Rechtsprechung
   FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23574
FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08 (https://dejure.org/2009,23574)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2009 - 5 K 201/08 (https://dejure.org/2009,23574)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2009 - 5 K 201/08 (https://dejure.org/2009,23574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,23574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08
    Nunmehr sei in der neueren Rechtsprechung, z.B. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.2006 (IV R 57/05, BStBl II 2007, 180 ff), ein vorsichtiger Kurswechsel eingeleitet worden.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH - vgl. RFH, Urteile vom 01.02.1940, IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19.11.1941, VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des BFH (Urteil vom 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 m.w.N.) sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Wesentlichen nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.

    Eine Abweichung von der bislang hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der außerordentlichen Einkünfte und der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sei nicht beabsichtigt gewesen, was sich auch durch die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zeige (vgl. BFH Urteil v. 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247 BStBl II 2007, 180ff; so auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach § 34 EStG Anm. 60 und 65; kritisch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rdnr. 59f; vgl. auch Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG, § 34 Rdnr. A 87 f und B 129 ff; f).

    Die Außerordentlichkeit kann sich aber ggf. auch in einer Besonderheit anderer Art, z.B. im Falle vorausgegangener rechtlicher Auseinandersetzung wie in dem vom BFH am 14.12.2006 (IV R 57/05) entschiedenen Rechtsstreit oder auch der Einmaligkeit des Ereignisses zeigen - wie dies z.B. im Falle der Veräußerung eines Geschäftsbetriebs immanent ist (vgl. Sieker a. a.O. B 7).

  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08
    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil für einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt schwankende Einnahmen typisch oder jedenfalls nicht ungewöhnlich sind und er damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08
    Auch ein großes Einzelmandat begründet für einen Rechtsanwalt keine Sondertätigkeit (BFH-Urteil vom 17.02.1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593), denn mangels hinreichender Abgrenzbarkeit von seiner übrigen anwaltlichen Tätigkeit stellen die für einen mehrjährigen Prozess erhaltenen Honorareinnahmen keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
  • BFH, 30.07.2007 - XI B 11/07

    Honorar eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise tarifbegünstigte Vergütung für eine

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08
    Aus diesem Grunde sei die Entscheidung des BFH vom 30.07.2007 (XI B 11/07, BFH/NV 2007, 1890f) im Fall der Kläger nicht einschlägig, weil in jenem Fall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen waren, dass der Rechtsanwalt gehindert gewesen wäre, Vorschusszahlungen von seinen Mandanten zu erlangen.
  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08
    Die Honorarzahlung des Klägers zu 1. im Streitjahr ist zwar eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, denn das Tatbestandsmerkmal "mehrjährig" ist bereits erfüllt, wenn die Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 06.10.1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08
    Auch ein großes Einzelmandat begründet für einen Rechtsanwalt keine Sondertätigkeit (BFH-Urteil vom 17.02.1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593), denn mangels hinreichender Abgrenzbarkeit von seiner übrigen anwaltlichen Tätigkeit stellen die für einen mehrjährigen Prozess erhaltenen Honorareinnahmen keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht