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   FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07   

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https://dejure.org/2011,50469
FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07 (https://dejure.org/2011,50469)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 K 1114/07 (https://dejure.org/2011,50469)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 K 1114/07 (https://dejure.org/2011,50469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlung einer Lieferung von Äpfeln an eine Kelterei bei gleichzeitiger Abnahme von Apfelmischsäften zu einem vergünstigten Kaufpreis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen verbilligte Überlassung von Mischsäften mit Apfelanteil oder von Drittsäften ohne Apfelanteil als Tausch mit Baraufgabe Saftherstellung als Werkleistung umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen verbilligte Überlassung von Mischsäften mit Apfelanteil oder von Drittsäften ohne Apfelanteil als Tausch mit Baraufgabe - Saftherstellung als Werkleistung - umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lieferung von Äpfeln gegen verbilligten Bezug von Obstsäften

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Lieferung von Äpfeln gegen verbilligten Bezug von Obstsäften

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.12.1970 - V R 122/67

    Werklieferung - Teil eines Hauptstoffes - Selbstbeschaffung - Materialbeistellung

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07
    Zudem verkenne der Beklagte, dass der BFH in dem sog. "Schrotturteil" (BFH-Urteil vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ) erstmals auch das Erfordernis der Gleichartigkeit von gestelltem Stoff und Austauschstoff aufgegeben habe.

    Diese - gemeinschaftskonforme (vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 7; Sölch/Ringleb, UStG , § 3 Rn. 700) - Vorschrift zur Abgrenzung der Lieferung von einer sonstigen Leistung, die u.a. auf § 8 UStDB 1951 basiert (BGBl I 1951, 796; vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 7 Rn. 6), ist nicht einschlägig, wenn der Unternehmer wie vorliegend eine Werklieferung erbringt, weil er Stoffe beschafft, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 8; zur entsprechenden Vorläufervorschrift § 8 UStDB vgl. außerdem: BFH-Urteile vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257; vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ).

    Eine Materialbeistellung kann in derartigen Fällen nur angenommen werden, wenn der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Stoff gegen gleichartigen und gleichwertigen Stoff ausgetauscht wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ).

    Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, der BFH habe in dem als "Schrotturteil" apostrophierten Urteil vom 03.12.1970 ( V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ) erstmals das Erfordernis der Gleichartigkeit von gestelltem Stoff und Austauschstoff aufgegeben.

    An dem genannten Erfordernis hält der BFH vielmehr ausdrücklich fest (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1970 a.a.O., Juris Rn. 16).

    Er hat lediglich das Schicksal der übergebenen Stoffe nach dem Austausch für unbeachtlich erachtet: Der Unternehmer könne, so der BFH, diese Stoffe zu Gegenständen verarbeiten, die den bestellten Gegenständen gleichartig seien (so im Fall des sog. Kokillenurteils vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257) oder andersartig (so im Fall des Urteils vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ); er könne sie auch unbearbeitet veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 , Juris Rn. 20).

  • BFH, 10.02.1966 - V 105/63

    Materialbeistellung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - Austausch des

    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07
    Diese - gemeinschaftskonforme (vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 7; Sölch/Ringleb, UStG , § 3 Rn. 700) - Vorschrift zur Abgrenzung der Lieferung von einer sonstigen Leistung, die u.a. auf § 8 UStDB 1951 basiert (BGBl I 1951, 796; vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 7 Rn. 6), ist nicht einschlägig, wenn der Unternehmer wie vorliegend eine Werklieferung erbringt, weil er Stoffe beschafft, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. Vogel/Schwarz, UStG , § 3 Abs. 10 Rn. 8; zur entsprechenden Vorläufervorschrift § 8 UStDB vgl. außerdem: BFH-Urteile vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257; vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ).

    Er hat lediglich das Schicksal der übergebenen Stoffe nach dem Austausch für unbeachtlich erachtet: Der Unternehmer könne, so der BFH, diese Stoffe zu Gegenständen verarbeiten, die den bestellten Gegenständen gleichartig seien (so im Fall des sog. Kokillenurteils vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257) oder andersartig (so im Fall des Urteils vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 ); er könne sie auch unbearbeitet veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1970 V R 122/67, BStBl II 1971, 355 , Juris Rn. 20).

    Ist hiernach eine Materialbeistellung abzulehnen, kann aus wirtschaftlicher Sicht auch keine Rede davon sein, dass die Obsterzeuger die angelieferten Äpfel eigentlich gar nicht "liefern" wollten (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1966 V 105/63, BStBl III 1966, 257, Juris Rn. 13) - in dem Sinne, dass sie dem Kläger, wie er meint, neben der Verfügungsmacht nicht auch Substanz, Wert und Ertrag der beigestellten Stoffe zukommen lassen wollten.

  • BFH, 29.04.1982 - V R 132/75
    Auszug aus FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07
    Denn der Kläger hat für die Herstellung sowohl der Apfelmischgetränke (z.B. Apfel-Orangensaft) als auch der Säfte ohne Apfelanteil (z.B. reiner Orangensaft) hierfür nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe - z.B. Orangen bzw. Orangensaft - selbst beschafft (zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenstoffen vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.04.1982 V R 132/75, Juris; für die Verwaltungsauffassung vgl. Abschn. 27 Abs. 1 UStR 2005 ).
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - 14 K 98/12

    Ermäßigter Steuersatz für Umsätze eines sog. Mischfutterherstellers

    Maßgebend sei danach, ob der Kl für die Herstellung des Futtermittels nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe verwendet hat (vgl. Sächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 21. Dezember 2011 4 K 1114/07, Juris).

    Maßgebend ist danach, ob der Kläger für die Herstellung des Futtermittels nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe verwendet hat (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 21. Dezember 2011 4 K 1114/07, Juris).

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