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   KG, 19.06.2001 - 1 W 1125/00   

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https://dejure.org/2001,3094
KG, 19.06.2001 - 1 W 1125/00 (https://dejure.org/2001,3094)
KG, Entscheidung vom 19.06.2001 - 1 W 1125/00 (https://dejure.org/2001,3094)
KG, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 1 W 1125/00 (https://dejure.org/2001,3094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erörterungsgebühr; Säumnis; Erörterung der Sache; Streitige Verhandlung; Abwesenheit der Gegenpartei

  • Anwaltsblatt

    § 31 BRAGebO, § 331 ZPO

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 331

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 331
    Keine Erörterungsgebühr bei Säumnis der Gegenpartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 49 (Leitsatz und Auszüge)

    § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO; § 331 ZPO
    Rechtsanwalt/Erörterungsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1439
  • NJ 2001, 660 (Ls.)
  • AnwBl 2001, 693
  • Rpfleger 2001, 515
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 07.09.1995 - 5 Ta 99/95

    Absetzung der Erörterungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss; Begriff der

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 1125/00
    Sie beruft sich im Wesentlichen auf den eine weitergehende Auslegung zulassenden Wortlaut und einen umfassender verstandenen Gesetzeszweck, der jegliche Erörterung der Sache mit dem Gericht auch bei Abwesenheit der Gegenpartei umfasse (vgl. LAG Köln JurBüro 1996, 356; Chemnitz AnwBl. 1988, 166; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO Rdn. 234).
  • OLG Dresden, 18.12.1996 - 14 W 1431/96

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 1125/00
    Nach weitaus herrschender und vom Senat geteilter Auffassung setzt die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO voraus, dass bei der Erörterung der Sache in einem Verhandlungstermin beide Parteien anwaltlich vertreten sind bzw. Erklärungen abgeben können und daher eine streitige Verhandlung möglich ist (vgl. Senat JurBüro 1979, 1161; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1667; OLG München JurBüro 1990, 1459 m.zust.Anm. Mümmler; OLG Dresden NJW-RR 1997, 573; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 156; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 83, jew.m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.09.1988 - 8 W 580/87

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 1125/00
    Nach weitaus herrschender und vom Senat geteilter Auffassung setzt die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO voraus, dass bei der Erörterung der Sache in einem Verhandlungstermin beide Parteien anwaltlich vertreten sind bzw. Erklärungen abgeben können und daher eine streitige Verhandlung möglich ist (vgl. Senat JurBüro 1979, 1161; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1667; OLG München JurBüro 1990, 1459 m.zust.Anm. Mümmler; OLG Dresden NJW-RR 1997, 573; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 156; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 83, jew.m.w.N.).
  • OLG München, 12.07.1990 - 11 W 1699/90
    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 1125/00
    Nach weitaus herrschender und vom Senat geteilter Auffassung setzt die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO voraus, dass bei der Erörterung der Sache in einem Verhandlungstermin beide Parteien anwaltlich vertreten sind bzw. Erklärungen abgeben können und daher eine streitige Verhandlung möglich ist (vgl. Senat JurBüro 1979, 1161; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1667; OLG München JurBüro 1990, 1459 m.zust.Anm. Mümmler; OLG Dresden NJW-RR 1997, 573; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 156; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 83, jew.m.w.N.).
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