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   LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11   

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https://dejure.org/2012,19823
LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11 (https://dejure.org/2012,19823)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 Sa 832/11 (https://dejure.org/2012,19823)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 15 Sa 832/11 (https://dejure.org/2012,19823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 341 Abs 1 Nr 2 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    28 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (vgl. BGH - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 f).

    Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Anwalt darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH - VIII ZB 115/02 - aaO.).

    Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese (und weitere) Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozesshandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen (BGH - VIII ZB 115/02 - aaO.).

  • BGH, 25.06.2009 - V ZB 191/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist für die Fristversäumnis dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (BGH 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2011, 151; 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - zu III 1 der Gründe, NJW 2009, 3036).

    Zudem kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt nicht entlasten, wenn sie die mangelhafte Organisation nicht gänzlich außer Kraft setzt, sondern sich in diese einfügt und nur einzelne ihrer Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und zwar dazu bestimmt sind, einer Fristversäumung entgegen zu wirken, dies aber infolge des Organisationsmangels nicht vermögen (BGH 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - zu III 2 a der Gründe mwN., NJW 2009, 3036).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Seine organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, durch Verzögerungen bei der anwaltlichen Bearbeitung oder Ähnliches die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist; dabei ist ein äußerster Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BGH 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2011, 151).

    Da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird, ist für die Fristversäumnis dann nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (BGH 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2011, 151; 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - zu III 1 der Gründe, NJW 2009, 3036).

  • BAG, 02.11.2010 - 5 AZR 456/10

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von dessen Büropersonal eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 2, 4 - zitiert nach juris; BGH 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 - Rn. 11 - zitiert nach juris).
  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Ist aber die Fristversäumung möglicherweise verschuldet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 319; 26. September 1991 - I ZB 12/91 - NJW 1992, 574).
  • BGH, 10.12.2008 - XII ZB 132/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Anbringung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von dessen Büropersonal eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 2, 4 - zitiert nach juris; BGH 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 - Rn. 11 - zitiert nach juris).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZB 12/91

    Keine Wiedereinsetzung bei offengebliebener Möglichkeit, daß Fristversäumung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Ist aber die Fristversäumung möglicherweise verschuldet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 319; 26. September 1991 - I ZB 12/91 - NJW 1992, 574).
  • BGH, 21.06.1976 - III ZR 22/75

    Formularmäßiger Darlehens- und Sicherungsvertrag mit selbstschuldnerischer

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    Die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen ist; ein Versäumnisurteil wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist, ohne dass die einspruchsberechtigten Parteien diesen Rechtsbehelf eingelegt haben; jeder erneuten sachlichen Verhandlung und Entscheidung über die in Anspruch genommene Rechtsfolge im selben Verfahren (Prozessfortsetzung) oder in einem anderen Verfahren (Prozesserneuerung) stehen dann die formelle oder die materielle Rechtskraft entgegen, die beide auch im öffentlichen Interesse liegen; die Zulässigkeit des Einspruchs stellt eine Voraussetzung für eine Sachentscheidung über die in Anspruch genommene Rechtsfolge dar (BGH 21. Juni 1976 - III ZR 22/75- NJW 1976, 1940).
  • OLG Bamberg, 16.11.2004 - 1 U 114/04

    Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11
    29 Ein Rechtsanwalt darf daher ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Handakte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist (vgl. OLG Bamberg, 16. November 2004 - 1 U 114/04 - zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14

    Wiedereinsetzungsantrag - Anwaltsverschulden - Fristenkontrolle - Haftung -

    Die geschildete Handhabung in der Kanzlei (Anbringung des Vermerks "not" neben der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist ohne Angabe des errechneten Fristendes) genügt nicht den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens und trägt das Risiko einer Fristenversäumung in sich, so wie es sich vorliegend auch realisiert hat ( vgl. hierzu LAG Hessen 14. Februar 2012 - 15 Sa 832/11 - Rn. 32, juris ).
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