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   LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11   

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LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11 (https://dejure.org/2011,1827)
LAG München, Entscheidung vom 20.09.2011 - 6 Sa 74/11 (https://dejure.org/2011,1827)
LAG München, Entscheidung vom 20. September 2011 - 6 Sa 74/11 (https://dejure.org/2011,1827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vereinbarung eines Jahresfixgehaltes (Retention-Vereinbarung) - Anspruch auf sogenannte Retention-Prämie - Anfechtbarkeit des Zahlungsversprechens - Gläubigerbenachteiligung - Kenntnis von der Benachteiligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bonuszahlung bei Insolvenz; Recht zur Anfechtung einer Retention-Vereinbarung durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bonuszahlung bei Insolvenz; unbegründete Anfechtung einer Retention-Vereinbarung durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (44)

  • BAG, 27.09.2007 - 6 AZR 975/06

    Abfindungszahlung in der Insolvenz

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Darunter fallen alle Entgeltansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen, sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergebenden Ansprüche (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO; BAG v. 27.9. 2007 - 6 AZR 975/06, NZA 2009, 89; BAG v. 19.1. 2006 - 6 AZR 529/04, NZI 2007, 58; BAG v. 19.10.2004 - 9 AZR 645/03, NZA 2005, 527).

    Auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an (BAG v. 27.9. 2007, a.a.O.; BAG v. 19.3. 2002 - 9 AZR 16/01, ZTR 2003, 98).

    Bei vereinbartem regelmäßigen Arbeitsentgelt entstehen diese Ansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB); soweit diese in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen, liegen Masseschulden nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO vor (BAG v. 27.9. 2007, a.a.O.; Braun/ Bäuerle , InsO, 4. Aufl., § 55 Rz. 37 ff.).

    Nicht ausreichend ist, dass die Verbindlichkeiten "in der Zeit" nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen (BAG v. 27.9. 2007, a.a.O.).

    Nach Ansicht der Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 27.9. 2007, a.a.O., Rz. 21) ist demnach eine Abfindung, welche vor Insolvenzeröffnung vereinbart wurde, auch dann nur einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO und keine Masseschuld, wenn der Anspruch erst nach Insolvenzeröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (BAG v. 27.9. 2007, a.a.O.; MünchKomm-InsO/ Hefermehl , 2. Aufl., § 55 Rz. 181; Braun/ Bäuerle , a.a.O., § 38 Rz. 14; zur KO vgl. BAG v. 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP KO § 61 Nr. 29) .

    Ergeben sich aus dem Vertrag Hinweise auf herkömmliche Abfindungszwecke als auch auf eine synallagmatische Verknüpfung, so müsste angesichts des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 38 InsO und § 55 InsO die letztere Zwecksetzung zur Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit überwiegen (BAG v. 27.9. 2007, a.a.O.).

    Sie ist nach der getroffenen Vereinbarung einer Sonderzahlung oder Gratifikation vergleichbar, die beide unter den Begriff der Entgeltleistungen fallen, wenn sie vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag, der zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, abhängen (BAG v. 27.9. 2007, a.a.O., Rz. 20 a.E.; MünchKomm-InsO/ Hefermehl , a.a.O., § 55 Rn. 168; Braun/ Bäuerle , a.a.O., § 55 Rz. 39).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Dabei müssen die Gläubiger im Zeitpunkt der Vornahme der (anzufechtenden oder angefochtenen) Rechtshandlung noch nicht vorhanden gewesen sein (BGH v. 13.8. 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768, unter Rz. 5 [juris]).

    Entsprechend steht nach der diesseits geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urt. v. 13.8. 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768, unter Rz. 8 [juris]) der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis derjenigen Umstände gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. ferner BGH v. 20.11.2008 - IX ZR 188/07, NJW-RR 2009, 395, 396, unter Rz. 10 [juris]; BGH v. 24.5. 2007 - IX ZR 87/06, NJW-RR 2007, 1537, unter Rz. 25 [juris]).

    Ausreichend ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners - hier: der Klagepartei - von den tatsächlichen Umständen, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH v. 13.8. 2009, a.a.O.; BGH v. 19.2. 2009 - IX ZR 62/08, NJW 2009, 1202, unter Rz. 13 [juris]).

    Diese Tatsachen stellen jedoch, worauf der Bundesgerichtshof (Urt. v. 13.8. 2009, a.a.O., unter Rz. 8 [juris]) hinweist, nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, welche weder eine Gesamtwürdigung entbehrlich machten noch schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürften.

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 329/97

    Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    An einer auf den Benachteiligungsvorsatz deutenden Indizwirkung fehlt es etwa, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (BGH v. 1.4. 2004, a.a.O.; BGH v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, NZI 2004, 201, unter Rz. 34 ff. [juris]; BGH v. 21.1. 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, unter Rz. 22 ff. [juris]) oder von einer mit Sicherheit erfolgenden Befriedigung sämtlicher Gläubiger, also einer baldigen Überwindung einer bestandenen Krise, ausging (BGH v. 1.4. 2004, 5.3. 2009, jeweils a.a.O.).

    Auch ein Scheitern eines ernsthaften Sanierungsversuches ist geeignet, den Benachteiligungsvorsatz auszuschließen (BGH v. 4.12.1997, a.a.O.).

    Die bloße Hoffnung, mit Hilfe neuer Kredite oder sonstiger Sanierungsmaßnahmen eine Insolvenz abzuwenden, genügt ebenso wenig (BGH v. 21.1. 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, unter Erz. 24 [juris]; BGH v. 26.3. 1984, a.a.O.), wie die Investition irgendwelcher Geldmittel (BGH v. 17.3. 2005 - IX ZR 112/03, juris).

    Dass das Konzept letztlich nicht durchgeführt wurde oder werden konnte, steht der Annahme eines vorhandenen Konzeptes nicht entgegen (vgl. BGH v. 4.12.1997 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, unter Rz. 22 ff. [juris]).

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Die Angemessenheit der Gegenleistung bemisst sich primär nach objektiven Kriterien (BGH v. 21.1. 1999 - IX ZR 429/97, NJW 1999, 1033, unter Rz. 11 [juris]; ferner BGH v. 12.12.1996 - IX ZR 76/96, NJW 1997, 866, unter Rz. 10 [juris]), wobei es keiner Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit bedarf (BGH v. 28.2. 1991 - IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610, unter Rz. 11 [juris]).

    Der Zweck des Gläubigerschutzes gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH v. 28.2. 1991 - IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610).

    Nach diesseits geteilter Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 28.2. 1991, a.a.O., unter Rz. 12 [juris]) dürfen "nicht die subjektiven Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners, auch soweit sie erklärt worden sind, ... entscheidend sein, sondern" es muss eine "objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers" vorliegen.

    "Anderenfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln." Erst nach festgestelltem Vorliegen eines objektiv gegebenen Gegenwert, der dem Schuldner für seine Zuwendung zugeflossen war oder nach Feststellung einer ihm versprochenen werthaltigen Gegenleistung, ist zu prüfen, ob die Beteiligten diesen als Entgelt oder gleichwohl das Geschäft als Freigebigkeit angesehen haben (BGH v. 28.2. 1991, a.a.O.; BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, NJW 1991, 560, unter Rz. 12 [juris]).

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00

    Gläubigerbenachteiligung durch eine GmbH

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Dabei kommt den Vertragsparteien ein angemessener Bewertungsspielraum zu (BGH v. 1.4. 2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, 376, 378, unter Rz. 39 [juris]; BGH v. 13.3. 1978 - VIII ZR 241/76, NJW 1978, 1226, 1327, unter Rz. 16 [juris]; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O., Rz. 40; HK-InsO/ Kreft , a.a.O., Rz. 10), auch hinsichtlich objektiver Unsicherheiten bei der Bewertung von Leistung und/oder Gegenleistung, wenngleich sich diese nicht zu weit von den objektiven Verhältnissen entfernen darf (MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O.).

    Ein derartiger Vorsatz ist allein dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Umstände mit einer raschen Überwindung der Krise rechnen konnte (BGH v. 24.5. 2007, 5.3. 2009, jeweils a.a.O.; BGH v. 1.4. 2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, 376, unter Rz. 24 [juris]; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O., § 133 Rz.15).

    An einer auf den Benachteiligungsvorsatz deutenden Indizwirkung fehlt es etwa, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (BGH v. 1.4. 2004, a.a.O.; BGH v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, NZI 2004, 201, unter Rz. 34 ff. [juris]; BGH v. 21.1. 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, unter Rz. 22 ff. [juris]) oder von einer mit Sicherheit erfolgenden Befriedigung sämtlicher Gläubiger, also einer baldigen Überwindung einer bestandenen Krise, ausging (BGH v. 1.4. 2004, 5.3. 2009, jeweils a.a.O.).

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Demgegenüber ist Entgeltlichkeit anzunehmen, wenn der Schuldner für seine Leistungen eine ausgleichende Gegenleistung erhalten hat oder erhalten soll (vgl. BGH v. 19.11.2009 - IX ZR 9/08, NJW-RR 2010, 1144; BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, NJW 1999, 1549; BGH v. 25.6.1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, unter Rz. 17 [juris]; BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, NJW 1991, 560 unter Rz. 11 [juris]; Jaeger/ Henckel , a.a.O., Rz. 8; Braun/ de Bra , a.a.O., Rz. 9; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O., § 134 Rz. 17, 18; HK-InsO/ Kreft , a.a.O., Rz. 7).

    "Anderenfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln." Erst nach festgestelltem Vorliegen eines objektiv gegebenen Gegenwert, der dem Schuldner für seine Zuwendung zugeflossen war oder nach Feststellung einer ihm versprochenen werthaltigen Gegenleistung, ist zu prüfen, ob die Beteiligten diesen als Entgelt oder gleichwohl das Geschäft als Freigebigkeit angesehen haben (BGH v. 28.2. 1991, a.a.O.; BGH v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, NJW 1991, 560, unter Rz. 12 [juris]).

    Die subjektiven Vorstellungen haben Bedeutung bei der Frage, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (BGH v. 29.11.1990, a.a.O., unter Rz. 12 [juris]; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O., Ruz. 40; HK-InsO/ Kreft , a.a.O., Rz. 10).

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Anweisungsverhältnis; Bestimmung des

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Aus einer vorhandenen Kenntnis des Schuldners von seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGH v. 27.5. 2003, 18.12.2008, 5.3. 2009, jeweils a.a.O.; BGH v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06, NJW 2008, 1067, unter Rz. 32 [juris]; BGH v. 13.4. 2006 - IX ZR 158/05, NJW 2006, 2701, unter Rz. 14 [juris]).

    Zwar führte diese Annahme zu einem starken Indiz für eine beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung und zur Kenntnis des Anfechtungsgegners, also der Klagepartei (BGH v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06, NJW 2008, 1067, unter Rz. 35 [juris]; BGH v. 8.12.2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348, unter Rz. 25 [juris]).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Der Schuldner muss entweder wissen, neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen zu können oder er muss sich diese Folge als möglich vorgestellt und diese in Kauf genommen zu haben, ohne sich dadurch von der Vornahme des Rechtsgeschäftes abhalten zu lassen (BGH v. 18.12.2008, a.a.O.; BGH v. 24.5. 2007 - IX ZR 87/06, NJW-RR 2007, 1537, unter Rz. 8 [juris]).

    Entsprechend steht nach der diesseits geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urt. v. 13.8. 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768, unter Rz. 8 [juris]) der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis derjenigen Umstände gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. ferner BGH v. 20.11.2008 - IX ZR 188/07, NJW-RR 2009, 395, 396, unter Rz. 10 [juris]; BGH v. 24.5. 2007 - IX ZR 87/06, NJW-RR 2007, 1537, unter Rz. 25 [juris]).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Nach dem Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH v. 17.7. 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O., § 133 Rz. 22; Jaeger/ Henckel , a.a.O., § 133 Rz. 32; HK-InsO/ Kreft , a.a.O., § 133 Rz. 12) ist bereits nicht zu erkennen, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung beabsichtigt hatte.

    Die positive Kenntnis (vgl. dazu BGH v. 17.7. 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, unter Rz. 18; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O., § 133 Rz. 19; Braun/ de Bra , a.a.O., § 133 Rz. 20) eines - unterstellten - (bedingten) Benachteiligungsvorsatzes seitens der Schuldnerin wird vom Beklagten ersichtlich nicht behauptet.

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

    Auszug aus LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
    Die sichere Überzeugung, der Sanierungsversuch werde gelingen, ist nicht erforderlich (BGH v. 12.11.1992 - IX ZR 236/91, NJW-RR 1993, 238, unter Rz. 31 [juris]; MünchKomm-InsO/ Kirchhof , a.a.O.).

    Regelmäßig bedarf es dafür eines in sich schlüssigen und auf den Einzelfall bezogenen Sanierungskonzeptes, das sich zumindest bereits in den Anfängen seiner Umsetzung befindet und zur Zeit der Rechtshandlung eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg in überschaubarer Zeit rechtfertigen kann (BGH v. 26.3. 1984 - II ZR 171/82, NJW 1984, 1893, 1894, insbesondere unter Rz. 50, 53 [juris]; BGH v. 12.11.1992, a.a.O.; BGH v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563, unter Rz. 28 [juris]).

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 79/07

    Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 87/06

    Schadensersatzansprüche der Finanzbehörden wegen strafbaren

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

  • BGH, 10.05.2007 - IX ZR 146/05

    Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

  • BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZR 112/03

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Revision wegen

  • OLG Zweibrücken, 26.08.2008 - 3 W 14/08

    Geschäftswertfestsetzung: Auslegung einer Regelung in einem

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZR 9/08

    Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 645/03

    Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 600/03

    Altersteilzeitansprüche aus der Freistellungsphase des Blockmodells in der

  • BAG, 27.10.1998 - 1 AZR 94/98

    Sozialplanabfindung im Konkurs - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 76/96

    Begriff der unentgeltlichen Verfügung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 165/04

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung

  • BGH, 14.07.1959 - VIII ZR 149/58

    Rechtsmittel

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2011 - 6 Sa 74/11 - aufgehoben.
  • LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 68/11

    Retention-Vereinbarung

    2008 verfassten offenen Brief der Betriebsräte des Standortes D., der ... AG und der ... ... GmbH an den Aufsichtsrat (Anlage B 33, Bl. 235 f. d. A. im Parallelverfahren 6 Sa 74/11 sowie Anlage B 27, Bl. 209 f. d. A.) sowie aus einer äußerst kontrovers geführten Diskussion in D. und E-Stadt.

    Für diesen Fall fragten sie nach der langfristigen Sicherung der beiden deutschen Standorte und die Einbindung der Arbeitnehmervertreter in den Prozess (Bl. 236 d. A. im Verfahren 6 Sa 74/11).

    Wenngleich bei Zustandekommen der Retention-Vereinbarung die (offiziellen) Verhandlungen mit dem Freistaat ... noch nicht begonnen hatten, hatte aber bereits vorher mit den Gesprächen zwischen der Schuldnerin und dem Freistaat ... im Sommer 2008 eine "inoffizielle Kommunikation" stattgefunden (Schriftsatz vom 7. März 2011, Seite 25, Bl. 437 d. A. im Parallelverfahren 6 Sa 74/11).

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