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   FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10   

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FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10 (https://dejure.org/2015,30378)
FG Köln, Entscheidung vom 26.08.2015 - 4 K 4035/10 (https://dejure.org/2015,30378)
FG Köln, Entscheidung vom 26. August 2015 - 4 K 4035/10 (https://dejure.org/2015,30378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Änderung aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen - Reichweite der Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Erbschaftsteuerbescheides wegen des Vorliegens neuer Tatsachen; Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 13
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 17.02.2010 - II R 38/08

    Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10
    Für den Steuerpflichtigen und das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt muss deshalb erkennbar sein, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der lediglich für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH, Urteil vom 17. Februar 2010 - II R 38/08).

    Eine solche (abstrakte) Formulierung reicht nach ständiger Rechtsprechung aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2008 - 11 K 588/07 BG, juris; BFH, Urteil vom 17. Februar 2010 - II R 38/08; s. auch Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lieferung 07.2015, § 181 AO, Rn. 22).

    Außerdem genügt es, wenn der Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung oder in einem Änderungsbescheid, der im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ergeht, ausgesprochen wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228; BFH, Urteil vom 17. Februar 2010 - II R 38/08 -, Rn. 21, juris).

    In einem solchen Fall bedarf es auch keines vorherigen Verböserungshinweis des Finanzamtes gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vor der Ergänzung des Feststellungsbescheides um den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO (BFH, Urteil vom 17. Februar 2010 - II R 38/08, BFH/NV 2010, 1236).

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10
    Dabei ist dieser Stelle grundsätzlich das bekannt, was sich aus den bei ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; kritisch zur Rechtsprechung von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rn. 183 ff.).

    Ergibt sich die Tatsache oder das Beweismittel nicht aus den Akten, kommt es auf die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbehörde an, die für die Bearbeitung des Streitfalls organisationsmäßig berufen war (BFH-Urteil vom 28. April 1998 - IX R 49/96 BStBl II 1998, 458).

    Rein privates Wissen des Beamten ist demgegenüber der Finanzbehörde nicht zuzurechnen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 - IX R 49/96 BStBl II 1998, 458).

  • FG München, 02.10.2009 - 6 K 486/08

    Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO -

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10
    Es sei darauf abzustellen, ob die Finanzbehörde im konkreten Einzelfall einen begründeten Anlass zu weiteren Ermittlungen hatte und ob sich weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten (vgl. FG München, 2.10.2009, 6 K 486/08).

    Ein solches Aufdrängen von Zweifelsfragen, denen die Behörde nicht nachgeht, ist nach ständiger Rechtsprechung aber Voraussetzung dafür, um eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO annehmen zu können (s. im Zusammenhang mit § 173 AO z.B. FG München, Urteil vom 2.10.2009, 6 K 486/08, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20.1.2010 X R 52/09; im Übrigen Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lieferung 07.2015, § 88 AO, Rn. 13 m.w.N.).

  • BFH, 29.11.2017 - II R 52/15

    Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. August 2015  4 K 4035/10, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. November 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 18. Januar 2003 vom 9. September 2009 und vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 13 veröffentlicht.

  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

    Die Klägerseite beruft sich auf das unter Az. II R 52/15 gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.08.2015 4 K 4035/10, EFG 2016, 13 anhängige Revisionsverfahren, bei dem es um die Klärung der Rechtsfrage der Reichweite der Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung und hierbei die Verwirkung der Änderungsmöglichkeit wegen neuer Tatsachen geht, weil das Finanzamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat und darüber hinaus ausdrücklich auf die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts verzichtet hat.
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