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LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2019 - 10 Sa 590/16 |
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LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 10 Sa 590/16 (https://dejure.org/2019,8805)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Geltungsbereich VTV-Bau - zeitliche Geltung - keine unterjährige Änderung des Betriebszwecks
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bibliothek Sozialkasse - vorhergehende Entscheidung für Teilzeiträume
- rechtsportal.de
VTV Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschnitt I-V
Geltung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach dem Umfang der Jahresarbeitszeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Geltung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach dem Umfang der Jahresarbeitszeit
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 25.02.2016 - 65 Ca 60866/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2019 - 10 Sa 590/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 496/86
Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2019 - 10 Sa 590/16
Denn es ist für die Anwendung des VTV nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kalenderjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebenden Kalenderjahres nicht geändert hat (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13; grundlegend bereits BAG, Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86). - BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.01.2019 - 10 Sa 590/16
Denn es ist für die Anwendung des VTV nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kalenderjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebenden Kalenderjahres nicht geändert hat (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13; grundlegend bereits BAG, Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86).