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LAG Hamburg, 30.11.2000 - 1 Sa 20/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf einer Versorgungszusage; Versorgungszusage ohne Rechtsanspruch; Widerruf aus triftigen Gründen; Darlegung einer Substanzgefährdung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 14.03.2000 - 4 Ca 146/99
- LAG Hamburg, 30.11.2000 - 1 Sa 20/00
- BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- LAG Düsseldorf, 05.07.2000 - 1 (13) Sa 1866/98
Betriebliche Altersversorgung: Widerruf der Versorgungszusage
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94
Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98
Abbau einer planwidrigen Überversorgung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96
Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87
Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 102/90
Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 408/86
Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01
Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2000 - 1 Sa 20/00 - aufgehoben. - LAG Hamburg, 31.10.2001 - 8 Sa 100/00
Widerruf einer Unterstützungskassenzusage; Verringerung des Eigenkapitals durch …
Letztlich müsse entsprechend den Darlegungen der Ersten Kammer des LAG Hamburg in dem Parallelrechtsstreit zwischen einem ehemaligen Gewerkschaftssekretär und dem DGB ( Urteil vom 30. November 2000 - 1 Sa 20/00 ) auch für dieses Verfahren festgestellt werden, daß es an hinreichenden Ausführungen für die Behauptung fehle, die satzungsmäßigen Aufgaben könnten mangels des erforderlichen Kapitals nicht mehr wahrgenommen werden, wenn die bisherige Versorgungszusage beibehalten bleibe.