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   FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01   

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https://dejure.org/2004,9461
FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01 (https://dejure.org/2004,9461)
FG Sachsen, Entscheidung vom 31.03.2004 - 7 K 655/01 (https://dejure.org/2004,9461)
FG Sachsen, Entscheidung vom 31. März 2004 - 7 K 655/01 (https://dejure.org/2004,9461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Funktion eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer; Begrenzung des Betriebsausgabenabzuges

  • Judicialis

    EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; ; EStG 1997 § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 4 Abs. 4
    Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Einkommensteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG - Einkommensteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Auch das von den Klägern zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Urteil vom 23. April 2001 des FG Berlin (Az. des BFH: VI R 70/01) gehe in seiner Urteilsfindung davon aus, daß der Raum ausschließlich zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln diene und keine weiteren Tätigkeiten darin verrichtet werden.

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfaßt die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH Urteile vom 19. September 2002, VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002, VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550; und vom 05. Dezember 2002, IV R 7/01, BFH/NV 2003, 695 m.w.N.).

    Denn ein Lagerraum erfüllt - anders als beispielsweise ein Archiv - insbesondere auch keine (Teil-)Funktion, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommt (vgl. BFH Urteile vom 19. September 2002, VI R 70/01, BStBl II 2003, 139 und vom 19. März 2003, VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163 m.w.N.).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Ein Arbeitszimmer, das sich - wie im Streitfall - im Keller des vom Steuerpflichtigen selbst genutzten Einfamilienhauses befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (vgl. Bundesfinanzhof - BFH Urteil vom 26. Februar 2003, VI R 156/01, BFH/NV 2003, 989; zuletzt BFH Urteil vom 28. August 2003, IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327 m.w.N.).

    Räumlichkeiten, die - wie im Streitfall der als Arbeitszimmer genutzte Raum - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also vom Wohnbereich nicht getrennt sind, und somit insgesamt gesehen in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können - ungeachtet ihrer beruflichen/betrieblichen Nutzung - nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. BFH Urteil vom 28. August 2003, IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327 m.w.N.).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Der BFH hat insoweit festgestellt, daß das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Mittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung ist, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet ("qualitativer" Mittelpunkt" - BFH Urteile jeweils vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688 und VI R 104/01, BFH/NV 2003, 651 m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfaßt die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH Urteile vom 19. September 2002, VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002, VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550; und vom 05. Dezember 2002, IV R 7/01, BFH/NV 2003, 695 m.w.N.).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Der BFH hat insoweit festgestellt, daß das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Mittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung ist, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet ("qualitativer" Mittelpunkt" - BFH Urteile jeweils vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688 und VI R 104/01, BFH/NV 2003, 651 m.w.N.).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Auch der BFH gehe in seinem Urteil vom 23. September 1999, VI R 74/98, davon aus, daß zwei verschiedene Tätigkeiten in einem Raum ausgeübt werden könnten, ohne daß die Anerkennung als (dort im Urteil) häusliches Arbeitszimmer entfiele.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfaßt die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH Urteile vom 19. September 2002, VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002, VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550; und vom 05. Dezember 2002, IV R 7/01, BFH/NV 2003, 695 m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfaßt die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH Urteile vom 19. September 2002, VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002, VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550; und vom 05. Dezember 2002, IV R 7/01, BFH/NV 2003, 695 m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Ein Arbeitszimmer, das sich - wie im Streitfall - im Keller des vom Steuerpflichtigen selbst genutzten Einfamilienhauses befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (vgl. Bundesfinanzhof - BFH Urteil vom 26. Februar 2003, VI R 156/01, BFH/NV 2003, 989; zuletzt BFH Urteil vom 28. August 2003, IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327 m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01
    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 19. August 1988, VI R 69/85, entschieden.
  • BFH, 19.03.2003 - VI R 40/01

    Häusliches Arbeitszimmer, Lagerraum im Keller eines EFH

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

  • BFH, 02.04.1974 - VII B 26/72

    Einheitliche Anfechtung - Mehrere Steuerbescheide - Einspruchentscheidung -

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