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   KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07   

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https://dejure.org/2007,7417
KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07 (https://dejure.org/2007,7417)
KG, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 WF 7/07 (https://dejure.org/2007,7417)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2007 - 3 WF 7/07 (https://dejure.org/2007,7417)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltliche Vertretung in amtsgerichtlichen Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Vaterschaft; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen; Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung bei Vorliegen des Abstammungsgutachtens

  • Judicialis

    ZPO § 653 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 654

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 653 Abs. 1 Satz 2 § 654
    Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen / im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen: XII ZB 27/07 anhängig.
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 27/85

    Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Im Rahmen der dem Familiengericht in Kindschaftssachen obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO) müssen aber ohnehin, damit abschließend geklärt werden kann, ob die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden kann oder ob dem schwerwiegende Zweifel entgegenstehen (§ 1600 d Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB), im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zu den Aufklärungspflichten in Kindschaftssachen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 426 ff.; BGH, FamRZ 1986, 663 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 1363 ff.; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 788 f.) selbst bei nicht weiter substantiierten Mehrverkehrseinreden wegen der Bedeutung der Statusfeststellung primär alle zur Feststellung der biologischen Vaterschaft zur Verfügung stehenden, eine weitere Aufklärung versprechenden Beweismittel erhoben werden, so dass vor Ausschöpfung der insoweit ganz im Vordergrund stehenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten letztlich auch gar kein Rückgriff auf eine nach den bisherigen Angaben der Mutter in Betracht kommende Vaterschaftsvermutung nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB genommen werden kann.
  • OLG Zweibrücken, 24.06.2005 - 5 WF 75/05

    Prozesskostenhilfe: Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Im Rahmen der dem Familiengericht in Kindschaftssachen obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO) müssen aber ohnehin, damit abschließend geklärt werden kann, ob die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden kann oder ob dem schwerwiegende Zweifel entgegenstehen (§ 1600 d Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB), im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zu den Aufklärungspflichten in Kindschaftssachen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 426 ff.; BGH, FamRZ 1986, 663 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 1363 ff.; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 788 f.) selbst bei nicht weiter substantiierten Mehrverkehrseinreden wegen der Bedeutung der Statusfeststellung primär alle zur Feststellung der biologischen Vaterschaft zur Verfügung stehenden, eine weitere Aufklärung versprechenden Beweismittel erhoben werden, so dass vor Ausschöpfung der insoweit ganz im Vordergrund stehenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten letztlich auch gar kein Rückgriff auf eine nach den bisherigen Angaben der Mutter in Betracht kommende Vaterschaftsvermutung nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB genommen werden kann.
  • BGH, 19.12.1990 - XII ZR 31/90

    Nachweis der Vaterschaft

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Im Rahmen der dem Familiengericht in Kindschaftssachen obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO) müssen aber ohnehin, damit abschließend geklärt werden kann, ob die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden kann oder ob dem schwerwiegende Zweifel entgegenstehen (§ 1600 d Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB), im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zu den Aufklärungspflichten in Kindschaftssachen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 426 ff.; BGH, FamRZ 1986, 663 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 1363 ff.; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 788 f.) selbst bei nicht weiter substantiierten Mehrverkehrseinreden wegen der Bedeutung der Statusfeststellung primär alle zur Feststellung der biologischen Vaterschaft zur Verfügung stehenden, eine weitere Aufklärung versprechenden Beweismittel erhoben werden, so dass vor Ausschöpfung der insoweit ganz im Vordergrund stehenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten letztlich auch gar kein Rückgriff auf eine nach den bisherigen Angaben der Mutter in Betracht kommende Vaterschaftsvermutung nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB genommen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Rechtsanwalts in

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist regelmäßig auch nicht erforderlich, weil die in der zitierten Kommentierung von Zöller / Philippi (auch in 25. Auflage zu § 121 ZPO Rn. 6) seit langem vertretene Auffassung, der sich auch andere Oberlandesgerichte angeschlossen haben (zuletzt OLG Frankfurt in NJW 2007, 230 ff.), von dem für Kindschaftssachen in Berlin zuständigen 3. Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur FamRZ 1994, 1937 m. w. N. NJW-FER 1997, 209 m. w. N.) jedenfalls nicht in der Allgemeinheit geteilt wird, wonach in Kindschaftssachen generell schon wegen der Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die Parteien grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei.
  • OLG Schleswig, 23.09.2002 - 13 WF 103/02

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Kindschaftssachen

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles, wobei Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Person des Antragstellers, insbesondere seine Gewandtheit zu berücksichtigen sind, sodass es auch in Kindschaftssachen stets einer am Maßstab des § 121 Abs. 2 Alternative 1 ZPO orientierten Einzelfallprüfung bedarf (so auch z. B. OLG Köln, FamRZ 1995, 1126; OLG Schleswig, FamRZ 1993, 197; OLG Schleswig, FamRZ 1993, 197; MDR 2003, 393).
  • BayObLG, 21.04.1999 - 1Z BR 124/98

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07
    Im Rahmen der dem Familiengericht in Kindschaftssachen obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO) müssen aber ohnehin, damit abschließend geklärt werden kann, ob die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden kann oder ob dem schwerwiegende Zweifel entgegenstehen (§ 1600 d Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB), im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zu den Aufklärungspflichten in Kindschaftssachen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 426 ff.; BGH, FamRZ 1986, 663 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 1363 ff.; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 788 f.) selbst bei nicht weiter substantiierten Mehrverkehrseinreden wegen der Bedeutung der Statusfeststellung primär alle zur Feststellung der biologischen Vaterschaft zur Verfügung stehenden, eine weitere Aufklärung versprechenden Beweismittel erhoben werden, so dass vor Ausschöpfung der insoweit ganz im Vordergrund stehenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten letztlich auch gar kein Rückgriff auf eine nach den bisherigen Angaben der Mutter in Betracht kommende Vaterschaftsvermutung nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB genommen werden kann.
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1472 f. veröffentlicht ist, zurück.
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