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   LAG Hamm, 06.11.2007 - 12 Sa 1175/07   

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https://dejure.org/2007,7644
LAG Hamm, 06.11.2007 - 12 Sa 1175/07 (https://dejure.org/2007,7644)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2007 - 12 Sa 1175/07 (https://dejure.org/2007,7644)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2007 - 12 Sa 1175/07 (https://dejure.org/2007,7644)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Eingruppierung; Leiter Datenverarbeitungszentrale Fachhochschule, Maß der Verantwortung; Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT; Entscheidungen grundsätzlicher und richtungsweisender Bedeutung; Bedeutung der Organisationseinheit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BAT, Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT, TV-L
    Eingruppierung; Leiter Datenverarbeitungszentrale Fachhochschule, Maß der Verantwortung; Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT; Entscheidungen grundsätzlicher und richtungsweisender Bedeutung; Bedeutung der Organisationseinheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule in den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT); Zulässigkeit der Einordnung einer Leitungstätigkeit eines Angestellten als einen Arbeitsvorgang; Indizien für das Herausheben von bestimmten ...

  • Judicialis

    BAT Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a; ; TV-L

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22; TVÜ-L § 17 Abs. 1
    Unbegründete Eingruppierungsklage des Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 12 Sa 1175/07
    Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97- AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 447/93, ZTR 1994, 507; Urt. v. 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

    Allerdings kann bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend sein (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.06.2001, 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178;Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23).

    Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, der klagende Arbeitnehmer habe darzulegen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 688/98, AP Nr. 271 zu BAT 1975 §§ 22, 23) und es nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.09.1980, 4 AZR 727/78, BAGE 34, 158).

    Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen ist vielmehr ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.10.1993, 4 AZR 47/93, AP Nr. 173 zu BAT 1975 §§ 22, 23), weshalb der Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit darlegen muss, sondern darüber hinaus Tatsachen vorzutragen hat, die den wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 609/98, BAGE 92, 266).

    Aus dem wertenden Vergleich muss sich ergeben, dass eine im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT geforderte besonders weitreichende, hohe Verantwortung gegeben ist, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT erfordern (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Unter der normalen Verantwortung des Angestellten ist dabei dessen Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23).

    Tätigkeiten, die die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT und damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, können nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT begründen (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Dabei kann sich die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraushebt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder auf materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Stand Sept. 2007, Stichwort: Verantwortung Anm. 3).

    Das Maß der mit der Aufgabe verbundenen Vorgesetztenverantwortung kann die nötige Intensität erreichen, wenn sie über die normale Vorgesetztenstellung deutlich hinausgeht, was anzunehmen ist, wenn es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handelt (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.02.2003, 4 AZR 265/02, ZTR 2003, 508).

  • BAG, 24.06.1998 - 4 AZR 304/97

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters in einem Tiefbauamt

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 12 Sa 1175/07
    Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97- AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 447/93, ZTR 1994, 507; Urt. v. 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

    Allerdings kann bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend sein (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.06.2001, 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178;Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23).

    Unter der normalen Verantwortung des Angestellten ist dabei dessen Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23).

  • BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 609/98

    Eingruppierung - Kreisjugendpfleger

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2007 - 12 Sa 1175/07
    Unter ihm ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 609/98, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen ist vielmehr ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.10.1993, 4 AZR 47/93, AP Nr. 173 zu BAT 1975 §§ 22, 23), weshalb der Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit darlegen muss, sondern darüber hinaus Tatsachen vorzutragen hat, die den wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 609/98, BAGE 92, 266).

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