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   KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17 - 161 AR 149/17   

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https://dejure.org/2017,32334
KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17 - 161 AR 149/17 (https://dejure.org/2017,32334)
KG, Entscheidung vom 18.07.2017 - 2 Ws 101/17 - 161 AR 149/17 (https://dejure.org/2017,32334)
KG, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 2 Ws 101/17 - 161 AR 149/17 (https://dejure.org/2017,32334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 Abs 1 S 3 IRG, § 51 Abs 4 S 2 StGB, § 55 StGB, § 450a StPO
    Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem Freiheitsentzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung des ausländischen Strafmaßes und des Maßstabs für die Anrechnung im Ausland erlittener Haft im Vollstreckungshilfeverfahren

  • rechtsportal.de

    Anpassung des ausländischen Strafmaßes und des Maßstabs für die Anrechnung im Ausland erlittener Haft im Vollstreckungshilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Auszug aus KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
    In jedem Fall setzt ein Härteausgleich voraus, dass aus Anlass einer (neuen) Verurteilung durch ein deutsches Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 - [juris]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09 - [juris] Senat, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 Ws 283/12 -).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    Auszug aus KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
    In jedem Fall setzt ein Härteausgleich voraus, dass aus Anlass einer (neuen) Verurteilung durch ein deutsches Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 - [juris]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09 - [juris] Senat, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 Ws 283/12 -).
  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund eines rechtskräftigen

    Auszug aus KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
    a) Durch die Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann eine zugrunde liegende Verurteilung im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 - und 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -).
  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

    Auszug aus KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
    Eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2013 - 2 Ws 385/13 -).
  • OLG München, 04.09.1996 - 1 Ws 686/96
    Auszug aus KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
    Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 1 Ws 1025/90
    Auszug aus KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
    Im Vollstreckungshilfeverfahren für ein ausländisches Urteil ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477, 480; KG, a.a.O.).
  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

    Soweit die Strafvollstreckungskammer einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 festgelegt hat, ist dies fehlerhaft, weil der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden ist und eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab einen unzulässigen Eingriff in das ausländische Urteil darstellt (KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 2 Ws 101/17 -, juris).

    Eine wie auch immer geartete Strafbemessung darf im Exequaturverfahren auf der Grundlage des RB Freiheitsstrafen aber grundsätzlich nicht mehr erfolgen; diese ist ausschließlich Sache des erkennenden - ausländischen - Gerichts (vgl. KG Beschl. v. 18.07.2017 - 2 Ws 101/17, bei juris).

  • KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22

    Exequaturverfahren

    Die darüber hinaus begehrte Anrechnung in einem bestimmten Maßstab scheidet hingegen - unabhängig davon, ob es sich um Untersuchungshaft oder Strafhaft handelt - aus (vgl. Senat StraFo 2017, 435, NStZ-RR 2014, 227 und Beschlüsse vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 - und vom 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 -).

    Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland, das der Vollstreckung zugrundeliegend Erkenntnis zu ändern (vgl. Senat StraFo 2017, 435 und Beschluss vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 -).

    Eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab wäre ein solcher unzulässiger Eingriff in das ausländische Urteil (vgl. Senat StraFo 2017, 435, NStZ-RR 2014, 227 und Beschlüsse vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 - und vom 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2019 - 1 Ws 385/19 -, juris).

  • OLG Bamberg, 07.08.2019 - 1 Ws 385/19

    Keine Anpassung des Strafmaßstab im Exquaturverfahren

    Auch die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vermag hieran nichts zu ändern (Anschluss an KG, Beschluss vom 18.07.2017 - 2 Ws 101/17 = StraFo 2017, 435 = OLGSt IRG § 54 Nr. 3).

    Für Letzteres fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (KG Beschluss vom 18.07.2017 - 2 Ws 101/17 = StraFo 2017, 435 = OLGSt IRG § 54 Nr. 3).

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