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   KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97, 3 AR 61/97   

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KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97, 3 AR 61/97 (https://dejure.org/1998,31043)
KG, Entscheidung vom 28.07.1998 - 5 Ws 594/97, 3 AR 61/97 (https://dejure.org/1998,31043)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 1998 - 5 Ws 594/97, 3 AR 61/97 (https://dejure.org/1998,31043)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist danach auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    a) Wie für den Bereich der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249) können auch im Hinblick auf arbeitgerichtliche Verfahren als gesonderte Fallgruppe diejenigen Fälle herausgehoben werden, in denen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden.

    Auch der Umstand, daß sowohl die Klageabweisungen als auch die Entscheidungen über die dagegen gerichteten Beschwerden ohne mündliche Verhandlung im Beschlußwege ergingen, vermag noch nicht den Vorwurf einer schweren Menschenrechtsverletzung durch willkürliche Verfahrensgestaltung zu begründen (vgl. BGHST 40, 30, 43; ferner LG Berlin NJ 1995, 270, 271 f.).

    Ob unter diesem Gesichtspunkt ein Rechtsbeugungsvorwurf begründet sein kann, mußte der Bundesgerichtshof bislang nicht grundsätzlich entscheiden (vgl. BGHSt 40, 30, 43).

    Die gekündigten Arbeitsverhältnisse setzten ein gewisses Maß an politischer Zuverlässigkeit voraus, weil Aufgaben in einer politisch exponierten Position (vgl. BGHSt 40, 30, 43) oder im erzieherischen Bereich (vgl. BGHSt 41, 157, 174 f.) zu erfüllen waren.

    Danach ist eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen, wenn "Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist" (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 25, 1; BGH NJW 1998, 248, 249).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist danach auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    a) Wie für den Bereich der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249) können auch im Hinblick auf arbeitgerichtliche Verfahren als gesonderte Fallgruppe diejenigen Fälle herausgehoben werden, in denen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden.

    Danach ist eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen, wenn "Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist" (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 25, 1; BGH NJW 1998, 248, 249).

    Bei einer Übertragung auf den Bereich arbeitsrechtlicher Rechtsanwendung ist zu berücksichtigen, daß hier die Wortlautgrenze nicht gleichermaßen bedeutsam ist wie im Strafrecht, dessen Anwendungsbereich allein vom Gesetz bestimmt wird (vgl. zur Bedeutung der gesetzlichen Wortlautgrenze auch im Strafrecht der DDR: BGHSt 40, 272, 279; 41, 247, 261).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Jedoch diente die Geheimhaltung nicht dazu, die Betroffenen über den wahren Entlassungsgrund im Unklaren zu Tassen und gerade dadurch ihre Verfahrensrechte zu verkürzen (vgl. BGHSt 41, 157, 175).

    Da die Orientierungen des Obersten Gerichts der DDR in Fällen der Kündigung wegen eines Ausreiseantrags eine feststehende Rechtsprechungspraxis begründeten (vgl. BGHSt 41, 157, 167 f.), war von einer Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Einfluß auf das Verfahrensergebnis nicht zu erwarten gewesen.

    Die gekündigten Arbeitsverhältnisse setzten ein gewisses Maß an politischer Zuverlässigkeit voraus, weil Aufgaben in einer politisch exponierten Position (vgl. BGHSt 40, 30, 43) oder im erzieherischen Bereich (vgl. BGHSt 41, 157, 174 f.) zu erfüllen waren.

    Wenn dort das unerwünschte Verhalten der Arbeitnehmer, die selbst einen Ausreiseantrag gestellt hatten, als ausreichender Grund für eine Kündigung angesehen wurde, so wurde damit zwar eindeutig gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen (vgl. BGHSt 41, 157, 173); die wesentlich strengeren Voraussetzungen für einen Rechtsverstoß, der einen Rechtsbeugungsvorwurf zu begründen vermag, sind jedoch nicht erfüllt.

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96

    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von

    Auszug aus KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist danach auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    a) Wie für den Bereich der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249) können auch im Hinblick auf arbeitgerichtliche Verfahren als gesonderte Fallgruppe diejenigen Fälle herausgehoben werden, in denen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden.

    Danach ist eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen, wenn "Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist" (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 25, 1; BGH NJW 1998, 248, 249).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Bei einer Übertragung auf den Bereich arbeitsrechtlicher Rechtsanwendung ist zu berücksichtigen, daß hier die Wortlautgrenze nicht gleichermaßen bedeutsam ist wie im Strafrecht, dessen Anwendungsbereich allein vom Gesetz bestimmt wird (vgl. zur Bedeutung der gesetzlichen Wortlautgrenze auch im Strafrecht der DDR: BGHSt 40, 272, 279; 41, 247, 261).
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