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   FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93   

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FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93 (https://dejure.org/1994,5198)
FG Saarland, Entscheidung vom 08.02.1994 - 1 K 163/93 (https://dejure.org/1994,5198)
FG Saarland, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 1 K 163/93 (https://dejure.org/1994,5198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung; Verdeckte Gewinnausschüttungen durch Gehaltszahlungen an Gesellschafter; Angemessenheit von Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 675
  • EFG 1994, 677
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in diesem Sinne ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BStBl II 1989, 854).

    Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung, weiterhin insbesondere Art und Höhe der Vergütungen, welche gleichartige Betriebe für entsprechende Leistungen gewähren (BFH, Urteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BStBl II 1978, 234, und vom 28. Juni 1989, aaO.).

    Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche Gesichtspunkte maßgeblich in den Vordergrund treten (BFH, Urteil vom 28. Juni 1989, aaO.).

    Der erkennende Senat hat bei Kapitalgesellschaften kleinerer Größenordnung stets den sich aus dem Betrieb selbst ergebenden, internen Daten eine erhöhte Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil vom 8. März 1985 I R 209/83; insoweit bestätigt durch BFH, Urteil vom 28. Juni 1989, aaO.).

    Bei Prüfung der Angemessenheit von Vergütungsregelungen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Abschlusses abzustellen (BFH, Urteil vom 28. Juni 1989, aaO.).

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Andere Ausschüttungen (Gewinnausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 2 KStG ) sind Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen) einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhen und sich durch einen tatsächlichen Mittelabfluß oder Verzicht auf eine Vermögensmehrung konkretisiert haben (vgl. BFH, Urteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BStBl II 1991, 588, und vom 21. Oktober 1990 I R 47/88, BStBl II 1991, 255).
  • BFH, 05.10.1977 - I R 230/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung, weiterhin insbesondere Art und Höhe der Vergütungen, welche gleichartige Betriebe für entsprechende Leistungen gewähren (BFH, Urteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BStBl II 1978, 234, und vom 28. Juni 1989, aaO.).
  • BFH, 01.02.1989 - I R 73/85

    Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft nur bei

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Nach der neueren Definition des Begriffs der verdeckten Gewinnausschüttung durch den Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 I R 73/85, BStBl II 1989, 522) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG - vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung gegeben ist, die ihren Anlaß im Gesellschaftsverhältnis findet, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Der BFH (BStBl II 1992, 690) habe als entscheidenden Maßstab den Fremdvergleich herangezogen.
  • BFH, 31.10.1990 - I R 47/88

    1. Zur Weitergabe zuvor erworbener eigener Anteile unter Preis an andere

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Andere Ausschüttungen (Gewinnausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 2 KStG ) sind Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen) einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhen und sich durch einen tatsächlichen Mittelabfluß oder Verzicht auf eine Vermögensmehrung konkretisiert haben (vgl. BFH, Urteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BStBl II 1991, 588, und vom 21. Oktober 1990 I R 47/88, BStBl II 1991, 255).
  • BFH, 04.05.1977 - I R 11/75

    Angemessener Pachtzins - GmbH - Pacht eines Betriebes - Verdeckte

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Der BFH (BStBl II 1977, 679) erachte eine normale bzw. angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals als ausreichend.
  • BFH, 11.09.1968 - I 89/63

    Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen beim Einkommen von

    Auszug aus FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93
    Die Angemessenheitsprüfung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Vorteile und Entgelte aus dem Dienstverhältnis (sog. Gesamtausstattung) vorzunehmen (BFH, Urteil vom 11. September 1968 I R 89/63, BStBl II 1968, 809).
  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 675 veröffentlicht.
  • FG Saarland, 13.12.1994 - 1 K 178/94

    Körperschaftsteuer; Tantiemenzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Zahlt eine GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der absoluten Höhe nach unbeschränkte Gewinntantiemen von jeweils 30 v.H., so führt dies nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1994 1 K 136/93 (EFG 1994, 675 -Revision anhängig) - unabhängig von der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge - zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen.

    Im Urteil vom 8. Februar 1994 1 K 136/93 (EFG 1994, 675 -Revision eingelegt) hat der erkennende Senat zudem die Auffassung vertreten, daß Gewinntantiemen, die eine GmbH ihren beiden Geschäftsführern in Höhe von jeweils 30 v.H. gewährt, unabhängig von der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigen.

  • FG Hamburg, 11.02.2004 - III 250/03

    Körperschaftsteuer: Unüblichkeit einer Vereinbarung mit dem

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  • FG Rheinland-Pfalz, 27.08.1996 - 2 K 1291/95

    Abänderung von Körperschaftssteuerbescheiden und Gewerbesteuermessbeträgen;

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  • FG Hamburg, 26.09.2003 - III 251/03

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung nur durch

    Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Saarland v. 8.2.1994 1 K 163/93, EFG 1994, 677; FG München v. 27.9.1993 7 K 371/88, DATEV/Juris) aus ähnlichen Kündigungsklauseln der Schluss gezogen worden ist, dass die Bestimmungen über die Vertragsdauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht nur für das Dienstverhältnis als solches, sondern auch für einzelne Vertragsmodalitäten gälten, weshalb auch Gehaltsanpassungen nur nach den zeitlichen Kündigungsmodalitäten vorgenommen werden könnten, folgt das Gericht dem nicht.
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