Rechtsprechung
   KG, 19.05.2006 - 6 U 97/05   

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https://dejure.org/2006,24169
KG, 19.05.2006 - 6 U 97/05 (https://dejure.org/2006,24169)
KG, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 U 97/05 (https://dejure.org/2006,24169)
KG, Entscheidung vom 19. Mai 2006 - 6 U 97/05 (https://dejure.org/2006,24169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    (Total-)Rücktritt wegen verspäteter Planvorlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    (Total-)Rücktritt wegen verspäteter Planvorlage des Architekten? (IBR 2007, 383)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1287
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus KG, 19.05.2006 - 6 U 97/05
    Dabei ist auch zu beachten, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 376; BGH, BauR 2005, 400) nicht erbrachte Grundleistungen zum Honorarabzug führen, wenn sie als selbständige Teilerfolge beauftragt wurden, gleichwohl aber nicht unbedingt sämtliche Grundleistungen in Auftrag gegeben werden müssen, um eine genehmigungsfähige Planung zu erhalten.
  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus KG, 19.05.2006 - 6 U 97/05
    Dabei ist auch zu beachten, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 376; BGH, BauR 2005, 400) nicht erbrachte Grundleistungen zum Honorarabzug führen, wenn sie als selbständige Teilerfolge beauftragt wurden, gleichwohl aber nicht unbedingt sämtliche Grundleistungen in Auftrag gegeben werden müssen, um eine genehmigungsfähige Planung zu erhalten.
  • BGH, 23.10.2003 - VII ZB 19/02

    Auslegung der Parteibezeichnung

    Auszug aus KG, 19.05.2006 - 6 U 97/05
    In dem damit vorliegenden Fall der objektiven Unrichtigkeit ist die Parteibezeichnung auszulegen; bei betriebsbezogenem Handeln soll im Zweifel der hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger betroffen sein (BGHZ 91, 152; BGH, NJW-RR 2004, 501; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rdn.7).
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