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   LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12   

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https://dejure.org/2012,28193
LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12 (https://dejure.org/2012,28193)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2012 - 7 Sa 15/12 (https://dejure.org/2012,28193)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23. August 2012 - 7 Sa 15/12 (https://dejure.org/2012,28193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers zum Schließungszeitpunkt kraft Gesetzes - keine Unterbringungsverpflichtung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12
    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der ersten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Diese umfasst die Abwicklung evtl. noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11-; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012- 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer- nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12).

    (cc) Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Da die Beendigungswirkung nach § 164 Abs. 4 SGB V nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht werden, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Annahme eines Vertragsangebots nicht erfüllt (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 31.05.2012 - 1 Sa 55/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12
    Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der ersten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Diese umfasst die Abwicklung evtl. noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11-; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12
    Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - Rn. 379, juris).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12
    Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, Rn. 73, juris).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12
    Zwar kann es sich bei der Abwicklungseinheit um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die BKK handeln, was hier noch dahingestellt bleiben kann, und der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien aufheben (BAG, Urteil vom 4. Juni 2003, 7 AZR 523/02).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.10.2012 - 4 Sa 767/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - keine Anwendbarkeit des § 164 Abs 4 S 1

    Eine Auslegung der Normen ergibt, dass die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht für ordentlich kündbare Arbeitnehmer gilt (LAG Berlin-Brandenburg 24. Mai 2012 - 18 Sa 2605/11 und 18 Sa 116/12 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12 und 1 Sa 2/12 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 08. Mai 2012 - 7 Sa 2559/11 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 ua. - juris; a. .A. LAG Baden-Württemberg 18. Mai 2012 - 7 Sa 13/12 ua. - juris; wieder anders LAG Hamburg 23. August 2012 - 7 Sa 108/11 und - 7 Sa 15/12 - juris: Beendigung auch bei ordentlich kündbaren Beschäftigten nur, wenn zuvor das Verfahren nach § 163 Abs. 3 SGB V durchgeführt wurde).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2012 - 4 Sa 767/12
    Eine Auslegung der Normen ergibt, dass die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht für ordentlich kündbare Arbeitnehmer gilt ( LAG Berlin-Brandenburg 24. Mai 2012 - 18 Sa 2605/11 und 18 Sa 116/12 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12 und 1 Sa 2/12 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 08. Mai 2012 - 7 Sa 2559/11 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 ua. - juris; a. .A. LAG Baden-Württemberg 18. Mai 2012 - 7 Sa 13/12 ua. - juris; wieder anders LAG Hamburg 23. August 2012 - 7 Sa 108/11 und - 7 Sa 15/12 - juris: Beendigung auch bei ordentlich kündbaren Beschäftigten nur, wenn zuvor das Verfahren nach § 163 Abs. 3 SGB V durchgeführt wurde ).
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