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   FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12   

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https://dejure.org/2014,49651
FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12 (https://dejure.org/2014,49651)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.10.2014 - 2 K 272/12 (https://dejure.org/2014,49651)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 2 K 272/12 (https://dejure.org/2014,49651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot grundsätzlich tarifbegünstigt in monatlichen Zahlungen verteilt über zwei Jahre gezahlte Karenzentschädigung mangels Zusammenballung nicht tarifbegünstigt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot grundsätzlich tarifbegünstigt - in monatlichen Zahlungen verteilt über zwei Jahre gezahlte Karenzentschädigung mangels Zusammenballung nicht tarifbegünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie vollständig in einem Betrag für entgangene Einnahmen gezahlt werden, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hat (BFH Urteile vom 21. März 1996 - XI R 51/95, BStBl. II 1998, 787, vom 21. April 1993 - XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 28. Juli 1993 - XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; Drenseck in Schmidt EStG § 34 Rn. 16 m.w.N.).

    Wird demgegenüber eine Entschädigung in Teilbeträgen geleistet, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken, oder ergeben die Entschädigungszahlungen zusammen mit Einkünften aus einem neuen Arbeitsverhältnis und ggf. mit Lohnersatzleistungen zusammen keinen höheren Betrag als bei Fortsetzung des aufgelösten Arbeitsverhältnisses an Arbeitslohn angefallen wäre, ist § 34 Abs. 1 EStG mangels Zusammenballung grundsätzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BStBl. II 98, 787).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 38/04

    Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Allerdings greift die ermäßigte Besteuerung des § 34 Abs. 1 EStG nur unter der weiteren Voraussetzung, dass durch die Zusammenballung der genannten außerordentlichen Einkünfte eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht (BFH Urteil vom 6. September 2006 - XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

    Auch hat der Bundesfinanzhof im Fall einer zu leistenden Entschädigung für unerlaubte Handlung entschieden, dass die abschnittsweise Zahlung der Entschädigung einer Zusammenballung dann nicht entgegen steht, wenn die Verhandlungen über die Gesamthöhe der Entschädigung sich länger als einen Veranlagungszeitraum hinziehen und vorab "Abschlagszahlungen" geleistet wurden (BFH Urteil vom 6. September 2006 - XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    So hält der Bundesfinanzhof eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenballung dann für geboten, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge weitere Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (BFH Urteil vom 3. Juli 2002 - XI R 80/00 m.w.N.).
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie vollständig in einem Betrag für entgangene Einnahmen gezahlt werden, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hat (BFH Urteile vom 21. März 1996 - XI R 51/95, BStBl. II 1998, 787, vom 21. April 1993 - XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 28. Juli 1993 - XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; Drenseck in Schmidt EStG § 34 Rn. 16 m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 33/02

    Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Ähnlich urteilt er in Fällen, in denen einem Arbeitnehmer in einem späteren Veranlagungszeitraum Entschädigungszusatzleistungen zu seiner bereits erhaltenen Entlassungsentschädigung zufließen, da ein Sozialplan aufgestellt worden ist, der für ihn günstiger wäre (BFH Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 33/02, BStBl. II 2004, 715).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie vollständig in einem Betrag für entgangene Einnahmen gezahlt werden, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hat (BFH Urteile vom 21. März 1996 - XI R 51/95, BStBl. II 1998, 787, vom 21. April 1993 - XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 28. Juli 1993 - XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; Drenseck in Schmidt EStG § 34 Rn. 16 m.w.N.).
  • BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

    Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Gegenstand einer Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch eine Zahlung für ein Wettbewerbsverbot sein, wenn sich ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag von vornherein verpflichtet hat, für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben und hierfür eine Abfindung erhält (BFH Urteil vom 13. Februar 1987 - VI R 230/83, BStBl. II 1987, 386).
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für eine betriebliche Altersrente -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12
    Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie vollständig in einem Betrag für entgangene Einnahmen gezahlt werden, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hat (BFH Urteile vom 21. März 1996 - XI R 51/95, BStBl. II 1998, 787, vom 21. April 1993 - XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 28. Juli 1993 - XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; Drenseck in Schmidt EStG § 34 Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 22.06.2017 - 2 A 218/16

    Klage gegen Grundsteuerbescheid

    Jedoch reicht das schlichte Bestreiten des Zugangs, ohne weitere ein weiteres Vorbringen regelmäßig nicht aus, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn 43; VG Gelsenkirchen, B. v. 29.02.2016 - 13 L 2292/15 -, FG Sachsen-Anhalt, U. v. 22.10.2014 - 2 K 272/12 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris).
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