Rechtsprechung
   FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11210
FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15 (https://dejure.org/2017,11210)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 K 1824/15 (https://dejure.org/2017,11210)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 1 K 1824/15 (https://dejure.org/2017,11210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,11210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2014 § 9 Abs. 1 u. Abs. 4
    Werbungskosten; Entfernungspauschale; erste Tätigkeitsstätte; Pilot; Flugbegleiterin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fahrten eines Piloten zum Flughafen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahrten von Flugpersonal zwischen Wohnung und Flughafen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hessisches Finanzgericht: Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erste Tätigkeitsstätte bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen - Fahrten von der Wohnung zum Flughafen können nur im Wege der Entfernungspauschale geltend gemacht werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Nürnberg, 13.05.2016 - 4 K 1536/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    In teleologischer Hinsicht oder aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine derartige Reduktion des Gesetzes ebenso wenig geboten (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).

    Auch ist für die Anwendung der Bestimmung nicht erforderlich, dass dem Arbeitgeber die steuerliche Auswirkung der Zuordnung bewusst ist (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).

    Der arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist per se die erste Tätigkeitsstätte, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung ist durch die gesetzliche Neuregelung obsolet geworden (Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 14.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

    Zu der Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer an der ihm vom Arbeitgeber zugeordneten Tätigkeitsstätte tätig werden muss, um sie als erste Tätigkeitsstätte i. S. der neuen Rechtslage qualifizieren zu können, werden - wie im Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240 zutreffend herausgearbeitet worden ist - unterschiedliche Auffassungen vertreten.

    Nach Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240), der sich der Senat vollumfänglich anschließt, ergibt sich das Erfordernis einer tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung aus dem Begriff "Tätigkeitsstätte" (so auch Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz. 255) sowie aus der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, die die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit regelt, dabei aber voraussetzt, dass der Arbeitnehmer an der Einrichtung erscheinen und überhaupt tätig werden soll.

    Hierin liegt ein sachlicher, eine gewisse Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund (so auch Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).

    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (FG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240; FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 EFG 2017, 27).

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    Bei der vorzunehmenden typisierenden ex-ante-Betrachtung (Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.11.2016 9 K 130/16, zitiert nach juris) konnten sich die Kläger darauf einstellen, regelmäßig den Flughafen A zur Aufnahme ihrer Tätigkeit aufsuchen zu müssen, wenn dies auch aufgrund der den Berufsbildern der Kläger immanenten Einschränkungen zufolge nicht zwingend arbeitstäglich der Fall war.

    So ist bereits unter dem Az. VI R 40/16 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 sowie unter dem Az. VI R 6/17 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 9 K 130/16 anhängig.

  • FG Hamburg, 13.10.2016 - 6 K 20/16

    Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (FG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240; FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 EFG 2017, 27).

    So ist bereits unter dem Az. VI R 40/16 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 sowie unter dem Az. VI R 6/17 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 9 K 130/16 anhängig.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden, dass Piloten und Flugbegleiter eine Auswärtstätigkeit ausübten (BFH-Urteile vom 26.02.2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 und vom 26.02.2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029).

    Ein Flugzeugführer wurde danach schwerpunktmäßig im Flugzeug und nicht am Flughafen tätig (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    Die in der Beschränkung des Fahrtkostenersatzes liegende Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip ist sachgerecht und folgerichtig, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827 [BFH 09.02.2012 - VI R 22/10] ; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 [BFH 09.06.2011 - VI R 36/10] ).

    Nach der zu der bis 2013 geltenden vorherigen Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. vom 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366) ergangenen Rechtsprechung des BFH war für den dort verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, maßgebend, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte; der regelmäßigen Arbeitsstätte musste hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteile vom 09.11.2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 [BFH 09.06.2011 - VI R 36/10] ).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 54/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden, dass Piloten und Flugbegleiter eine Auswärtstätigkeit ausübten (BFH-Urteile vom 26.02.2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 und vom 26.02.2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029).

    Dieses Urteil sei vom Bundesfinanzhof bestätigt worden (BFH-Urteil vom 06.02.2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 [BFH 26.02.2014 - VI R 54/13] ).

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    So ist bereits unter dem Az. VI R 40/16 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 sowie unter dem Az. VI R 6/17 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 9 K 130/16 anhängig.
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    So ist bereits unter dem Az. VI R 40/16 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 sowie unter dem Az. VI R 6/17 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 9 K 130/16 anhängig.
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    Die in der Beschränkung des Fahrtkostenersatzes liegende Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip ist sachgerecht und folgerichtig, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827 [BFH 09.02.2012 - VI R 22/10] ; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 [BFH 09.06.2011 - VI R 36/10] ).
  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4527/11

    Voller Fahrtkostenabzug für fliegendes Personal!

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15
    Entgegen der Auffassung des FA sei auch die bisher ergangene Rechtsprechung einschlägig (z.B. Urteil des FG Münster vom 02.07.2013 11 K 4527/11 E, EFG 2013, 1580).
  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 17/17

    Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.02.2017 - 1 K 1824/15 aufgehoben.

    Sie beantragen, das Urteil des Hessischen FG vom 23. Februar 2017 - 1 K 1824/15 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 4. September 2015 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 562 EUR und bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.513 EUR berücksichtigt werden.

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1218/17

    Zur Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

    Bereits aus der Gesetzessystematik der quantitativen Anforderungen, die § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. an die Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung stellt, wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte besteht, folgt, dass - im Umkehrschluss - bei Vorhandensein einer solchen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Zuordnung nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand quantitativer Merkmale maßgeblich ist (vgl. FG Niedersachen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 41, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 39, juris).

    Zu der Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle seiner Zuordnung zu einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu stellen sind, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris).

    Denn nach allen Meinungen (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris) hat der Kläger vorliegend in der Hauptwache in hinreichendem Umfang seine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt.

    Das Gericht kann daher offenlassen, ob der Arbeitgeber des Klägers die Möglichkeit gehabt hätte, mit steuerlicher Wirkung zu bestimmen, dass die Hauptwache nur in organisatorischer Hinsicht festgelegt wird und hierdurch keine erste Tätigkeitsstätte begründet werden soll (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 51, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rn. 12).

    Hierzu bestand unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch kein Anlass, weil die Steuerpflichtigen und ihre Arbeitgeber in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes ausreichend Gelegenheit hatten, im Bedarfsfall entsprechend geänderte Vereinbarungen zu treffen (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 49, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris; vgl. auch Isenhardt, DB 2014, 1316).

    Der vereinbarte Arbeitsort ist regelmäßig und auch ohne einen entsprechenden Willen des Arbeitgebers als eine - eine erste Tätigkeitsstätte begründende - Zuordnungsentscheidung zu werten (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 50, juris, m.w.N.; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris).

    Auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten quantitativen Gesichtspunkte kommt es danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr an (vgl. FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 43, juris).

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1031/17

    Mehraufwendungen für Verpflegungskosten bei Einkommensteuer nicht zu beachten

    Bereits aus der Gesetzessystematik der quantitativen Anforderungen, die § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. an die Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung stellt, wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte besteht, folgt, dass - im Umkehrschluss - bei Vorhandensein einer solchen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Zuordnung nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand quantitativer Merkmale maßgeblich ist (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 41, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017, 1 K 1824/15, Rn. 39, juris).

    Zu der Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle seiner Zuordnung zu einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu stellen sind, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris).

    Denn nach allen Meinungen (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris) hat der Kläger vorliegend im Zustellstützpunkt in hinreichendem Umfang seine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt.

    Der arbeitsvertragliche Vorbehalt des Arbeitgebers, den Kläger nach tarifvertraglichen Regeln versetzen zu können, ändert nichts daran, dass die Versetzung nach 2 nach der Tatsachenlage nicht befristet wurde und damit dauerhaft war (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 53, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 35, juris; Eisgruber in Kirchhof, 17. Aufl. 2018, § 19 EStG, Rn. 79).

    Hierzu bestand unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch kein Anlass, weil die Steuerpflichtigen und ihre Arbeitgeber in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes ausreichend Gelegenheit hatten, im Bedarfsfall entsprechend geänderte Vereinbarungen zu treffen (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 49, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris; vgl. auch Isenhardt, DB 2014, 1316).

    Der mit der Versetzung vereinbarte Arbeitsort ist regelmäßig und auch ohne einen entsprechenden Willen des Arbeitgebers als eine - eine erste Tätigkeitsstätte begründende - Zuordnungsentscheidung zu werten (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 50, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris).

    Auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten quantitativen Gesichtspunkte kommt es danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr an (vgl. FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 43, juris).

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1033/17

    Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten

    Bereits aus der Gesetzessystematik der quantitativen Anforderungen, die § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. an die Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung stellt, wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte besteht, folgt, dass - im Umkehrschluss - bei Vorhandensein einer solchen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Zuordnung nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit anhand quantitativer Merkmale maßgeblich ist (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 41, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017, 1 K 1824/15, Rn. 39, juris).

    aa) Zu der Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle seiner Zuordnung zu einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu stellen sind, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris).

    Denn nach allen Meinungen (s. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 58 ff., juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 37 f., juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 2 K 168/16, Rn. 32 ff., juris) hat der Kläger vorliegend im Zustellstützpunkt in hinreichendem Umfang seine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt.

    cc) Der Vorbehalt, den Kläger versetzen zu können, ändert nichts daran, dass die Versetzung nach P nach der Tatsachenlage nicht befristet wurde und damit dauerhaft war (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 53, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 35, juris; Eisgruber in Kirchhof, 17. Aufl. 2018, § 19 EStG, Rn. 79).

    Hierzu bestand unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch kein Anlass, weil die Steuerpflichtigen und ihre Arbeitgeber in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes ausreichend Gelegenheit hatten, im Bedarfsfall entsprechend geänderte Vereinbarungen zu treffen (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 49, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris; vgl. auch Isenhardt, DB 2014, 1316).

    Der mit der Versetzung vereinbarte Arbeitsort ist regelmäßig und auch ohne einen entsprechenden Willen des Arbeitgebers als eine - eine erste Tätigkeitsstätte begründende - Zuordnungsentscheidung zu werten (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 6 K 20/16, Rn. 50, juris; FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 34, juris).

    Auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. genannten quantitativen Gesichtspunkte kommt es danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr an (Vgl. FG Hessen, Urteil vom 23.02.2017 1 K 1824/15, Rn. 43, juris).

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 207/21

    Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal - Rechtsmittelverfahren vor dem

    Darüber hinaus beantragten sie das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO unter Berufung auf ein Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 1824/15.

    Erst nach einer Entscheidung des BFH im Verfahren VI B 45/21, einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 26. April 2021 (1 K 1824/15, EFG 2017, 823), könne das Verfahren fortgeführt werden.

    Ferner verweisen die Kläger auf ein Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2017 (1 K 1824/15, EFG 2017, 823) und auf ein Urteil des BFH vom 10. April 2019 (VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904).

    Dem daraufhin ergangenen Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 26. April 2021 (1 K 1824/15, juris) lägen auf Grund einer Vielzahl von neuen Beweisen andere Tatsachen zu Grunde als dem BFH in seinem Urteil vom 10. April 2019 (VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 4 K 4259/17

    Betriebshof des Arbeitgebers ist "erste Tätigkeitsstätte" eines Müllwerkers nach

    Dem Hessischen FG (Urteil vom 23. Februar 2017 1 K 1824/15, EFG 2017, 823) genügt bereits ein geringer Umfang der Tätigkeit.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht