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   Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15   

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https://dejure.org/2015,21724
Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15 (https://dejure.org/2015,21724)
Generalbundesanwalt, Entscheidung vom 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15 (https://dejure.org/2015,21724)
Generalbundesanwalt, Entscheidung vom 07. August 2015 - 500 E (SH) Teil 949/15 (https://dejure.org/2015,21724)
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  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15
    Nach dem grundlegenden Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (BVerwGE 104, 105 - 115 = NJW 1997, 2694 - 2696) ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts.

    Die Entscheidung über die Veröffentlichung liegt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Händen der Gerichtsverwaltungen, die durch entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, NJW 1997, 2694, 2695).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

    Auszug aus Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15
    Der Rechtsprechung ist zudem zu entnehmen, dass der Umfang, in dem eine Entscheidung veröffentlicht werden soll, im Einzelfall zusammen mit dem Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen hat, bestimmt werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2010, 1 S 501/10, juris, Rn. 40).
  • LG Berlin, 28.06.2001 - 510 AR 4/01

    Anspruch eines Informationsdienstes für Rechtsanwälte auf kostenpflichtige

    Auszug aus Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15
    Soweit unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 28. Juni 2001, NJW 2002, 838f.) § 475 StPO auch auf die beantragte Übersendung von Gerichtsentscheidungen zum Zwecke der Veröffentlichung angewendet wird, ist dem nicht zu folgen.
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