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   KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17   

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https://dejure.org/2018,42995
KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17 (https://dejure.org/2018,42995)
KG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 13 UF 155/17 (https://dejure.org/2018,42995)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 13 UF 155/17 (https://dejure.org/2018,42995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung der Ehegatten; Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs zum Trennungsvermögen

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung der Ehegatten; Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs zum Trennungsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamGKg § 42 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3
    Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung der Ehegatten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umfang des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen bei schleichender Trennung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 34/88

    Scheidungsbegehren eines geschäftsunfähigen Ehegatten

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17
    (bb) Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 [bei juris Rz. 7] und Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1567 Rn. 2, 5; MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1567 Rn. 10f.).

    Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - aufgrund des Wohnens in auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen ohnehin nicht bestehenden - häuslichen Gemeinschaft betrifft, sondern sich auf eine endgültige und vollständige Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft beziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 [bei juris LS 1 und Rz. 9]).

    Daher liegt ein Getrenntleben erst vor, wenn der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a.a.O. [bei juris Rz. 9] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1567 Rn. 5).

    Damit kann sie als Beleg dafür herangezogen werden, dass zwischen den Beteiligten noch letzte Reste einer rudimentären Lebensgemeinschaft bestanden haben und das steht der Annahme eines erkennbaren Trennungswillens entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a.a.O. [bei juris Rz. 9]).

  • KG, 08.11.2016 - 13 UF 16/16

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Notwendige Angabe des Trennungszeitpunkts für

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17
    Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 (13 UF 16/16) die familiengerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Vermögensauskunft per Trennungstag 23. Juli 2009 zu verpflichten, zurückgewiesen.

    Wenn der Antragsteller im Verfahren 13 UF 16/16 in der Anhörung durch den Senat - in den Gründen des Beschlusses vom 8. November 2016 wird das referiert (dort S. 8; HA II/60) - erklärt, die Ehe der Beteiligten habe sich in einer Krise befunden und nach seiner Ansicht sei der Umzug in getrennte Wohnungen der Versuch gewesen, eine neue Basis für die Beziehung zu schaffen, dann räumt er damit die räumliche Trennung praktisch ein: Denn die von ihm gemachte Einschränkung, die räumliche Trennung sei ein Versuch gewesen, eine neue Basis für die Beziehungen zu schaffen, betrifft nur die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, die er der räumlichen Trennung zugrunde gelegt hat.

  • OLG Hamm, 22.11.1977 - 1 UF 124/77
    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17
    Dem subjektiven Element für ein Getrenntleben im Rechtssinne kommt gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen einerseits zwar bereits eine häusliche Trennung besteht, andererseits aber gegenüber dem anderen Ehegatten keine ausdrückliche, ernst gemeinte Trennungserklärung abgegeben worden ist - was zur Folge hätte, dass am Trennungswillen nicht mehr gezweifelt werden könnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. November 1977 - 1 UF 124/77, FamRZ 1978, 190 [bei juris LS 1 und Rz. 32f.]) -, eine besondere, herausragende Bedeutung zu.
  • OLG Jena, 26.09.2012 - 1 WF 345/12

    Zugewinnausgleich: Unterbrechung der Folgesache wegen Insolvenzeröffnung

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17
    Deshalb umfasst die Insolvenzmasse noch nicht den Anspruch auf künftigen Zugewinn (§ 36 Abs. 1 InsO ) und das ist auch der Grund dafür, dass das Verfahren trotz Insolvenz nicht zu unterbrechen ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG , 240 ZPO ), sondern fortgeführt werden kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 26.September 2012 - 1 WF 345/12, FamRZ 2013, 657 [bei juris Rz. 20f.]).
  • AG Heidelberg, 10.06.2016 - 36 F 15/15
    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 13 UF 155/17
    (aa) Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist (vgl. MünchKomm/Koch, BGB [7. Aufl. 2017], § 1379 Rn. 9; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448), obliegt - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausgeführt hat - dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin (vgl. AG Heidelberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 36 F 15/15, FamRZ 2017, 278 sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1379 Rn. 24, § 1567 Rn. 9; Büte, Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2017], Rn. 272; Braeuer, Zugewinnausgleich [2. Aufl. 2015], Rn. 661, 665; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [6. Aufl. 2015], Rn. 757; Kogel, FF 2017, 3, 11f.).
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