Rechtsprechung
   KAG Paderborn, 05.04.2019 - I/2019   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45426
KAG Paderborn, 05.04.2019 - I/2019 (https://dejure.org/2019,45426)
KAG Paderborn, Entscheidung vom 05.04.2019 - I/2019 (https://dejure.org/2019,45426)
KAG Paderborn, Entscheidung vom 05. April 2019 - I/2019 (https://dejure.org/2019,45426)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,45426) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Ausgleichszeitraum im Dienstplan unterliegt der Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus KAG Paderborn, 05.04.2019 - I/2019
    17Wird die Feststellungsklage dagegen auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichtet, so ist sie regelmäßig nur zulässig, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (BAG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - juris).
  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 57/15

    Mitbestimmung bei der Festlegung von sog. Ausgleichszeiträumen/Schwankungsbreiten

    Auszug aus KAG Paderborn, 05.04.2019 - I/2019
    Denn die auf betrieblicher Ebene vorgenommene Bestimmung eines normativ nicht starr vorgegebenen Ausgleichszeitraums für das Erreichen einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit betrifft wenigstens im Reflex notwendig die Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Sinne mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften und steht mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang (BAG, Beschluss vom 26. September 2017 - 1 ABR 57/15 - juris).
  • BAG, 20.01.2015 - 1 ABR 1/14

    Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus KAG Paderborn, 05.04.2019 - I/2019
    Denn es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit, den Parteien Rechtsgutachten zu abgeschlossenen Vorgängen oder Streitigkeiten aus der Vergangenheit und den insoweit vertretenen Rechtsstandpunkten zu erteilen (BAG, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht