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   KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15   

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https://dejure.org/2017,28162
KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15 (https://dejure.org/2017,28162)
KG, Entscheidung vom 25.07.2017 - 9 U 148/15 (https://dejure.org/2017,28162)
KG, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 9 U 148/15 (https://dejure.org/2017,28162)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
    Anspruchsausschluss gegenüber Notar bei Verzicht auf Schadensersatz in mit anderem Schädiger abgeschlossenem Vergleich

  • notar-drkotz.de

    Ausschluss Notarhaftungsanspruch - anderweitige Ersatzmöglichkeit des Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Notars bei Verzicht auf Schadensersatzansprüche des Geschädigten in einem Vergleich mit einem anderen Schädiger

  • rechtsportal.de

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
    Haftung des Notars bei Verzicht auf Schadensersatzansprüche des Geschädigten in einem Vergleich mit einem anderen Schädiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleich abgeschlossen: Notar haftet nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1272
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.06.1995 - IX ZR 122/94

    Pflichten des Notars bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    Schuldhaft ist die Versäumung einer Ersatzmöglichkeit, wenn der Geschädigte die mögliche und ihm nach den Umständen des Falles zuzumutende anderweite Deckung seines Schadens unterlassen hat (BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94 -, Rn. 22, juris).

    Einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der vorrangig für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte grundsätzlich zu führen; dies gilt selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94 -, Rn. 23, juris).

  • OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    Es ist vielmehr Sache des klagenden Geschädigten, eine in Betracht kommende Ersatzmöglichkeit - ggf. als unzumutbar - auszuschließen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 9 U 32/15).
  • KG, 31.05.2012 - 12 U 218/10

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf - Falschangaben eines Vermittlers

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    Danach müsse sich eine Bank, die sich im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Eigentumswohnung von ihrem Kunden auf einem ihrer Vordrucke ausdrücklich bestätigen lässt, dass ein persönliches Gespräch mit einem namentlich benannten Vermittler stattgefunden habe, in dem die Finanzierung mit dem im Darlehensangebot enthaltenen Produkt Annuitätendarlehen erläutert worden sei, die Angaben, die dieser Vermittler zu dem Darlehen gemacht hat, zurechnen lassen (KG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2012 - 12 U 218/10 -, juris).
  • KG, 16.05.2012 - 24 U 103/10

    Finanzierter Eigentumswohnungskauf zu Kapitalanlagezwecken:

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    Diese lägen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und seien ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (KG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2012 - 24 U 103/10 -, Rn. 43, juris - rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    So besteht eine zumutbare andere Ersatzmöglichkeit dann nicht, wenn der Geschädigte mit einer Klage gegen einen angeblich ersatzpflichtigen Dritten wegen Beweisschwierigkeit abgewiesen werden müsste (BGH, Urteil vom 07. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 33).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    Insoweit trägt er die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98 -, Rn. 22, juris).
  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 101/03

    Inanspruchnahme des Grundstücksverkäufers als anderweitige Ersatzmöglichkeit bei

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    a) Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Notars im Zusammenhang mit einer Beurkundungstätigkeit ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, wobei es dem Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gleichsteht, wenn der Geschädigte eine früher bestehende Möglichkeit, Ersatz seines Schadens von einem Dritten zu erlangen, schuldhaft versäumt hat (BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 101/03 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    Zwar hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts - in Anwendung der Pflichtenkreislehre des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 06. November 2007 - XI ZR 322/03 -, juris, Rn. 28) in vergleichbaren Parallelfällen zugunsten der ... entschieden, weil der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig werde, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betreffe.
  • BGH, 03.07.2008 - III ZR 189/07

    Umfang der Beurkundung eines Bauträgervertrages; Anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15
    bb) Richtig ist zwar, dass ein Geschädigter weitläufige, unsichere und im Ergebnis zweifelhafte Wege nicht einzuschlagen braucht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2008 - III ZR 189/07 -, Rn. 12, juris).
  • KG, 28.06.2022 - 9 U 1098/20

    Schutzbereich der Einreichenspflicht des Notars aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG;

    Es ist allerdings die Klägerin, welche für den Vorsatz des Notars die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98 -, Rn. 22, juris; Senat, Urteil vom 25. Juli 2017 - 9 U 148/15 -, Rn. 24, juris).
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