründen des BFH-Urteils VI R 140/90 beantragt.
  • BFH, 29.01.2003 - I B 114/02

    Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung, eines in der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs, beschränkt sich auf Sonderfälle einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; BFH v. 7. August 2002, V S 14/02, BFH/NV 2003, 175 ; BFH v. 12. März 2003, VI K 1/03; BFH v. 29. Januar 2003, I B 114/02).
  • BFH, 07.08.2002 - V S 14/02

    Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung, eines in der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs, beschränkt sich auf Sonderfälle einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; BFH v. 7. August 2002, V S 14/02, BFH/NV 2003, 175 ; BFH v. 12. März 2003, VI K 1/03; BFH v. 29. Januar 2003, I B 114/02).
  • BFH, 11.01.1995 - V B 45/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung ergibt sich noch aus einem weiteren Grunde: Für die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ist es wegen ihrer besonderen Funktion als ungeregelter Rechtsbehelf in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder das Fehlen einer rechtlichen Grundlage ausreichend substantiiert und schlüssig dargetan wird; das folgt aus einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578ff. ZPO ; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Finanzgericht Baden-Württemberg v. 11. Juni 2002, 12 K 219/01, EFG 2002, 1244 ; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 115 Rn. 29; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO -Kommentar, 60. Aufl., § 321a Rn. 25-30 zu den formellen Anforderungen einer Rüge nach § 321a ZPO ).
  • BFH, 12.03.2003 - VI K 1/03

    Vertretungszwang bei Gegenvorstellung; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung, eines in der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs, beschränkt sich auf Sonderfälle einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; BFH v. 7. August 2002, V S 14/02, BFH/NV 2003, 175 ; BFH v. 12. März 2003, VI K 1/03; BFH v. 29. Januar 2003, I B 114/02).
  • BFH, 10.01.1995 - VII R 85/93
    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung ergibt sich noch aus einem weiteren Grunde: Für die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ist es wegen ihrer besonderen Funktion als ungeregelter Rechtsbehelf in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder das Fehlen einer rechtlichen Grundlage ausreichend substantiiert und schlüssig dargetan wird; das folgt aus einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578ff. ZPO ; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Finanzgericht Baden-Württemberg v. 11. Juni 2002, 12 K 219/01, EFG 2002, 1244 ; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 115 Rn. 29; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO -Kommentar, 60. Aufl., § 321a Rn. 25-30 zu den formellen Anforderungen einer Rüge nach § 321a ZPO ).
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 12 K 219/01

    Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Kostenbeschluss; Statthaftigkeit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
    Die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung ergibt sich noch aus einem weiteren Grunde: Für die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung ist es wegen ihrer besonderen Funktion als ungeregelter Rechtsbehelf in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder das Fehlen einer rechtlichen Grundlage ausreichend substantiiert und schlüssig dargetan wird; das folgt aus einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578ff. ZPO ; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Finanzgericht Baden-Württemberg v. 11. Juni 2002, 12 K 219/01, EFG 2002, 1244 ; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 115 Rn. 29; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO -Kommentar, 60. Aufl., § 321a Rn. 25-30 zu den formellen Anforderungen einer Rüge nach § 321a ZPO ).
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