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   LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08   

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LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08 (https://dejure.org/2008,41513)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 17 Sa 98/08 (https://dejure.org/2008,41513)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 17 Sa 98/08 (https://dejure.org/2008,41513)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Richtig ist, dass bei der Prüfung, ob eine der Parteien sich zu Lasten der anderen Vorteile verschafft, die wegen des angestrebten Zweckes oder der angewandten Mittel zu missbilligen sind, auch darauf abzustellen ist, welchen Zweck die Formvorschrift verfolgt ( BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO) .

    In diesem Zusammenhang kommt aber gerade einer Formvorschrift dann erhebliche Bedeutung zu, wenn durch sie gerade auch Betriebsübungen für die Zukunft keine bindende Wirkung entfalten sollen, die sich möglicherweise in einzelnen Abteilungen und an der tariflichen Regelung vorbei entwickeln ( BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO) .

    Diese dient nicht einzig und allein der Gewährleistung einheitlicher Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer, sondern auch der Vermeidung einer unkontrollierten Entwicklung vom Normensystem abweichender bindender betrieblicher Übungen an einzelnen Standorten ( BAG 07. September 1982 - 3 AZR 5/80 - AP TV Arbeiter Bundespost § Nr. 1; BAG 07. September 1982 - 3 AZR 357/80 - n.v., juris; BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO) .

    Hinzu kommt, dass über den Formmangel unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auch nur dann hinweggesehen werden kann, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre ( BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO; BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - aaO) .

    Die Voraussetzung eines für die Partei untragbaren Ergebnisses ist aber für die Prüfung des Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf Formmangel nicht alternative, sondern kumulative Voraussetzung ( BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/86 - aaO; BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO; BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - aaO) , und sei es als Oberbegriff für von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppen (ErfK/Preis, 8. Aufl., BGB §§ 125 - 127 Rdnr. 53f; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB , 67. Aufl., § 125 Rdnr. 16 ff) , bei denen dann wiederum auf die Schwere der Folgen oder die Schwere eines Pflichtverstoßes abgestellt wird.

  • BAG, 18.09.2002 - 1 AZR 477/01

    Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Aufgrund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird ( § 151 BGB ), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen ( BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 47; BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP BGB Betriebliche Übung Nr. 54; BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56; BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 63) .

    Während - einfache - einzelvertragliche konstitutive Schriftformerfordernisse das Entstehen einer betrieblichen Übung grundsätzlich nicht hindern, da sie nach allgemeinen Grundsätzen auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden können ( BAG 28. Oktober 1987 - 5 AZR 518/85 - AP AVR Caritasverband § 7 Nr. 1; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - aaO) , steht eine konstitutive tarifvertragliche Schriftformklausel dem Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung grundsätzlich entgegen ( BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - aaO) .

    Dies gilt nicht nur im Fall der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnorm aufgrund Tarifbindung, sondern auch im Fall der einzelvertraglichen Bezugnahme des Tarifvertrages ( BAG 27. März 1987 - 7 AZR 517/85 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 29; BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - aaO) .

    Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger oder auch gegenüber Dritten zum Ausdruck gebracht hätte, sie halte sich auch ohne schriftliche Vereinbarung zur weiteren Stellung eines kostenfreien Parkplatzes für verpflichtet, werde sich nicht auf einen Formfehler berufen oder es komme auf die Wirksamkeit einer Verpflichtung auf die Einhaltung von Formvorschriften nicht an (vgl. hierzu BAG 09. Dezember 1981 - 4 AZR 312/79 - AP BAT § 4 Nr. 8 ; BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3; BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - aaO) .

  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 449/01

    Fahrkostenerstattung und Überstundenvergütung - ALTV 2 Anh R Ziff VII

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Von daher führt auch der Umstand, dass aufgrund einer formunwirksamen Vereinbarung über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen erbracht wurden, allein grundsätzlich noch nicht zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit ( BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - n.v., juris) .

    Hinzu kommt, dass über den Formmangel unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auch nur dann hinweggesehen werden kann, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre ( BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO; BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - aaO) .

    Die Voraussetzung eines für die Partei untragbaren Ergebnisses ist aber für die Prüfung des Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf Formmangel nicht alternative, sondern kumulative Voraussetzung ( BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/86 - aaO; BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO; BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - aaO) , und sei es als Oberbegriff für von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppen (ErfK/Preis, 8. Aufl., BGB §§ 125 - 127 Rdnr. 53f; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB , 67. Aufl., § 125 Rdnr. 16 ff) , bei denen dann wiederum auf die Schwere der Folgen oder die Schwere eines Pflichtverstoßes abgestellt wird.

  • BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85

    Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger oder auch gegenüber Dritten zum Ausdruck gebracht hätte, sie halte sich auch ohne schriftliche Vereinbarung zur weiteren Stellung eines kostenfreien Parkplatzes für verpflichtet, werde sich nicht auf einen Formfehler berufen oder es komme auf die Wirksamkeit einer Verpflichtung auf die Einhaltung von Formvorschriften nicht an (vgl. hierzu BAG 09. Dezember 1981 - 4 AZR 312/79 - AP BAT § 4 Nr. 8 ; BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3; BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - aaO) .

    Weder ist dargelegt, dass die Beklagte die Möglichkeit kostenfreier Parkplatznutzung in irgendeiner Weise in Aussicht stellte oder nutzte, um den Kläger zu bestimmtem Verhalten zu veranlassen, noch ist dargelegt, dass die Beklagte den Kläger etwa nur aufgrund der Stellung eines kostenfreien Parkplatzes zur Begründung oder Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses veranlasst hätte (vgl. hierzu BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - aaO) , noch ist dargelegt, dass die Beklagte den Kläger etwa über die Formbedürftigkeit einer Vereinbarung getäuscht oder von der Durchsetzung einer formgerechten Vereinbarung abgehalten hätte.

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Aufgrund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird ( § 151 BGB ), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen ( BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 47; BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP BGB Betriebliche Übung Nr. 54; BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56; BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 63) .

    Während - einfache - einzelvertragliche konstitutive Schriftformerfordernisse das Entstehen einer betrieblichen Übung grundsätzlich nicht hindern, da sie nach allgemeinen Grundsätzen auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden können ( BAG 28. Oktober 1987 - 5 AZR 518/85 - AP AVR Caritasverband § 7 Nr. 1; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - aaO) , steht eine konstitutive tarifvertragliche Schriftformklausel dem Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung grundsätzlich entgegen ( BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - aaO) .

  • BAG, 16.06.2004 - 4 AZR 408/03

    Tarifliche Alterssicherung: Einbeziehung der Provision

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifbestimmungen als allgemeine Effektivklauseln (Effektivgarantieklauseln) oder begrenzte Effektivklauseln unwirksam, nach denen eine Tariflohnerhöhung auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken ist oder nach denen ein bisher über- oder außertariflicher Lohnbestandteil zum Tariflohn wird ( BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144; BAG 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03 - AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24) .
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifbestimmungen als allgemeine Effektivklauseln (Effektivgarantieklauseln) oder begrenzte Effektivklauseln unwirksam, nach denen eine Tariflohnerhöhung auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken ist oder nach denen ein bisher über- oder außertariflicher Lohnbestandteil zum Tariflohn wird ( BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144; BAG 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03 - AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24) .
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Diese dient nicht einzig und allein der Gewährleistung einheitlicher Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer, sondern auch der Vermeidung einer unkontrollierten Entwicklung vom Normensystem abweichender bindender betrieblicher Übungen an einzelnen Standorten ( BAG 07. September 1982 - 3 AZR 5/80 - AP TV Arbeiter Bundespost § Nr. 1; BAG 07. September 1982 - 3 AZR 357/80 - n.v., juris; BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO) .
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 357/80
    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Diese dient nicht einzig und allein der Gewährleistung einheitlicher Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer, sondern auch der Vermeidung einer unkontrollierten Entwicklung vom Normensystem abweichender bindender betrieblicher Übungen an einzelnen Standorten ( BAG 07. September 1982 - 3 AZR 5/80 - AP TV Arbeiter Bundespost § Nr. 1; BAG 07. September 1982 - 3 AZR 357/80 - n.v., juris; BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO) .
  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 69/96

    Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

    Auszug aus LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Aufgrund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird ( § 151 BGB ), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen ( BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 47; BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP BGB Betriebliche Übung Nr. 54; BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56; BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 63) .
  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 715/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

  • BAG, 28.10.1987 - 5 AZR 518/85

    Verpflichtung einer Stiftung zur Weiterzahlung einer jahrelang gewährten Zulage -

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 598/97

    Anspruch auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung

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