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   LAG Köln, 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10   

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https://dejure.org/2011,23249
LAG Köln, 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10 (https://dejure.org/2011,23249)
LAG Köln, Entscheidung vom 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10 (https://dejure.org/2011,23249)
LAG Köln, Entscheidung vom 25. März 2011 - 4 Sa 1399/10 (https://dejure.org/2011,23249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz bei Auswechselung des Arbeitgebers; Die befristete Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz bei Auswechselung des Arbeitgebers über zwei Jahre ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Köln, 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10
    Die Klägerin wendet sich mit ausführlichen Rechtsausführungen grundsätzlich gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2006 (7 AZR 145/06) und vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, indem der Entleiher alle wesentlichen Risiken des Verleihers übernommen habe, ein Rechtsmissbrauch vorliege, der zu einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten führen müsse.

    Die Kammer folgt dem Urteil des BAG vom 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 - in der entscheidenden Frage nicht:.

    Die Kammer hält jedoch - und dies insbesondere im Anschluss an Boemke (Anmerkung zu der genannten Entscheidung des BAG in AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 4) - die oben zitierte Entscheidung des BAG insofern nicht für überzeugend, als das Bundesarbeitsgericht den Normzweck des § 14 Abs. 2 TzBfG erst dann verletzt sieht, wenn die 4-Jahresfrist des § 14 Abs. 2 a TzBfG überschritten ist.

    Die Ausnutzung der an sich möglichen Vertragsgestaltung über das AÜG durch zwei rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zur Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers bei dem ersten Arbeitgeber stellt sich daher bereits dann als unzulässiger Rechtsmissbrauch dar, wenn insgesamt die 2-Jahresgrenze überschritten wird (im Ergebnis so die inzwischen wohl herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: KR/ Lipke § 14 TzBfG Rn. 429 f.; LS/ Schlachter § 14 TzBfG Rn. 119; Boehmke a. a. O.; Brohse DB 2008, 1380 ff.; Biermann AIB 2010, 204; Preis/Greiner RdA 2010, 160 f.; Düwel/Dahl DB 210, 1760; KDZ/ Däubler § 14 TzBfG Rn. 162; dagegen dem BAG zustimmend: ErfK/ Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 95; AG/ Gräfl § 14 TzBfG Rn. 270; Sievers § 14 TzBfG Rn. 396, Bauer/Fischlinger DB 2007, 1412 f.; Mengel RdA 2008, 175 ff.).

    Der Rechtsmissbrauch liegt gerade darin, dass sich der bisherige Arbeitgeber, obwohl bei ihm weiterer Beschäftigungsbedarf besteht, der rechtsmissbräuchlichen Konstruktion und der Hilfe des nachfolgenden Leiharbeitgebers bedient, um den Normzweck zu umgehen, der gerade darin besteht, nach Ausschöpfung der durch § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 TzBfG gegebenen Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung den Arbeitnehmer entweder unbefristet oder im Rahmen einer Sachgrundbefristung weiter zu beschäftigen oder bei weiter bestehenden vorübergehenden Arbeitsbedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen (vgl. BAG 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 Rn. 22).

  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus LAG Köln, 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10
    Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung in Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 (BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00) zunächst ausgeführt, dass es unter Verstoß gegen § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und unzulässig sein kann, wenn ein Vertragspartner die an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbarten Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Normzweck nicht vorgesehen sind.
  • ArbG Köln, 10.08.2010 - 6 Ca 5316/10

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Fortbeschäftigung durch

    Auszug aus LAG Köln, 25.03.2011 - 4 Sa 1399/10
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2010 - 6 Ca 5316/10 - abgeändert:.
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2011 - 4 Sa 1399/10 - aufgehoben.
  • LAG Köln, 02.12.2011 - 10 Sa 1229/10

    Befristung

    Während das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 749/05) aus einem möglichen Rechtsmissbrauch folgert, dass allenfalls in Betracht komme, dass sich der Folgearbeitgeber auf die von ihm abgeschlossene Anschlussbefristung nicht berufen könne, vertritt die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 25.03.2011 (4 Sa 1399/10) die Auffassung, dass die Folgen des Rechtsmissbrauchs den ursprünglichen Beschäftigungsarbeitgeber treffen müssten, da der Rechtsmissbrauch gerade darin liege, dass sich der bisherige Arbeitgeber, obwohl bei ihm weiterer Beschäftigungsbedarf bestehe, der rechtsmissbräuchlichen Konstruktion und der Hilfe des Folgearbeitgebers bediene, um den Normzweck zu umgehen, der gerade darin bestehe, nach Ausschöpfung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG gegebenen Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung den Arbeitnehmer entweder unbefristet oder im Rahmen einer Sachgrundbefristung weiter zu beschäftigen oder bei weiter bestehendem vorübergehenden Arbeitsbedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen.
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