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   FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97   

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FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97 (https://dejure.org/1998,37499)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.04.1998 - 1 K 1919/97 (https://dejure.org/1998,37499)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. April 1998 - 1 K 1919/97 (https://dejure.org/1998,37499)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.09.1990 - IV R 37/90

    Einkommensteuerrechtiche Abzugsfähigkeit von Kosten für einen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97
    Das Finanzamt erkannte von den geltend gemachten Gesamtaufwendungen (2.201,32 DM) unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 15. März 1990 - IV R 60/88 (BStBl II 1990, 736) und vom 6. September 1990 - IV R 37/90 (BFH/NV 1991, 513) lediglich die Kursgebühr von 280,-; DM als Werbungskosten des Klägers an (Einkommensteueränderungsbescheid 1988 vom 2. Januar 1997, Bl. 82; Einspruchsentscheidung vom 23. April 1997, Bl. 136, jeweils ESt-Akte).

    Er verweist auf das BFH-Urteil vom 6. September 1990 (a.a.O.), wonach das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreife.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile in BStBl II 1990, 134, 736 [BFH 19.10.1989 - VI R 155/88] und 1996, 158, 159 li.Sp.; BFH/NV 1991, 513; 1992, 814; 1993, 20) sind Reiseaufwendungen eines Arztes anläßlich der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" jedenfalls dann nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung täglich in nicht unerheblichem Maße die Teilnahme an sportlichen Übungen verschiedenster Art. zuläßt.

  • BFH, 19.10.1989 - VI R 155/88

    Kein Abzug der Aufwendungen für einen medizinischen Fortbildungslehrgang an einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile in BStBl II 1990, 134, 736 [BFH 19.10.1989 - VI R 155/88] und 1996, 158, 159 li.Sp.; BFH/NV 1991, 513; 1992, 814; 1993, 20) sind Reiseaufwendungen eines Arztes anläßlich der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" jedenfalls dann nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung täglich in nicht unerheblichem Maße die Teilnahme an sportlichen Übungen verschiedenster Art. zuläßt.
  • BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97
    Unerheblich sei, daß die Veranstaltung im Inland stattgefunden habe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. September 1996 - IV R 36/96 , BFH/NV 1997, 219, 220 re.Sp.).
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97
    Das Finanzamt erkannte von den geltend gemachten Gesamtaufwendungen (2.201,32 DM) unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 15. März 1990 - IV R 60/88 (BStBl II 1990, 736) und vom 6. September 1990 - IV R 37/90 (BFH/NV 1991, 513) lediglich die Kursgebühr von 280,-; DM als Werbungskosten des Klägers an (Einkommensteueränderungsbescheid 1988 vom 2. Januar 1997, Bl. 82; Einspruchsentscheidung vom 23. April 1997, Bl. 136, jeweils ESt-Akte).
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