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   KG, 03.12.1993 - 24 W 6483/93   

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https://dejure.org/1993,11559
KG, 03.12.1993 - 24 W 6483/93 (https://dejure.org/1993,11559)
KG, Entscheidung vom 03.12.1993 - 24 W 6483/93 (https://dejure.org/1993,11559)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 1993 - 24 W 6483/93 (https://dejure.org/1993,11559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sondernutzungsrecht; Terrasse; Terrassenüberdachung; Vertikalmarkise; Gesamteindruck der Wohnanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Neukölln - 70 II 150/92
  • LG Berlin - 85 T 29/93
  • KG, 03.12.1993 - 24 W 6483/93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

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  • BayObLG, 01.06.1995 - 2Z BR 34/95

    Tatrichterliche Feststellung über die Nachteiligkeit einer Veränderung des

    a) Das Anbringen einer Markise stellt zwar, wie das Landgericht zu Recht ausführt, eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar, die der die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (BayObLG NJW-RR 1986, 178; OLG Frankfurt.OLGZ 1986, 42/43; KG WuM 1994, 99/100; KG ZMR 1995, 169/170, Henkes/Niedenfür/Schulze WEG 3. Aufl. § 22 Rn. 5; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 2c).

    Soweit die Rechtsprechung bei fehlender Zustimmung eines Wohnungseigentümers auf Entfernung einer nachträglich angebrachten Markise erkannt hat (BayObLG NJW-RR 1986, 178, OLG Frankfurt OLGZ 1986, 42/43; bezüglich Vertikalmarkise vor einer Terrasse KG WuM 1994, 99/100; bezüglich Ladenmarkise KG ZMR 1995, 169/170), beruhte dies auf tatsächlichen Feststellungen über vorliegende Beeinträchtigungen.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2000 - 3 Wx 318/00

    Zulässigkeit von Außenrolläden in einer Wohnanlage

    Die im Gegensatz zu der Bewertung des Amtsgerichts stehende Annahme des Landgerichts, der optische Gesamteindruck der Gebäudefassade sei durch die Außenrolladen nachteilig verändert worden, beruht nicht auf einer unterschiedlichen Einschätzung der örtlichen Verhältnisse, sondern auf der rechtlich nicht zu beanstandenen Auffassung der Kammer, dass auch bei einem bereits als uneinheitlich empfundenen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnanlage - hier insbesondere durch die Wirkung der verschiedenartigen Markisen - eine nachteilige Veränderung sich auch aus einer Verstärkung und Intensivierung dieses Eindrucks ergeben kann und vorliegend ergibt (vgl. KG vom 03.12.1993 - 24 W 6483/93 -).
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