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   FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10   

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https://dejure.org/2014,11510
FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10 (https://dejure.org/2014,11510)
FG München, Entscheidung vom 17.03.2014 - 7 K 897/10 (https://dejure.org/2014,11510)
FG München, Entscheidung vom 17. März 2014 - 7 K 897/10 (https://dejure.org/2014,11510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer verdeckten Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitunternehmerschaft der im Betrieb mitarbeitenden Lebensgefährtin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerschaft der im Betrieb mitarbeitenden Lebensgefährtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mitunternehmerstellung der mitarbeitenden Lebensgefährtin

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1296
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96

    Mitunternehmerschaft bei verdecktem Gesellschaftsverhältnis

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverträgen bei Vereinbarung angemessener leistungsbezogener Entgelte führt dabei noch nicht zu einem gesellschaftsrechtlichen Risiko (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).

    In gleicher Weise kann im Einzelfall für eine verdeckte Mitunternehmerschaft auch sprechen, wenn Austauschverträge dem Grunde nach unangemessen sind, weil sie wirtschaftlich nicht veranlasst sind oder trotz Angemessenheit nicht entsprechend der vertraglichen Regelungen wie unter fremden Vertragspartnern durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).

    Die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können ein Mitunternehmerrisiko nur dann vermitteln, wenn sie neben einer Verlustbeteiligung auch eine allseitige Gewinnbeteiligung beinhalten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).

  • BFH, 21.04.2009 - II R 26/07

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Das derartigen Verträgen - so vorhanden - an sich innewohnende Element von Leistung und Gegenleistung muss dabei in der Gesamtbetrachtung einem Zusammenwirken zu gemeinsamen Zweck gewichen sein (BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602 und BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 unter 2.a).

    Mitunternehmer kann nicht sein, wer nicht zumindest am Gewinn beteiligt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999, BStBl II 2000, 183; BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602).

    Es ist - auch angesichts der Höhe der in den Streitjahren erzielten Gewinne aus dem landwirtschaftlichen Betrieb - nicht ersichtlich, dass die Beigeladene über die von ihr bezogenen Bezüge (Festgehalt von 790 Euro) einen Großteil oder den überwiegenden Teil des Gewinns aus dem landwirtschaftlichen Betrieb "abgesaugt" hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Demnach ist Mitunternehmer, wer zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 BStBl II 1984, 751 unter C.V.3.c).

    Wer Mitunternehmer ist, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft nach § 705 BGB, weil der Begriff des Mitunternehmers auch gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck von einander gleich geordneten Personen zum Inhalt hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 BStBl II 1984, 751 unter C.V.3b.aa; BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359 unter II.5.a; Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 15 Rz. 258).

    Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten des § 716 BGB entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 BStBl II 1984, 751 unter C.V.3.c).

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 m.w.N.).

    Ein solchermaßen verdecktes Gesellschaftsverhältnis kann formfrei durch schlüssiges Handeln zustande kommen, wenn ein entsprechender Verpflichtungswille der Beteiligten besteht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480).

    Das derartigen Verträgen - so vorhanden - an sich innewohnende Element von Leistung und Gegenleistung muss dabei in der Gesamtbetrachtung einem Zusammenwirken zu gemeinsamen Zweck gewichen sein (BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 26/07, BStBl II 2009, 602 und BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 unter 2.a).

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Vielmehr müssen entsprechend der zivilrechtlichen Gestaltung die verschiedenen Vertragsbeziehungen und Funktionen auseinandergehalten und steuerrechtlich eigenständig gewürdigt werden (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BStBl II 1994, 282).
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94

    Mitunternehmerstellung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Zwar können sich Ansatzpunkte für ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis aus der Höhe der vereinbarten Gesamtbezüge ergeben, sofern sie unangemessen hoch sind und sich damit als Gewinnabschöpfung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BStBl II 1996, 66).
  • BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99

    Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Zwar sind, wenn zwischen Gesellschaftern Streit über die zivilrechtliche Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters besteht und dieser Streit durch Gerichtsurteil oder Vergleich beendet wird, dem Gesellschafter, dessen Stellung ursprünglich umstritten war, die Gewinnanteile im Jahr ihrer Entstehung und nicht etwa erst im Jahr der Beendigung des Streits zuzurechnen (BFH-Urteil vom 9. September 1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313 m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2008 - VII R 32/07

    Haftung - Vorliegen einer Mitunternehmerschaft - Mitunternehmereigenschaft des im

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Denn derartige wirtschaftliche Risiken des Lebenspartners, der das Unternehmen nicht betreibt, beruhen nicht auf der erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 32/07, BFH/NV 2009, 74).
  • BFH, 27.08.2008 - I R 10/07

    Besteuerung von "Grenzgängern" in die Schweiz

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Denn derartige wirtschaftliche Risiken des Lebenspartners, der das Unternehmen nicht betreibt, beruhen nicht auf der erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 32/07, BFH/NV 2009, 74).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10
    Wer Mitunternehmer ist, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft nach § 705 BGB, weil der Begriff des Mitunternehmers auch gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck von einander gleich geordneten Personen zum Inhalt hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 BStBl II 1984, 751 unter C.V.3b.aa; BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359 unter II.5.a; Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 15 Rz. 258).
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