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   KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz   

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KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz (https://dejure.org/2017,71369)
KG, Entscheidung vom 25.07.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz (https://dejure.org/2017,71369)
KG, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz (https://dejure.org/2017,71369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 113 Abs 2 S 3 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 120 Abs 1 S 2 StVollzG
    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung und die Feststellung der Erledigung der Hauptsache; Prüfung des Eintritts der Erledigung von Amts wegen, insbesondere bei unwidersprochenem Vortrag ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die isolierten Kostenentscheidung im Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 24.09.1991 - 4 Ws 212/91

    Erledigung der Hauptsache; Erklärung des Betroffenen; Feststellung; Antrag auf

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62).

    Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 34 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 243 - juris Rdn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rdn. 11).

    Hat das Gericht - entsprechend der ihm obliegenden Prüfung von Amts wegen - den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so darf es nicht - wie geschehen - die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rdn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104).

  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15

    Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Verlegung in einer

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 34 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 243 - juris Rdn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rdn. 11).

    Hat das Gericht - entsprechend der ihm obliegenden Prüfung von Amts wegen - den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so darf es nicht - wie geschehen - die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rdn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104).

  • OLG Schleswig, 08.05.2007 - 2 VollzWs 78/07

    Strafvollzug: Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung allein durch

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62).

    Insbesondere ist obergerichtlich geklärt, dass sich ein - zulässiger (vgl. KG ZfStrVo 2006, 303) - Vornahmeantrag (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens erledigt (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326, 327; OLG Celle NStZ-RR 2014, 389 - juris Rdn. 11; KG NStZ-RR 2008, 92 - juris Rdn. 28).

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz -) und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ws 180/09 Vollz -) oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rdn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 145).

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    a) Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - Arloth/Krä, a.a.O., § 116 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falls bezogener Gründe (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218).
  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Insbesondere ist obergerichtlich geklärt, dass sich ein - zulässiger (vgl. KG ZfStrVo 2006, 303) - Vornahmeantrag (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens erledigt (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326, 327; OLG Celle NStZ-RR 2014, 389 - juris Rdn. 11; KG NStZ-RR 2008, 92 - juris Rdn. 28).
  • OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 Ws 213/14

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern: Feststellungsinteresse des

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Bei Erlass der Maßnahme nach Fristablauf tritt Erledigung nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ein (vgl. Spaniol, a.a.O., § 113 Rdn. 10; Bachmann a.a.O.), denen zufolge auf den Wegfall der Beschwer abzustellen ist (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2014, 523 - juris Rdn. 23; KG, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 Ws 405/03 Vollz - juris Rdn. 5 [für den Fall einer belastenden Maßnahme]; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2009 - 2 Ws 180/09

    Anforderungen an den Haftgrund der Tatschwere

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz -) und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ws 180/09 Vollz -) oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rdn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 145).
  • KG, 14.03.2007 - 5 Ws 325/05

    Strafvollzug: Fristbeginn mit Beendigung der beanstandeten Vollzugslage; Rügen

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17
    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer - für die der Untersuchungsgrundsatz gilt - nicht von dem Sachverhalt ausgehen "muss", den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet ist, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575; ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Koblenz StV 1990, 169; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rdn. 22).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01

    Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die

  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

  • KG, 13.11.2003 - 5 Ws 405/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Feststellung der Rechtswidrigkeit oder

  • OLG Stuttgart, 03.01.1984 - 4 Ws 447/83
  • OLG Koblenz, 13.09.1989 - 2 Vollz (Ws) 35/89
  • KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19

    Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene

    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 18).

    Es ist gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 - juris Rn. 38; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 - juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 23).

    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht von dem Sachverhalt ausgehen "muss", den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet ist, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575; ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Koblenz StV 1990, 169; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rn. 22; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.).

    Ebenso darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.).

    Er bemisst sich unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O. m.w.N.).

    Sollte die Strafvollstreckungskammer nach weiterer Sachverhaltsaufklärung auf Grundlage aktueller Erkenntnisse erneut zu dem Schluss gelangen, dass der Verurteilte sein Antragsbegehren endgültig aufgegeben hat, dieser nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis aber keine Erledigungserklärung abgeben, so darf sie nicht - wie geschehen - die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BayObLG, 27.01.2021 - 204 StObWs 378/20

    Corona: Besuchsbeschränkungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung

    Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 22, und vom 13.11.2003 - 5 Ws 405/03 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, ZfStrVo 1989, 182, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StraFo 2014, 523, juris Rn. 23).

    Einigkeit besteht darin, dass im Strafvollzugsverfahren die Strafvollstreckungskammer, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, den Eintritt eines erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur KG, Beschluss vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 23 und 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11.6.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 104; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 9 und § 121 Rn. 3) bzw. - wie es überwiegend formuliert wird - festzustellen hat (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 2002, 243, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 31.7.2012 - 4 Ws 133/12, juris Rn. 13; Bachmann, in: Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 78; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 1; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, 18. Ed. 1.8.2020, § 115 Rn. 14).

    (2.2) Demgegenüber vertritt ein Teil der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass eine solche Kostenentscheidung voraussetzt, dass der Antragsteller - nach entsprechendem Hinweis - die Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch einen Kostenantrag nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stellt (vgl. KG, Beschluss vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 28; OLG Celle, NdsRpfl 2019, 119, juris Rn. 12; OLG München, NStZ 1986, 96; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 8 und 10, § 121 Rn. 3; so auch BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 115 Rn. 12 im Widerspruch zur Kommentierung zu § 121 Rn. 3).

    Habe das Gericht - entsprechend der ihm obliegenden Prüfung von Amts wegen - den Eintritt der Erledigung festgestellt, der Betroffene aber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so dürfe es nicht die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. KG, Beschluss vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11.6.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104).

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG wäre gegeben, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 91 m.w.N.).

    (a) Zwar können im Rahmen der Sachprüfung bezüglich der Größe des - dem Betroffenen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen - Haftraums die (von der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis für zutreffend erachteten) substantiierten Angaben der Justizvollzugsanstalt zugrunde gelegt werden, denen zufolge die Fläche 7, 28 qm einschließlich des Sanitärbereiches betrug (zu den Voraussetzungen für die Zugrundelegung des von einem Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts ohne weitere Sachaufklärung vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 - juris Rdn. 19; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -).

  • KG, 24.06.2021 - 5 Ws 140/21

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsschutz gegen wiederholte Verlegungen

    Durch die insoweit fehlerhafte Sachbehandlung ist der Beschwerdeführer indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, a.a.O., und 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, juris Rn. 28).

    Obwohl es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beschwerdeführers fehlte und die Strafvollstreckungskammer somit den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig hätte verwerfen müssen (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rn. 36), statt eine Erledigung in der Hauptsache festzustellen, wäre eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig, weil der Beschwerdeführer hierdurch - wie bereits ausgeführt - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, - a.a.O. - und 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, juris Rn. 28), zumal diesbezüglich eine ihn nicht beschwerende Kosten- und Auslagenentscheidung ergangen ist.

  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

    Die Erledigung einer Maßnahme oder des gerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers von Amts wegen (in jeder Lage des Verfahrens) zu prüfen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz [Ws] 528/16 -, juris Rdnr. 7, und 11. Juni 2015 - III-1 Vollz [Ws] 163/15 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 -, juris Rdnr. 38; OLG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 4a Ws 8/13 -, juris Rdnr. 10, und 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 Ws 25/13 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 - 5 Ws 28/18 Vollz -, 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 04.06.2019 - 5 Ws 87/19

    Amtsermittlungspflicht der Strafvollstreckungskammer bei nicht geltend zu

    Die Strafvollstreckungskammer ist gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, soweit dafür Anlass besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - Spaniol a.a.O. § 115 StVollzG Rdn. 3); die Pflicht zur Amtsermittlung gilt dabei erst recht, wenn es um die Feststellung solcher Verfahrensvoraussetzungen geht, die nicht vom Antragsteller geltend gemacht werden müssen, etwa die Einhaltung der Frist des § …
  • KG, 18.03.2019 - 5 Ws 8/19

    Strafvollzug: Anspruch Strafgefangener auf Zuweisung eines eigenen Kühlfachs

    Danach darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -).
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