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   FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17   

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https://dejure.org/2018,5443
FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17 (https://dejure.org/2018,5443)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2018 - 2 V 305/17 (https://dejure.org/2018,5443)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 2 V 305/17 (https://dejure.org/2018,5443)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 160 AO, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Aussetzung der Vollziehung: Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern; Nachweis der dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung

  • IWW

    AO § 160, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
    AO, EStG

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 160 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
    Körperschaftsteuer; Abgabenordnung : Benennung von Zahlungsempfängern; Teilwertabschreibung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben ohne Benennung des Zahlungsempfängers - Berücksichtigung von wertaufhellenden Tatsachen zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 17.11.2010 - I B 143/10

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Dies vertrete auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 17. November 2010 (I B 143/10).

    Soweit die Antragstellerin vortrage, lediglich auf Geheiß ihrer direkten Vertragspartner die Provisionen an die genannten Gesellschaften gezahlt zu haben, ihre Vertragspartner aber bekannt und damit als Leistungsempfänger benannte seien, könne sie sich nicht auf die Rechtsprechung des BFH (Az. I B 143/10 vom 17. November 2010) berufen, da vorliegend ein abweichender Sachverhalt zu würdigen sei.

    In diesen Fällen genügt die Benennung der ausländischen Gesellschaft daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (z. B. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 I B 143/10 BFH/NV 2011, 198).

    Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgte Zielsetzung ist vielmehr in diesem Fall erst dann erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob dieser seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (BFH-Beschluss vom 17. November 2010 I B 143/10 BFH/NV 2011, 198).

    Diese Grundsätze sind von dem Gedanken getragen, den Empfängerbegriff anhand der für die Zahlung ursächlichen Leistungsbeziehung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des BFH vom 17. November 2010 (I B 143/10, BFH/NV 2011, 198).

  • BFH, 17.10.2001 - I R 19/01

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (siehe z. B. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609 m. w. N.).

    Mit dem Ziel einer zutreffenden und gleichmäßigen Steuererhebung hat die Finanzbehörde dann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe des zutreffenden Namens und der richtigen Adresse, um ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand in der Lage zu sein, den Empfänger zu ermitteln und die Beträge bei ihm zu erfassen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

    Die Ausführungen des IZA sind insoweit hinreichend fundiert und konkret, so dass der Schluss zulässig ist, der tatsächliche Empfänger der Zahlung habe den Bezug zu Unrecht nicht versteuert (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

    Denn für die Antragstellerin war bei vernünftiger Beurteilung der Umstände und bei Ausschöpfung ihrer zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten erkennbar, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Domizilgesellschaften handeln könnte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Soweit er darauf verweise, dass sie, die Antragstellerin, auch nach der Wertberichtigung noch weitere geschäftliche Kontakte zur E gehabt habe, sei dies auch nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich (Az. I R 49/02).

    Maßgeblich ist, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach allgemeiner Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen die Aufnahme eines (teilweisen) Forderungsausfalls herleiten darf (BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl II 2003, 941).

    Neben der Bonität können bei Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aus einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung im Ausland ergeben (BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl II 2003, 941).

  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Denn Empfänger in diesem Sinne ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z. B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m. w. N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.

    Zwar hat der BFH zum Begriff des Zahlungsempfängers entschieden (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849), dass eine Person nicht als Zahlungsempfänger anzusehen ist, wenn sie die geleistete Zahlung für einen anderen entgegennimmt, der die entgoltene Leistung erbracht hat und für den die Zahlung deshalb nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien bestimmt ist.

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 30. März 1983 I R 228/78, BStBl II 1983, 654; vom 12. September 1985 VIII R 371/83, BStBl II 1986, 537; vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51).

    Zwar kann es geboten sein, Aufwendungen zumindest insoweit anzusetzen, als Steuerausfälle im Inland nicht zu erwarten sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Der Wertaufhellungzeitraum ist allerdings begrenzt durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung der Bilanz (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76).
  • BFH, 15.09.2004 - I R 5/04

    Rückstellung für Risikounterbeteiligung an Auslandskredit

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Als wertaufhellend sind dabei nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04, BStBl II 2009, 100).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Hierbei sind die für die Zahlungsfähigkeit maßgebenden Umstände (z. B. schleppende Zahlungsweise, Einleitung von Zwangsmaßnahmen) individuell nach den Verhältnissen des jeweiligen Schuldners zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BStBl II 2001, 747).
  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehenden Steuerpflicht reicht allein nicht aus (BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 7/81, BStBl II 1986, 318).
  • BFH, 21.07.2009 - IX B 55/09

    "Empfänger" und "Gläubiger" im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17
    Denn Empfänger in diesem Sinne ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z. B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m. w. N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.
  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 21/06

    Abgabenordnung: Zahlungsempfänger i.S.d. § 160 AO bei Zahlung auf Anweisung

  • BFH, 24.01.1990 - I R 145/86

    Darlehn an Betriebsangehörige - Unverzinsliches Darlehn - Bilanzierung mit

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

  • BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • BFH, 11.11.2014 - I R 51/13

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 371/83

    Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern kein

  • BFH, 30.03.1983 - I R 228/78

    Benennung des Zahlungsempfängers - Mehrsteuer - Ausgaben des Steuerpflichtigen

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