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   LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94   

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LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94 (https://dejure.org/1995,6627)
LAG Berlin, Entscheidung vom 21.02.1995 - 3 Sa 100/94 (https://dejure.org/1995,6627)
LAG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 1995 - 3 Sa 100/94 (https://dejure.org/1995,6627)
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    Kündigungsfrist: tariflich geregelte ordentlichen Kündigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Inhaltlich uneingeschränkten Verweisung, die bei einer Änderung der gesetzlichen Kündigungsfristen keinen Widerspruch erzeugt, den deklaratorischen Charakter der Verweisung untermauert haben, zumal da sie infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - (EzA Nr. 27 zu § 622 BGB n.F.) mit einer alsbaldigen gesetzlichen Neuregelung, die dann auch für den Tarifbereich II gelten würde, haben rechnen müssen (vgl. dazu LAG Brandenburg - 6 Sa 437/94 - vom 8. August 1994).
  • BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75

    Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage hier zu der auf die Vergütung für die Zeit des streitigen Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichteten Zahlungsklage steht dem nicht entgegen; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so schon BAG - 2 AZR 770/75 - vom 18. Februar 1977; BAG - 4 AZR 96/75 - vom 1. April 1976).
  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 309/92

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs der Beklagten sind gegeben (§ 615 BGB i.V.m. § 293 ff. BGB ) ; eines ausdrücklichen Angebots der Arbeitsleistung durch die Klägerin hat es im Hinblick auf § 296 BGB dazu nicht bedurft (ständige Rechtsprechung des BAG; BAG - 2 AZR 309/92 - vom 21. Januar 1993, NZA 1993, 550 ).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Aber auch bei wörtlicher Übernahme der gesetzlichen Regelung nimmt das Bundesarbeitsgericht dann eine deklaratorische Regelung an, wenn nach den für die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags geltenden Grundsätzen sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Indizwirkung entkräften (vgl. insbesondere BAG - 2 AZR 697/92 - vom 16. September 1993, NZA 1994, 221 ; BAG - 2 AZR 355/92 - vom 4. März 1993, NZA 1993, 995 ; vgl. weiter Worzalla, NZA 1994, 146, 147; Hromadka, BB 1993, 2372, 2375; anderer Meinung insbesondre Bengelsdorf, NZA 1991, 121, 127).
  • BAG, 18.02.1977 - 2 AZR 770/75

    Zugang der Kündigung - Anschriftenänderung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage hier zu der auf die Vergütung für die Zeit des streitigen Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichteten Zahlungsklage steht dem nicht entgegen; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so schon BAG - 2 AZR 770/75 - vom 18. Februar 1977; BAG - 4 AZR 96/75 - vom 1. April 1976).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Aber auch bei wörtlicher Übernahme der gesetzlichen Regelung nimmt das Bundesarbeitsgericht dann eine deklaratorische Regelung an, wenn nach den für die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags geltenden Grundsätzen sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Indizwirkung entkräften (vgl. insbesondere BAG - 2 AZR 697/92 - vom 16. September 1993, NZA 1994, 221 ; BAG - 2 AZR 355/92 - vom 4. März 1993, NZA 1993, 995 ; vgl. weiter Worzalla, NZA 1994, 146, 147; Hromadka, BB 1993, 2372, 2375; anderer Meinung insbesondre Bengelsdorf, NZA 1991, 121, 127).
  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Die Klageerweiterung stellt sich als unselbständige Anschlussberufung dar (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 521 ZPO ), die ihrerseits kein Rechtsmittel, sondern ein (weiterer) Antrag innerhalb des vom Prozessgegner betriebenen Rechtsmittelverfahrens ist, wofür es welche hier infolge das Obsiegens der Klägerin erster Instanz auch nicht vorliegt keiner Beschwerde bedarf (vgl. BAG - 4 AZR 693/92 - vom 29. September 1993, NZA 94, 761; LAG Berlin - 9 Sa 134/93 - und - 57/94 - vom 13. Juni 1994).
  • LAG Brandenburg, 08.08.1994 - 6 Sa 437/94

    Streitigkeit über die ordentliche Kündigungsfrist; Anwendbarkeit des

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Inhaltlich uneingeschränkten Verweisung, die bei einer Änderung der gesetzlichen Kündigungsfristen keinen Widerspruch erzeugt, den deklaratorischen Charakter der Verweisung untermauert haben, zumal da sie infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - (EzA Nr. 27 zu § 622 BGB n.F.) mit einer alsbaldigen gesetzlichen Neuregelung, die dann auch für den Tarifbereich II gelten würde, haben rechnen müssen (vgl. dazu LAG Brandenburg - 6 Sa 437/94 - vom 8. August 1994).
  • LAG Berlin, 13.06.1994 - 9 Sa 134/93

    Leistungsklage: Bestimmtheit bei Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus LAG Berlin, 21.02.1995 - 3 Sa 100/94
    Die Klageerweiterung stellt sich als unselbständige Anschlussberufung dar (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 521 ZPO ), die ihrerseits kein Rechtsmittel, sondern ein (weiterer) Antrag innerhalb des vom Prozessgegner betriebenen Rechtsmittelverfahrens ist, wofür es welche hier infolge das Obsiegens der Klägerin erster Instanz auch nicht vorliegt keiner Beschwerde bedarf (vgl. BAG - 4 AZR 693/92 - vom 29. September 1993, NZA 94, 761; LAG Berlin - 9 Sa 134/93 - und - 57/94 - vom 13. Juni 1994).
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