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   FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11   

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https://dejure.org/2012,45035
FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11 (https://dejure.org/2012,45035)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.11.2012 - 2 K 2379/11 (https://dejure.org/2012,45035)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. November 2012 - 2 K 2379/11 (https://dejure.org/2012,45035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, StEntlG 1999/2000/2002
    Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei Veräußerung nach Aufnahme weiterer Gesellschafter und Erhöhung des Stammkapitals

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 1
    Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 436
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11
    Mit ihrer am 10. November 2011 bei Gericht eingegangenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe den Veräußerungsgewinn in Höhe von 80.943,00 DM unter Missachtung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 2010 (BStBl II 2011, 86) zu Unrecht der Einkommensteuer unterworfen.

    Wäre es auch insoweit von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ausgegangen, hätte es die Rechtssache in dem Verfahren 2 BvR 748/05 nicht an den BFH zurückverwiesen.

    Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, BVerfGE 127, 61) hat das BVerfG das Urteil des BFH vom 1. März 2005 jedoch aufgehoben.

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11
    Der BFH hatte sich i n einem Urteil vom 1. März 2005 der letztgenannten Auffassung angeschlossen und die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 dahingehend ausgelegt, dass eine Beteiligung zu mindestens 10 vom Hundert zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre ausreiche, um die Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auszulösen (BFH, Urteil vom 1. März 2005, VIII R 25/02, BStBl II 2005, 436).

    Da das BVerfG das dieser veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung entgegenstehende Urteil des BFH vom 1. März 2005 (VIII R 25/02, BStBl II 2005, 436) aufgehoben habe, sei dieses nicht mehr existent und die dort entschiedene Rechtsfrage wieder offen.

    Der BFH hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich auch im Hinblick auf die Aufhebung seines Urteils vom 1. März 2005 (aaO) mit der Rechtsfrage einer veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund einer gewandelten normativen Ausgangslage erneut beschäftigen müsse (BFH, aaO).

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11
    Es gebe keinen Grund daran zu zweifeln, dass der BFH in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: IX R 7/12) in gleicher Weise entscheiden werde.

    Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da der BFH über die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 veranlagungszeitraumbezogen oder retrospektiv auszulegen ist, noch nicht abschließend entschieden hat (vgl. auch das anhängige Revisionsverfahren IX R 7/12).

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 8/10

    Unentgeltliche Anteilsübertragung - Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11
    Im Übrigen habe der BFH die sog. veranlagungszeitraumbezogene Auslegung auch in einem Urteil vom 24. Januar 2012 (Az.: IX R 8/10) zwischenzeitlich bestätigt.

    Die latente Verstrickung konnte jedoch nicht eintreten, wenn der Steuerpflichtige während des Zuwachses an Leistungsfähigkeit nach der jeweils gültigen Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG niemals wesentlich beteiligt war (BFH, aaO; vgl. zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 bereits : BFH, Urteil vom 24. Januar 2012, IX R 8/10, BFH/NV 2012, 1210).

  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11
    Darüber hinaus nehmen die Kläger auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2012 über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Az.: IX B 146/11) Bezug.

    Der BFH hat daraufhin in einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Februar 2012, IX B 146/11, BStBl II 2012, 335) für ernstlich zweifelhaft erachtet, ob der dortige Antragsteller, der bis zum 28. Dezember 1997 13, 52 % und danach weniger als 10 % der Anteile an einer GmbH gehalten und diese am 1. Dezember 1999 veräußert hatte, den Steuertatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erfüllt hat.

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