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   KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05   

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https://dejure.org/2006,8471
KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2006,8471)
KG, Entscheidung vom 27.03.2006 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2006,8471)
KG, Entscheidung vom 27. März 2006 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2006,8471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftform: Bindungsfrist zum Vertragsabschluss nicht formbedürftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftform: Bindungsfrist zum Abschluss des Mietvertrags nicht formbedürftig! (IMR 2007, 119)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 86
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Denn die Entscheidung des BGH vom 06.04.2005 (XII ZR 158/01) lasse sich wegen der in § 7 Abs. 1 der AMB zum Mietvertrag vereinbarten gewissen Instandhaltungslast der Klägerin nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Der Einwand des Beklagten, dem Mieter werde AGB-widrig eine "Aufbaulast" aufgebürdet, was ebenso wie bei einer unbeschränkten Abwälzung der Erhaltungslast für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen (vgl. BGH XII ZR 158/01 vom 06.04.2005, NZM 2005, 863) in AGB des Vermieters nicht zulässig sei, greift nicht.

    Nach BGH NZM 2005, 863 können Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen in einem Einkaufszentrum nur dann formularvertraglich wirksam auf einen Gewerbemieter umgelegt werden, wenn eine Beschränkung "der Höhe nach" vorgenommen wird, die die Überbürdung der Kostenlast für den Mieter überschaubar macht.

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ausgehend von dem in erster Linie verfolgten Zweck der Regelung des § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F., einem etwaigen Grundstückserwerber Kenntnis davon zu verschaffen, in welche langfristigen Vereinbarungen er gegebenenfalls mit Eigentumsumschreibung eintritt (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964), ist es für die Schriftform ausreichend, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlicher Art, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus einer (gedanklich) einheitlichen Urkunde ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2591, 2592; NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106).

    Hingegen bezweckt § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F. nicht etwa, es einem späteren Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewissheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrags zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen; denn auch im Falle einer formfreien Zustimmung eines Dritten zum Vertragswechsel, der Vereinbarung einer Bedingung, des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters oder einer mündlichen Vertragsaufhebung ist es dem Erwerber ebenfalls nicht möglich, die Lage allein anhand des Urkundeninhalts zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964).

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Eine prüffähige Abrechnung setzt insbesondere die spezifizierte Zusammenstellung der Kosten nach Grund und Höhe und die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels voraus, auch wenn die Abrechnung dadurch - bei einem Komplex mit diversen, unterschiedlich beteiligten Gewerbemietern - aufwendig wird (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574; OLG Nürnberg WuM 1995, 308, 309; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn 356).
  • OLG Nürnberg, 21.03.1995 - 3 U 3727/94

    Gewerberaummietrecht - Vereinbarung über Kosten für Verwaltung durch Drittfirma

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Eine prüffähige Abrechnung setzt insbesondere die spezifizierte Zusammenstellung der Kosten nach Grund und Höhe und die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels voraus, auch wenn die Abrechnung dadurch - bei einem Komplex mit diversen, unterschiedlich beteiligten Gewerbemietern - aufwendig wird (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574; OLG Nürnberg WuM 1995, 308, 309; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn 356).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    dd) Allerdings enthielt die Klageforderung für September bis Dezember 2003 - anders als für die davor liegende Zeit, da die monatlichen Zahlungen unstreitig zunächst auf die Betriebskostenvorauszahlungen erbracht waren - auch die Forderung von Vorauszahlungen, die nach Eintritt der Abrechnungsreife zum 31.12.2004 (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1501) unbegründet geworden war, was auch ohne Rüge des Beklagten zu berücksichtigen war (vgl. OLG Hamburg WuM 1989, 150; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn 455).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ausgehend von dem in erster Linie verfolgten Zweck der Regelung des § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F., einem etwaigen Grundstückserwerber Kenntnis davon zu verschaffen, in welche langfristigen Vereinbarungen er gegebenenfalls mit Eigentumsumschreibung eintritt (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964), ist es für die Schriftform ausreichend, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlicher Art, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus einer (gedanklich) einheitlichen Urkunde ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2591, 2592; NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106).
  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ausgehend von dem in erster Linie verfolgten Zweck der Regelung des § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F., einem etwaigen Grundstückserwerber Kenntnis davon zu verschaffen, in welche langfristigen Vereinbarungen er gegebenenfalls mit Eigentumsumschreibung eintritt (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964), ist es für die Schriftform ausreichend, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlicher Art, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus einer (gedanklich) einheitlichen Urkunde ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2591, 2592; NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Dem steht zwar nicht entgegen, dass die Fristen kalendermäßig eingesetzt sind; erforderlich wäre aber, dass der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin in vorformulierten Angebotserklärungen den Mietinteressenten üblicherweise Bindefristen in der hier in Frage stehenden Länge stellt (vgl. NJW 1999, 2180, 2181; NJW 2000, 1110, 1111), und dass eine Individualabrede zwischen den Parteien vorliegend nicht getroffen war.
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 234/84

    Auslegung von AGB-Bestimmungen einer Hypothekenbank - Konkludente

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ist die Frist wesentlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB bestimmte, übersteigt sie also den Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist die Fristbestimmung nur wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an baldigem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (vgl. BGH NJW 1986, 1807, 1808).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Dem steht zwar nicht entgegen, dass die Fristen kalendermäßig eingesetzt sind; erforderlich wäre aber, dass der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin in vorformulierten Angebotserklärungen den Mietinteressenten üblicherweise Bindefristen in der hier in Frage stehenden Länge stellt (vgl. NJW 1999, 2180, 2181; NJW 2000, 1110, 1111), und dass eine Individualabrede zwischen den Parteien vorliegend nicht getroffen war.
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01

    KG Berlin

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

  • OLG Hamburg, 02.11.1988 - 4 U 150/88

    Nebenkosten bei gewerblicher Miete; Abrechnungszeitraum; Rückständige

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist;

    Nichts anderes kann gelten, wenn der Erwerber aus der Urkunde nicht ersehen kann, ob das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages von der anderen Vertragspartei rechtzeitig angenommen worden ist, etwa weil gesondert eine Annahmefrist eingeräumt oder eine in der Urkunde enthaltene Annahmefrist verlängert worden ist (vgl. KG NZM 2007, 86; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 550 Rdn. 11; Regenfus JA 2008, 246, 249 f.).
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