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   FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08   

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https://dejure.org/2009,7894
FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08 (https://dejure.org/2009,7894)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.05.2009 - 5 K 2144/08 (https://dejure.org/2009,7894)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 5 K 2144/08 (https://dejure.org/2009,7894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewerbung um eine Stelle als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr

  • rechtsportal.de

    Bewerbung um eine Stelle als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewerbung um eine Stelle als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S. des Kindergeldrechtes angesehen werden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitsoldat und Kindergeld

  • rechtsindex.de (Pressemeldung)

    Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S. des Kindergeldrechtes angesehen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Bewerbung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr und Kindergeld

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld bei der Bewerbung als Zeitsoldat

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S. des Kindergeldrechtes angesehen werden?

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1467
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08
    In seinem Urteil vom 16. April 2002 ( VIII R 58/01, BFHE 199, 111 ; BStBl. II 2002, 523) hat der BFH ausgeführt, dass die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier des Truppendienstes nach den §§ 18 u. 19 Soldatenlaufbahnverordnung "Berufsausbildung" sei.

    Dementsprechend hat der BFH sowohl das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BFHE 191, 54 , BStBl II 2000, 398 ) als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier des Truppendienstes nach §§ 18, 19 SLV (BFH-Urteil in BFHE 199, 111 , BStBl II 2002, 523 ) als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert.

    Der dienstrechtliche Status des Unteroffizieranwärters als Soldat auf Zeit steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 111 , BStBl II 2002, 523 ).

    Denn in dem vorgenannten Urteil vom 15. Juli 2003 (a.a.O.) verweist der BFH auf sein zuvor ergangenes und eine militärische Ausbildung für ausreichend erachtendes Urteil vom 16. April 2002 (a.a.O.), was bereits gegen die Annahme spricht, der BFH könnte seine Rechtsauffassung geändert haben.

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 19/02

    Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08
    Das Gericht wies den Kläger und die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 darauf hin, dass es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 15. Juli 2003 ( VIII R 19/02; BFHE 2003, 417; BStBl. II 2007, 247) wohl entscheidend sei, ob der Sohn des Klägers zum Fachunteroffizier ausgebildet werde, was nicht der Fall zu sein scheine.

    Auch die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 15. Juli 2003 ( VIII R 19/02, BFHE 203, 417 ; BStBl. II 2007, 247) führen zu keinem anderen Ergebnis.

    Denn in dem vorgenannten Urteil vom 15. Juli 2003 (a.a.O.) verweist der BFH auf sein zuvor ergangenes und eine militärische Ausbildung für ausreichend erachtendes Urteil vom 16. April 2002 (a.a.O.), was bereits gegen die Annahme spricht, der BFH könnte seine Rechtsauffassung geändert haben.

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08
    (...) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Kinder, die ihren Grundwehrdienst leisten, nicht für das Kindergeld zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BFHE 196, 98 , BStBl II 2001, 675 ), steht dem hier gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen.
  • BFH, 10.02.2000 - VI B 108/99

    Referendariat als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08
    Dementsprechend hat der BFH sowohl das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BFHE 191, 54 , BStBl II 2000, 398 ) als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier des Truppendienstes nach §§ 18, 19 SLV (BFH-Urteil in BFHE 199, 111 , BStBl II 2002, 523 ) als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert.
  • BFH, 28.01.2009 - III B 183/08

    Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08
    Da der BFH zudem auch in seinem Beschluss vom 28. Januar 2009 ( III B 183/08, www.juris.de) darauf hingewiesen hat, dass Eltern eines Kindes, das als Soldat auf Zeit zum Fachunteroffizier oder zum Offizier (Hervorhebung durch das erkennende Gericht) ausgebildet werde, kindergeldberechtigt sein können, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht nur die Ausbildung zum Fachunteroffizier, sondern auch die Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes "Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG .
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.10.2014 - 5 K 2260/13

    Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufswunsch

    Im Übrigen ergebe sich auch aus der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18.05.2009 (5 K 2144/08), dass eine militärische Ausbildung bzw. eine Offizierausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.

    Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2009 (5 K 2144/08).

  • FG Münster, 12.08.2011 - 14 K 4025/10

    Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung

    Dies bestätige die Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2009 (5 K 2144/08).
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