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LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 1 Ta 290/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 33 Abs 3 S 1 RVG, § 49 RVG, § 50 RVG
Festsetzung des Gegenstandswertes - reduzierte Gebühren bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Wertbeschwerde des beigeordneten Anwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49; RVG § 50
Unzulässige Wertbeschwerde des beigeordneten Anwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 07.12.2011 - 2 Ca 1742/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 1 Ta 290/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2009 - 1 Ta 183/09
Berechnung des Beschwerdewerts - Zugrundelegung der verkürzten Erstattungsbeträge …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 1 Ta 290/11
Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 - 1 Ta 183/09 m.w.N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2008 - 1 Ta 58/08
Zur Berechnung des Gegenstandswertes bei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 1 Ta 290/11
Da der Beschwerdeführer dem Kläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordnet war, erhielte er für diesen über 3.000,- Euro liegenden Gegenstandswert nur die gegenüber den Gebühren aus Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG reduzierten Gebühren aus § 49 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.05.2008 - 1 Ta 58/08).
- LAG Hessen, 31.10.2014 - 1 Ta 130/14
Beschwerdewert; Prozesskostenhilfebewilligung; Streitwert
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auf die Berechnung des Differenzbetrages anhand der außerhalb der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Gebühren, sondern im Hinblick auf die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung auf die verkürzten Gebührensätze nach § 49 RVG abzustellen (vgl. LAG Sachsen-Anhalt vom 29. August 2013 - 1 Ta 40/13, NZA-RR 2013, 604; LAG Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2012 - 1 Ta 290/11, dokumentiert in juris; LAG München vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07, dokumentiert in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 17. August 2009 - 1 Ta 183, 09, BeckRS 2009, 72184; Schwab/Maatje, NZA 2011, 770). - KG, 18.05.2021 - 22 W 48/21
Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung beim Anwaltswechsel im …
Bei der Beschwerde eines im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewerts nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist; wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgebend (…Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, § 33 RVG, Rdn. 14 unter Verweis auf LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ta 290/11, BeckRS 2012, 65982, beck-online).