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   KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06   

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KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,47000)
KG, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,47000)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,47000)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (67)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH WM 2004, 1529 [BGH 14.06.2004 - II ZR 393/02] Rdnr. 52 nach [...]; BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] Rdnr. 16 nach [...]; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 Rz. 41; BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 -, WM 2006, 2347 Rz. 26).

    Falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Darlehensnehmers betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der kreditgebenden Bank (vgl. BGH WM 2004, 1221 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rdnr. 33 nach [...]; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, a.a.O., Rz. 63).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 , Umdruck S. 12; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 460/02 , Umdruck S. 16; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 47).

    Ein solcher folgt nicht aus der in § 3 des Darlehensvertrags niedergelegten allgemeinen Vertragskonstruktion, wonach Bedingung für die Auszahlung der Darlehensvaluta der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft war, die nur mit Zustimmung des Darlehensgebers gekündigt werden durfte (vgl. BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 -XI ZR 6/04 , Rz. 43).

    Das Bestreben der Bank nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft; eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rz. 43; BGH WM 1992, 901 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] Rdnr. 36 nach [...]).

    Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihm erworbene Wohnung in XXX durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erhalten, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für ihn nachteilig war (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 Rz. 44; Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ).

    Zu einer auch den Beklagten bekannten Überschuldung konkret dieses Mietpools im Jahr 1998, erkennbarer Unregelmäßigkeiten desselben oder dass sie in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss, den Beitritt verlangten, ist nichts vorgebracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 44; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04 - Rdnr. 30 nach [...]; vom 18. März 2008, XI ZR 241/06 , Rn. 18; vom 20. März 2007, 414/04, Rn. 27).

    Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rz. 41).

    Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ( Rs. C-350-03 , WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229-04, WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rz. 51 ff.; BGH Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 - Rdnr. 17 nach [...]).

    Eine Beweiserleichterung wie in der Fallgruppe der arglistigen Täuschung beim institutionalisierten Zusammenwirken (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 51 ff.) kommt insoweit nicht in Betracht.

    Im Übrigen würde ein Haustürwiderruf bei dem hier gegebenen Realkredit (s. B. I. (1) 2. d)) nicht zu der vom Kläger erstrebten Rechtsfolge (Zahlung gegen Übereignung der Wohnung) führen, da den Beklagten gemäß § 3 HWiG a.F. ein Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 20 ff.), der infolge der von den Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung den vom Landgericht zugesprochenen Rückzahlungsanspruch übersteigen würde.

    Wenn ein Einwendungsdurchgriff i.S.d. § 9 VerbrKG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 1376 [BGH 27.01.2004 - XI ZR 37/03] Rdnr. 23 nach [...]; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 25).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Ein solcher folgt nicht aus der in § 3 des Darlehensvertrags niedergelegten allgemeinen Vertragskonstruktion, wonach Bedingung für die Auszahlung der Darlehensvaluta der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft war, die nur mit Zustimmung des Darlehensgebers gekündigt werden durfte (vgl. BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 -XI ZR 6/04 , Rz. 43).

    Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihm erworbene Wohnung in XXX durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erhalten, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für ihn nachteilig war (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 Rz. 44; Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ).

    Es obliegt dann der Bank, die Vermutung ihrer Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler mit von ihr anzubietenden Beweismitteln zu widerlegen (Urteil des BGH vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ).

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat ( BGHZ 161, 15, 21 ; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03 ; Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04 , Rn. 50).

    Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH ZIP 1992, 990 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH NJW 1995, 2218 [BGH 30.05.1995 - XI ZR 180/94] ; BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04 , Rn. 50; Urteil vom 25. September 2007, XI ZR 274/05 , Rn. 30, Urteil vom 18. März 2008, XI ZR 241/06 , Rn. 37 jeweils unter Bezugnahme auf Weber, EWiR 2005, 657, 658 [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

    Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 39).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht ( BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II. 2. b), NJW 2004, 2744 [BGH 08.06.2004 - XI ZR 167/02] -2745; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1. a), WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] -525).

    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (vgl. BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 , Umdruck S. 12; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 460/02 , Umdruck S. 16; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 47).

    Dies würde voraussetzen, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH ZIP 2003, 160 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] Rdnr. 11 nach [...]; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] Rdnr. 24 nach [...]).

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Kreditverträge gehören danach dann nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG " die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen", wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt (vgl. BGH WM 2004, 1579 [BGH 08.06.2004 - XI ZR 167/02] Rdnr. 9 nach [...]; BGH WM 2002, 1181 [BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99] Rdnr. 16 nach [...]).

    Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht ( BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II. 2. b), NJW 2004, 2744 [BGH 08.06.2004 - XI ZR 167/02] -2745; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1. a), WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] -525).

    Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 , a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II. 4, NJW 2004, 59 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02] -62; BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B. II. 1. b), NJW 2003, 2529 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] -2531; BGH, Urteil v. 21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 -, NJW 2003, 1390 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02] -1392).

    Wie der Bundesgerichtshof betont ( BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, a.a.O.), bedarf es zumindest der Mitursächlichkeit dergestalt, dass ausreichend (damit nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch erforderlich) sei, dass der Darlehnsnehmer unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HWiG in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei.

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Es muss im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden ein ausdrücklicher Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung erteilt worden sein (BGH, WM 1977, 1027 f; BGH WM 1987, 531 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 134/85] ; BGHZ 88, 130 ; BGH ZIP 1984, 962, 965 [BGH 06.06.1984 - VIII ZR 83/83] ; BGH WM 1981, 308; BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ).

    Der Kläger hat unstreitig weder die Beklagten um einen Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH WM 1987, 531 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 134/85] ) gebeten, noch haben die Beklagten ihm von sich aus einen Rat erteilt (BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ).

    Die Überschreitung von 0, 03 % ist unbedenklich, da bei einem Zinssatz von bis zu 1 % über der oberen Streu breitengrenze von der Marktüblichkeit auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06 , Rn. 29; für eine Überschreitung von 0, 4 %, vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003, XI ZR 322/01 , BKR 2004, 108, 111).

    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (vgl. BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 , a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II. 4, NJW 2004, 59 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02] -62; BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B. II. 1. b), NJW 2003, 2529 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] -2531; BGH, Urteil v. 21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 -, NJW 2003, 1390 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02] -1392).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint ( BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, a.a.O.) wie im Fall einer Erstansprache "im Oktober" und Vertragsschluss am 19. November ( BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, a.a.O.).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 , Umdruck S. 12; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 460/02 , Umdruck S. 16; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 47).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Seinem sehr allgemein gehaltenen Vortrag, der Vermittler habe die in Anspruch genommene Finanzierungskonzeption als die allein für ihn in Betracht kommende und individuell auf sein verfügbares Einkommen abgestimmte Finanzierungsform angeboten und dabei mit der durch den hohen Anfangsverlust bewirkten Steuerersparnis geworben, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Erklärungen des Vermittlers über den Bereich subjektiver Werturteile oder eher marktschreierischer Anpreisungen (zu deren Unverbindlichkeit vgl. BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ) hinaus gingen und demzufolge von dem Kläger als verbindliche und ernst zu nehmende Beratung über die für ihn in Frage kommende Finanzierung angesehen werden musste.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] Schulte und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] Crailsheimer Volksbank) grundsätzlich einen solchen Schadensersatzanspruch anerkannt (vgl. Urteil vom 17. April 2007, XI ZR 130/05 , Rn. 17 ff.; Urteile vom 19. September 2006, XI ZR 242/05 , Rn. 15 und XI ZR 204/04, Rn. 40; Urteil vom 24. Oktober 2006, XI ZR 265/03 , Rn. 28), der grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat ( BGH, Urteil vom 26. Februar 2008, XI ZR 74/06 , Rn. 19), jedoch liegen hier bereits die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a. F. nicht vor, so dass es schon keiner Belehrung bedurfte.

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung setzt jedoch konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus; nicht ausreichend sind subjektive Werturteile und Anpreisungen (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - Rz. 24).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, inwieweit der Finanzierungsvermittler, der nicht bei den Beklagten angestellt, sondern Mitarbeiterin einer Vertriebsgesellschaft war, von den Beklagten bevollmächtigt war, einen solchen Vertrag für sie abzuschließen (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ).

    Falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Darlehensnehmers betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der kreditgebenden Bank (vgl. BGH WM 2004, 1221 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rdnr. 33 nach [...]; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, a.a.O., Rz. 63).

    Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch das Leerstandsrisiko der anderen Mietpoolteilnehmer würde mittragen müssen, führt nicht zu einer Aufklärungspflicht der Beklagten, weil diese Folge für die Kunden ohne weiteres aus dem bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bekannten Bedingungen des Mietpools ersichtlich war und zudem die Rentabilität des Objekts allein in den Risikobereich des Erwerbers fällt (vgl. BGH WM 2004, 1221 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rdnr. 30; KG ZIP 2006, 605 Rdnr. 82 nach [...]).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2006 - 24 U 89/06

    Verfahrensrecht - Erstmals in 2. Instanz gestellter Hilfsantrag: Entscheidung?

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) und des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06) an, dass dies voraussetzt, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde.

    XXX hat sein schriftliches Gutachten vom 2. Juli 2007 im Verfahren des Kammergerichts 24 U 89/06 für eine vergleichbare Eigentumswohnung in XXX (also im gleichen Objekt), Wohnung Nr. 67, erstellt und dort bei einem Kaufpreis von 135.044,00 DM (69.046,90 EUR) einen Verkehrswert derselben in Höhe von 90.000,00 DM (46.016,27 EUR) ermittelt.

    Jedenfalls kann ein schwerwiegender Interessenkonflikt in Bezug auf die XXX, soweit sie hier nicht als Verkäuferin aufgetreten ist, mit der Folge einer entsprechenden Aufklärungspflicht für den hier maßgeblichen Zeitraum im Dezember 1998 nicht sicher festgestellt werden (so auch der 13. Zivilsenat, a.a.O. und der 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06 jeweils in einem Parallelfall).

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) und des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06) an, dass dies voraussetzt, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde.

    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.

    Der Senat ist zudem mit dem 13. Zivilsenat des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) der Ansicht, dass alleine eine Liquiditätshilfe durch nicht besicherte Darlehensgewährungen der Beklagten an die XXX für die Annahme nicht ausreicht, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt.

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 24 U 89/05

    Schadensersatzpflicht des Architekten bei Nichtvorlage der geschuldeten

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 134/85

    Devisenarbitragegeschäfte - § 675 BGB, Anlageberatung, Haftung grundsätzlich nur

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 2/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 402/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über ein grobes Missverhältnis von

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • BGH, 01.12.1988 - III ZR 175/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages bei Einplanung der Übergangsbeihilfe

  • OLG Frankfurt, 19.07.2000 - 19 U 190/99

    Haftung einer Bank: Gewährung eines Realkredits zum Immobilienerwerb im Rahmen

  • OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2000 - 10 U 118/99

    Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Freistellung von den Verbindlichkeiten eines zum

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

    langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag

  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 22/96

    Verleitung eines unerfahrenen Bankkunden zur Aktienspekulation auf Kredit

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 168/78

    Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

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