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   KAG Paderborn, 16.06.2008 - III 08   

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KAG Paderborn, 16.06.2008 - III 08 (https://dejure.org/2008,96129)
KAG Paderborn, Entscheidung vom 16.06.2008 - III 08 (https://dejure.org/2008,96129)
KAG Paderborn, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - III 08 (https://dejure.org/2008,96129)
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    Mitbestimmung bei der Einstellung eines leitenden Mitarbeiters

 
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  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 26/04

    Unterrichtung über Bewerbungsgespräche

    Auszug aus KAG Paderborn, 16.06.2008 - III 08
    Erfüllt der Dienstgeber seine Unterrichtungspflicht nur unvollständig oder fehlerhaft, so wird die Frist des§ 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO nicht in Gang gesetzt ( Sroka in Frey/Coutelle/Beyer, Kommentar zur MAVO, 2006, § 34 Rn. 14; ebenso für die entsprechende Vorschrift des § 99 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz: BAG, Beschlüsse vom 14.03.1989-1 ABR 80/87-, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 64, zu 112 der Gründe, und vom 28.06.2005- 1 ABR 26/04-, AP BetrVG 1972, § 99 Einstellung Nr. 49, zu II 2 der Gründe, mit jeweils weiteren Rechtsprechungsnachweisen ).

    Der Dienstgeber muss die Mitarbeitervertretung so unterrichten, dass sie auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Sroka Frey/Coutelle/Beyer, MAVO § 34 Rn.14.1; ebenso BAG Beschluss vom 28.06.2005- 1 ABR 26/04 -, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 49).

  • BAG, 14.03.1989 - 1 ABR 80/87

    Widerspruch des Betriebsrats gegen die Einstellung eines Geschäftsstellenleiters

    Auszug aus KAG Paderborn, 16.06.2008 - III 08
    Erfüllt der Dienstgeber seine Unterrichtungspflicht nur unvollständig oder fehlerhaft, so wird die Frist des§ 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO nicht in Gang gesetzt ( Sroka in Frey/Coutelle/Beyer, Kommentar zur MAVO, 2006, § 34 Rn. 14; ebenso für die entsprechende Vorschrift des § 99 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz: BAG, Beschlüsse vom 14.03.1989-1 ABR 80/87-, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 64, zu 112 der Gründe, und vom 28.06.2005- 1 ABR 26/04-, AP BetrVG 1972, § 99 Einstellung Nr. 49, zu II 2 der Gründe, mit jeweils weiteren Rechtsprechungsnachweisen ).
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