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   KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05   

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https://dejure.org/2007,36365
KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2007,36365)
KG, Entscheidung vom 27.03.2007 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2007,36365)
KG, Entscheidung vom 27. März 2007 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2007,36365)
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  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818).

    Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, BB 1969, 332; BGH NJW-RR 1989, 818).

  • BGH, 04.02.2004 - VIII ZR 171/03

    Verwirkung von Mietzinsforderungen

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).

    Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichtenden rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH, BGH Report 2003, 585; BGH, WuM 2004, 198).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).
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