Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 17.02.1999 - IX 178/93 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 55 Abs. 1 EStG; § 55 Abs. 6 EStG
Erhöhung des Aufgabegewinns um den gemeinen Wert der Milchreferenzmenge; Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines Grünlandbetriebs; Der gemeine Wert des Grund und Bodens und der Milchreferenzmenge; Der nach § 55 Abs. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) ermittelte Wert des ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhöhung des Aufgabegewinns um den gemeinen Wert der Milchreferenzmenge; Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines Grünlandbetriebs; Der gemeine Wert des Grund und Bodens und der Milchreferenzmenge; Der nach § 55 Abs. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) ermittelte Wert des ...
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EStG § 55 Absatz 1
Behandlung einer Milchreferenzmenge bei der Ermittlung des Aufgabegewinns - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 17.02.1999 - IX 178/93
- BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96
Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.1999 - IX 178/93
Der Senat weist zur Begründung auf die, den Beteiligten bekannten, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1998 IV R 23/96 (HFR 1998, 739) und vom 5. März 1998 IV R 8/95 (HFR 1998, 742) hin. - BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95
Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.1999 - IX 178/93
Der Senat weist zur Begründung auf die, den Beteiligten bekannten, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1998 IV R 23/96 (HFR 1998, 739) und vom 5. März 1998 IV R 8/95 (HFR 1998, 742) hin. - FG Niedersachsen, 22.04.1998 - II 66/95
Milchreferenzmenge als eigenes Wirtschaftsgut trotz Bindung an Grund und Boden; …
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.1999 - IX 178/93
Der erkennende Senat sieht sich nicht durch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. April 1998 II 66/95 (n.v.) und die dagegen eingelegten Revision zum Bundesfinanzhof an seiner Entscheidung gehindert.