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   Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79 (https://dejure.org/1979,8847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.11.1979 - 30/79 (https://dejure.org/1979,8847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. November 1979 - 30/79 (https://dejure.org/1979,8847)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Land Berlin gegen Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG.

    Gebühren für Gesundheitskontrollen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79
    In der Rechtssache 70/77 (Simmentbai/ Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453, die ich im folgenden als Rechtssache 70/77 bezeichnen werde, um sie von anderen Simmenthal-Rechtssachen zu unterscheiden), hatte der Gerichtshof parallele Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Handel mit frischem Fleisch zu beurteilen, und zwar insbesondere Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, der ein - dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 vergleichbares - Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthält, und Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, der eine dem Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 entsprechende Vorschrift über die Einfuhr aus Drittländern enthält.

    Bei der Anwendung von Vorschriften wie Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 und Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 - in der Auslegung des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77 - ergeben sich zwei Probleme:.

    Überdies wird durch die Worte "mindestens gleichwertig" den Mitgliedstaaten eindeutig ein Ermessen eingeräumt - allerdings ein gebundenes Ermessen, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 70/77 entschieden hat, insofern als die erhobenen Gebühren die Kosten der Untersuchung nicht übersteigen dürfen.

    Die Nichtdiskriminierung, die der Gerichtshof in der Rechtssache 70/77 gewährleisten wollte, war die Nichtdiskriminierung der Wirtschaftsteilnehmer im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gegenüber solchen, die aus Drittländern einführen.

    Sie ist der Ansicht, Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 könne nicht als Ausnahme von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 angesehen werden, zumindest nicht von den die Gebühren mit zollgleicher Wirkung betreffenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2. Das läuft natürlich auf die Behauptung hinaus, daß die Ausführungen, die der Gerichtshof hierzu in der Rechtssache 70/77 gemacht hat, unzutreffend seien.

    Der Gerichtshof hat die Richtlinie in der Rechtssache 70/77 sorgfältig geprüft; seine einzige diesbezügliche Feststellung war indessen die, daß diese Richtlinie mangels der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene noch nicht anwendbar sei, ausgenommen bezüglich der Durchfuhr von Gütern durch die Gemeinschaft von einem Drittland nach einem anderen.

    Die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 72/462 standen nicht im Zusammenhang - und ein solcher Zusammenhang konnte schon aus Gründen der Logik nicht bestanden haben - mit dem hier interessierenden Teil der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/77.

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79
    "Aus diesen Überlegungen folgt, daß Artikel 9 der Richtlinie 64/433 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 hinsichtlich der viehseuchenrechtlichen und Genußtauglichkeitskontrollen von frischem Fleisch aus dritten Ländern vom Verbot der Erhebung von Gebühren für viehseuchenrechtliche Kontrollen abweicht, soweit dies erforderlich ist, um eine nichtdiskriminierende Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr frisches Fleisch auf den Markt bringen und deshalb der Zahlung von Gebühren für die viehseuchenrechtliche Kontrolle im Versandland unterliegen, einerseits und derjenigen, die aus Drittländern einführen, andererseits zu gewährleisten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren die tatschächlichen Kosten für die Kontrolle nicht übersteigen." Die Bezugnahme auf "Gebühren für die viehseuchenrechtliche Kontrolle im Versandland" betrifft natürlich Gebühren, die rechtmäßig erhoben wurden, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis/Niederlancie, Slg. 1977, 5) ausgeführt hat.
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