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   FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09   

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https://dejure.org/2013,43852
FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09 (https://dejure.org/2013,43852)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.07.2013 - 5 K 766/09 (https://dejure.org/2013,43852)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - 5 K 766/09 (https://dejure.org/2013,43852)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Nr 9 EStG 2002, EStG VZ 2006, § 52 Abs 4a EStG 2002
    Änderung des Arbeitsvertrags: keine steuerfreie Abfindung bei nur reduziertem Stundenlohn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit eines Abfindungsfreibetrags von der Ausgleichszahlung des Arbeitgebers gem. § 3 Nr. 9 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 § 3 Nr. 9
    Trotz vertraglicher "Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen" keine steuerfreie Abfindung bei künftig reduziertem Stundenlohn als einziger echter Änderung des Arbeitsvertrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Trotz vertraglicher "Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen" keine steuerfreie Abfindung bei künftig reduziertem Stundenlohn als einziger echter Änderung des Arbeitsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05

    Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ein bestehendes Dienstverhältnis i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG nicht fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung dieses Verhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet und dabei in einem ganz anderen Bereich und in anderer Position, mit einer niedrigeren Vergütung und einer erheblich geringeren Stundenzahl für den Arbeitgeber tätig wird und auch die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung nicht vorliegen (z.B. Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 53/05, BStBl. II 2009, 162 m.w.N.).

    Dass vorliegend auch die Voraussetzungen für eine (einseitige) Änderungskündigung des bisherigen Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen vorgelegen haben könnten, haben die fachkundig vertretenen Kläger weder nach gerichtlichem Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 53/05, a.a.O.) zu § 3 Nr. 9 EStG im Erörterungstermin noch danach trotz ausreichender Gelegenheit behauptet oder vorgetragen.

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09
    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 EStG, die im Zahlungszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Einnahmen für mehrjährige Tätigkeiten führen und deshalb ermäßigt besteuert werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zusätzliches Entgelt für die mehrjährigen Tätigkeiten darstellen (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/07, BStBl II 2007, 180).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09
    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 EStG, die im Zahlungszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Einnahmen für mehrjährige Tätigkeiten führen und deshalb ermäßigt besteuert werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zusätzliches Entgelt für die mehrjährigen Tätigkeiten darstellen (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/07, BStBl II 2007, 180).
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 83/07

    Zur Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09
    Unter diese Steuerbefreiung fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind; der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 m.w.N.).
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