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   LAG Köln, 10.10.2016 - 2 Ta 217/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38133
LAG Köln, 10.10.2016 - 2 Ta 217/16 (https://dejure.org/2016,38133)
LAG Köln, Entscheidung vom 10.10.2016 - 2 Ta 217/16 (https://dejure.org/2016,38133)
LAG Köln, Entscheidung vom 10. Oktober 2016 - 2 Ta 217/16 (https://dejure.org/2016,38133)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Übernahme der Kosten einer Schulung für mehrere Betriebsratsmitglieder

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 23
    Gegenstandswert; Schulungskostenfreistellung; Einstweilige Verfügung

  • rechtsportal.de

    RVG § 23
    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Übernahme der Kosten einer Schulung für mehrere Betriebsratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG München, 14.09.2023 - 3 Ta 180/23

    Begründung von Gegenstandswertbeschlüssen

    Am 01.08.2023 ging beim Arbeitsgericht München die Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ein, in der unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Köln vom 10.10.2016 - 2 Ta 217/16 - vertreten wurde, dass der Gegenstandswert auf 3.540,00 EUR festzusetzen sei, da sich die Gehaltszahlung des Beteiligten zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum auf ca. 1.000,00 EUR beliefe.

    Der Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.2023 erklärt nicht, warum entgegen der zitierten Rechtsprechung des LAG Köln (Beschluss vom 10.10.2016 - 2 Ta 217/16 -) von einem nichtvermögensrechtlichen Gegenstand auszugehen ist, sondern behauptet dies nur.

  • OVG Bremen, 06.08.2018 - 5 S 55/18

    Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Verfahren bzgl. der Freistellung eines

    Dies schließt es aus, den Gegenstandswert allein in Höhe der Schulungskosten festzusetzen, weil dies das Interesse des Personalrats an der Schulung seines Ersatzmitglieds unberücksichtigt ließe, das nicht lediglich vermögensrechtlicher Art ist (vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren insoweit auch LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2005 - 17 Ta 521/05, juris; aA z. B. LAG Köln, Beschl. v. 10.10.2016 - 2 Ta 217/16, juris).
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