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LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09 |
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 13.01.2009 - 5 BV 707/08
- LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80
Betriebsratszustimmung - Personalmaßnahme
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Er allein bestimmt den Anfang und dadurch mittelbar auch das Ende der Frist (vgl (vgl. z. B. BAG 17.3.1983 - 1 ABR 5/80 - Rn 26 zit. nach juris).Durch die kurze Frist sollen allein die Interessen des Arbeitgebers geschützt werden, dem daran gelegen sein muss, möglichst bald Klarheit darüber zu haben, ob er die in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen endgültig durchführen kann oder nicht (vgl (vgl. z. B. BAG 17.3.1983 - 1 ABR 5/80 - Rn 24 zit. nach juris).
Sollte sich nach Einleitung der Beteiligungsverfahren eine zeitlich abgestufte Vorgehensweise als zweckmäßig erweisen, bleibt es Arbeitgeber und Betriebsrat unbenommen, eine Fristverlängerung zu vereinbaren (vgl. z. B. BAG 17.3.1983 - 1 ABR 5/80 - Rn 23 zit. nach juris).
- BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87
Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag - …
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (vgl. BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - Rn 18, zitiert nach juris;… LAG Hessen 24.05.2005 - 18/4 TaBV 139/04 - Rn. 16 zitiert nach juris) .Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. z. B. BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - Rn 24, zitiert nach juris).
Aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Zwecks des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist es geboten, dass in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats das Gericht auch ohne einen darauf gerichteten Antrag des Arbeitgebers die Feststellung ausspricht, dass die Zustimmung des Betriebsrats bereits als erteilt gilt, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens herausstellt (vgl. BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - Rn 33, zitiert nach juris).
- BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05
Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (vgl. z. B. BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 25, zitiert nach juris).Ob das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt oder feststellt, dass die Zustimmung als erteilt gilt, ist für die Auswirkungen der Entscheidung auf die subjektive und objektive Rechtskraft und die Gestaltungswirkung der Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 14, zitiert nach juris).
- BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Unter einer Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers aufgrund der von ihm vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zu verstehen (vgl. z. B. BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn 17, zitiert nach juris, m. w. N.) . - BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03
Erforderliche Bewerbungsunterlagen
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (vgl. BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - Rn 18, zitiert nach juris;… LAG Hessen 24.05.2005 - 18/4 TaBV 139/04 - Rn. 16 zitiert nach juris) . - BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
Änderungskündigung, Versetzung
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Auch wenn der Arbeitgeber mehrere Beteiligungsverfahren zulässigerweise miteinander verbindet (vgl. dazu BAG 03.11.1977 - 2 AZR 277/76 - BAG 30.09.1993 - 2 AZR 283/93 - Rn 13, zitiert nach juris; Richardi/Thüsing/Annuß, BetrVG, § 102 Rn 261; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 102 Rn 9), verlieren die personellen Einzelmaßnahmen nicht ihre Selbständigkeit. - BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 15/90
Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Betriebsrat davon aus, dass die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nur zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß über die geplante personelle Maßnahme unterrichtet hat (vgl. nur BAG 18.12.1990 - 1 ABR 15/90 - Rn. 11 zitiert nach juris). - BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76
Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung - …
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Auch wenn der Arbeitgeber mehrere Beteiligungsverfahren zulässigerweise miteinander verbindet (vgl. dazu BAG 03.11.1977 - 2 AZR 277/76 - BAG 30.09.1993 - 2 AZR 283/93 - Rn 13, zitiert nach juris; Richardi/Thüsing/Annuß, BetrVG, § 102 Rn 261; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 102 Rn 9), verlieren die personellen Einzelmaßnahmen nicht ihre Selbständigkeit. - LAG Hessen, 24.05.2005 - 4 TaBV 139/04
Einstellung - Zustimmungsersetzung - fehlende Unterrichtung
Auszug aus LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (vgl. BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - Rn 18, zitiert nach juris; LAG Hessen 24.05.2005 - 18/4 TaBV 139/04 - Rn. 16 zitiert nach juris) .