Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 Nr. 62 S. 1 EStG; § 19 Abs. 1 EStG; § 24 Nr. 1a EStG
Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen - IWW
§ 19 Abs 1 EStG, § 24 Nr 1 Buchst a EStG, § 119 Abs 1 SGB 10
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen
- rechtsportal.de
Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Versteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen - Zahlung an Rentenversicherungsträger nach Unfall von Versicherung des Unfallgegners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung des Unfallgegners an den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen
Papierfundstellen
- EFG 2017, 470
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 24.09.2013 - VI R 8/11
Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer hat durch die Zahlung des Arbeitgeberanteils weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl. II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BStBl. II 2014, 124; anders wohl noch § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).Der Senat setzt sich im Übrigen mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BFH zum fehlenden Entlohnungscharakter des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl. II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BStBl. II 2014, 124).
Steuerrechtlich kommt es hinsichtlich der Erfassung als Arbeitslohn allein darauf an, dass die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 8/11m BStBl. II 2014, 124).
- BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer hat durch die Zahlung des Arbeitgeberanteils weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl. II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BStBl. II 2014, 124; anders wohl noch § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).Der Senat setzt sich im Übrigen mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BFH zum fehlenden Entlohnungscharakter des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BStBl. II 2003, 34; vom 24. September 2013 VI R 8/11, BStBl. II 2014, 124).
- FG Nürnberg, 26.09.2013 - 6 K 273/13
Einkommensteuerpflicht von Rentenversicherungsbeiträgen
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Deshalb darf auch die Ersatzleistung nicht der Besteuerung unterliegen, wenn die Grundleistung - wie im Streitfall - nicht steuerbar ist (…vgl. Wacker in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 35. Aufl. 2016, § 24 Rz. 32 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl. II 1995, 121; anderer Ansicht: FG Nürnberg, Urteil vom 26. September 2013 6 K 273/13, juris).Ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 119 Abs. 1 SGB X handelt es sich bei den unmittelbar an den Rentenversicherungsträger geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, soweit diese als Ersatz für die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung geleistet wurden, ebenso wie die unmittelbar an die Klägerin auszuzahlende Verdienstausfallrente, um Entschädigungen als Ersatz für entgehende Einnahmen, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 19 EStG steuerbar sind (so bereits FG Nürnberg Urteil vom 26. September 2013 6 K 273/13; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, vgl. BFH - Beschluss vom 26. Februar 2014 IX B 142/13, juris).
- BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91
1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. …
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Deshalb darf auch die Ersatzleistung nicht der Besteuerung unterliegen, wenn die Grundleistung - wie im Streitfall - nicht steuerbar ist (vgl. Wacker in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 35. Aufl. 2016, § 24 Rz. 32 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl. II 1995, 121; anderer Ansicht: FG Nürnberg, Urteil vom 26. September 2013 6 K 273/13, juris). - BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02
Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegimitation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadenersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (…vgl. Halbach in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 119 SGB X Rz. 8; BGH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595 m.w.N.). - BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85
Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von …
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Die Ansprüche werden vielmehr (nur) auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadenersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (vgl. Halbach in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 119 SGB X Rz. 8 unter Hinweis auf BGH-Urteil vom 15. April 1986 VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330). - BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gem. § 115 Abs. 1 SGB X …
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15
Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang fließt der Betrag dem Steuerpflichtigen (der Klägerin) in dem Zeitpunkt zu, in dem beim Zessionar (im Streitfall der Sozialversicherungsträger) die Zahlung eingeht (BFH - Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507).