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   KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18   

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https://dejure.org/2018,62034
KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18 (https://dejure.org/2018,62034)
KG, Entscheidung vom 14.06.2018 - 13 W 6/18 (https://dejure.org/2018,62034)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 13 W 6/18 (https://dejure.org/2018,62034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1117 BGB, § 1154 Abs 1 BGB, § 1162 BGB, § 467 Abs 1 FamFG, § 468 Nr 2 FamFG
    Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Hypothekenbriefes: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verlustes des Hypothekenbriefes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Kraftloserklärung eines Hypothekenbriefs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2019, 254
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 3 Wx 121/10

    Ablehnung der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich eines

    Auszug aus KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18
    Dass ein Dritter über das Recht nicht außergrundbuchlich verfügt hat, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht: Denn der Erklärende kann nur sein eigenes Wissen glaubhaft machen, aber nicht Tatsachen, die er nicht selbst hat wahrnehmen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 Wx 121/10, RNotZ 2012, 34 [bei juris LS und Rz. 21] sowie Keidel/Sternal, FamFG [19. Aufl. 2017] § 31 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2016 - 3 Wx 153/15

    Voraussetzungen der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs

    Auszug aus KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18
    Ein Aufgebotsverfahren kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Grundpfandgläubiger bekannt ist und lediglich der Brief abhandengekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2016 - 3 Wx 153/15, RNotZ 2018, 127 = BeckRS 2016, 126158; KG, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 12 W 65/14, MDR 2015, 362 [bei juris Rz. 12]; KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 12 W 30/10, NotBZ 2011, 99 = BeckRS 2010, 27965)], aber nicht, wenn darüber hinaus - wie hier - unklar ist, wer Grundpfandgläubiger ist bzw. nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Brief zuletzt in den Händen des das Aufgebotsverfahren betreibenden Beteiligten befunden hat.
  • KG, 25.10.2010 - 12 W 30/10

    Aufgebotsverfahren: Antragsberechtigung bei einem Antrag auf Kraftloserklärung

    Auszug aus KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18
    Ein Aufgebotsverfahren kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Grundpfandgläubiger bekannt ist und lediglich der Brief abhandengekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2016 - 3 Wx 153/15, RNotZ 2018, 127 = BeckRS 2016, 126158; KG, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 12 W 65/14, MDR 2015, 362 [bei juris Rz. 12]; KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 12 W 30/10, NotBZ 2011, 99 = BeckRS 2010, 27965)], aber nicht, wenn darüber hinaus - wie hier - unklar ist, wer Grundpfandgläubiger ist bzw. nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Brief zuletzt in den Händen des das Aufgebotsverfahren betreibenden Beteiligten befunden hat.
  • KG, 15.12.2014 - 12 W 65/14

    Kraftloserklärung Grundschuldbrief - Aufgebotsverfahren durch belasteten

    Auszug aus KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18
    Ein Aufgebotsverfahren kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Grundpfandgläubiger bekannt ist und lediglich der Brief abhandengekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2016 - 3 Wx 153/15, RNotZ 2018, 127 = BeckRS 2016, 126158; KG, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 12 W 65/14, MDR 2015, 362 [bei juris Rz. 12]; KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 12 W 30/10, NotBZ 2011, 99 = BeckRS 2010, 27965)], aber nicht, wenn darüber hinaus - wie hier - unklar ist, wer Grundpfandgläubiger ist bzw. nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Brief zuletzt in den Händen des das Aufgebotsverfahren betreibenden Beteiligten befunden hat.
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