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   FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10   

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https://dejure.org/2012,46718
FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2012,46718)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2012 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2012,46718)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2012 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2012,46718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Energiesteuerrecht: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • Justiz Hamburg

    § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO, § 370 Abs 4 S 3 AO, § 378 Abs 1 AO
    Energiesteuerrecht: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leichtfertige Steuerverkürzung bei der Veräußerung von Pflanzenöl

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hamburg, 07.12.2010 - 4 K 135/10

    Energiesteuerrecht: Zum Begriff "leichtfertig" in § 378 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Damit trifft den Steuerpflichtigen gerade trotz der grundsätzlich vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit nach § 50 EnergieStG eine besondere Informations- und Erkundigungspflicht hinsichtlich der für seine jeweilige Situation zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten beim Umgang mit Biokraft- oder Heizstoffen (anders wohl, allerdings unter Berücksichtigung der dortigen Umstände des Einzelfalls eines ausschließlich zu eigenen Verwendungszwecken Biokraftstoff einführenden Unternehmers und insoweit nicht auf den vorliegend zu entscheidenden Fall übertragbar: FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2010, 4 K 135/10, in: juris, dort: Rn. 25 a. E.).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 37/01, in: juris; vgl. auch FG Hamburg, Urteile vom 25.01.2012, 4 K 195/10, und vom 08.06.2012, 4 K 104/11, jeweils in: juris).
  • BFH, 19.02.2009 - II R 49/07

    Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Steuerpflichtige müssen sich über die steuerlichen Pflichten informieren, darüber hinaus sind an die Erfüllung der Erkundigungspflichten bei einem Kaufmann jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen; zudem beschränken sich die Erkundigungspflichten nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Erklärungs- und Anzeigepflichten (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009, II R 49/07, in: juris).
  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Denn liegt die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vor, so ist zu diesem Zeitpunkt die Steuer i. S. v. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt und eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vollendet (vgl. zur Umsatzsteuer BGH, Beschluss vom 19.01.2011, 1 StR 640/10, in: juris, m. w. N.; vgl. zur Energiesteuer auch Soyk, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 1, Loseblattsammlung, Stand: 29. Ergänzungslieferung Oktober 2012, § 9 EnergieStG Rn. 21, § 8 EnergieStG Rn. 64 f.).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 289/12

    Gewerbsmäßiger Schmuggel (Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer durch inhaltlich

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ob ein Steuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG bestanden hätte, wenn die Klägerin eine solche Steuerentlastung rechtzeitig mit einer unverzüglich abzugebenden Steueranmeldung beantragt hätte, ist insofern irrelevant, als Umstände, die erst nach der Festsetzung der Steuer eintreten können, bereits nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, und insofern übrigens auch unabhängig vom etwaig zu berücksichtigenden Kompensationsverbot nach §§ 378 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 370 Abs. 4 Satz 3 AO, außer Betracht bleiben (vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer BFH, Urteil vom 12.10.1993, VII R 44/93, in: juris; BGH, Beschluss vom 26.06.2012, 1 StR 289/12, in: juris).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 73/93
    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Die Missachtung von den Steuerpflichtigen treffenden Informations- und Erkundigungspflichten kann dazu führen, dass auch in Fällen von erweislichem Irrtum über Anwendbarkeit und Reichweite steuerlicher Vorschriften Leichtfertigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1996, II R 73/93, in: juris).
  • BFH, 12.10.1993 - VII R 44/93

    Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ob ein Steuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG bestanden hätte, wenn die Klägerin eine solche Steuerentlastung rechtzeitig mit einer unverzüglich abzugebenden Steueranmeldung beantragt hätte, ist insofern irrelevant, als Umstände, die erst nach der Festsetzung der Steuer eintreten können, bereits nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, und insofern übrigens auch unabhängig vom etwaig zu berücksichtigenden Kompensationsverbot nach §§ 378 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 370 Abs. 4 Satz 3 AO, außer Betracht bleiben (vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer BFH, Urteil vom 12.10.1993, VII R 44/93, in: juris; BGH, Beschluss vom 26.06.2012, 1 StR 289/12, in: juris).
  • FG Hamburg, 25.01.2012 - 4 K 195/10

    Energiesteuer: Begriff der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, leichtfertige

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 37/01, in: juris; vgl. auch FG Hamburg, Urteile vom 25.01.2012, 4 K 195/10, und vom 08.06.2012, 4 K 104/11, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 08.06.2012 - 4 K 104/11

    Stromsteuer: Stromsteuerentlastung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 37/01, in: juris; vgl. auch FG Hamburg, Urteile vom 25.01.2012, 4 K 195/10, und vom 08.06.2012, 4 K 104/11, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

    Die gegen die genannten vier Energiesteuerbescheide vom 21.01.2009 erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 27.11.2012, 4 K 179/10).

    Zunächst ist festzuhalten, dass - was auch zwischen den Beteiligten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, letztlich unstreitig ist - die Energiesteuer, deren Erstattung die Klägerin begehrt, in der Person der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Klägerin das Palmöl bzw. Palmölraffinat als Waren der Position 1511 der Kombinierten Nomenklatur zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff in den Jahren 2006 und 2007 an ihre Kunden veräußert und dadurch Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG außerhalb eines Herstellungsbetriebes, hier durch die Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, hergestellt hat, §§ 9 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG, und dieser Energiesteueranspruch gegenüber der Klägerin mit den vier Energiesteuerbescheiden vom 21.01.2009 innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AO geltend gemacht werden konnte, weil die Klägerin durch die Nichtabgabe einer unverzüglichen Steueranmeldung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG unter Außerachtlassen der sie treffenden Informations- und Erkundigungspflichten in Bezug auf die zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten beim Umgang mit Biokraft- oder -heizstoffen eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 i. V. m. 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO begangen hat.

    Vielmehr entspricht die nach § 378 Abs. 1 AO zu fordernde Leichtfertigkeit einem erheblichen Grad an Fahrlässigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, UA S. 13 ff.) und kann keinesfalls als ein bloßes Versehen bewertet werden.

    Insbesondere sind die - letztlich nicht näher aufzuklärenden - Umstände der zollrechtlichen Behandlung der streitgegenständlichen Palmöl- bzw. Palmölraffinatlieferungen bei deren Einfuhr bzw. deren Weitergabe im Rahmen der zollrechtlichen Bewilligungen und etwaige Rückschlüsse, die die Klägerin daraus gezogen haben mag, unerheblich für den nachfolgenden energiesteuerrechtlichen Umgang mit der Ware durch die Klägerin (vgl. die Ausführungen in den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, UA S. 15 ff.).

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